Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 30 vom 30.11.2012 Seite 547 bis 554

Verordnung zur Änderung von Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
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Verordnung zur Änderung von Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

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20301

Verordnung zur Änderung von Befristungen
im Zuständigkeitsbereich des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

 

Vom 20. November 2012

 

2125

Artikel 1

Auf Grund des § 3 Absatz 3 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1864), in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. September 2007 (GV. NRW. S. 662), wird verordnet:

 

Die Verordnung über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung amtlicher Fachassistentinnen und Fachassistenten vom 20. November 2008 (GV. NRW. 2009 S. 2), geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 419), wird wie folgt geändert:

 

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „im Benehmen mit der beauftragten Einrichtung und“ gestrichen.

 

2. In § 13 Absatz 1 wird das Wort „unmittelbar“ durch die Wörter „in der Regel innerhalb von vier Wochen“ ersetzt.

3. In § 14 Absatz 2 Satz 1 werden im dritten Spiegelstrich vor dem Punkt die Wörter „oder ein Vertreter der Anstellungsbehörde“ eingefügt.

 

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „theoretischen“ gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „mit der Ausbildungsakte“ gestrichen.

c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „als beglaubigte Überdrucke“ eingefügt.

 

5. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ gestrichen.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

 

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Artikel 2

 

Auf Grund des § 10 des Forstdienstausbildungsgesetzes NRW vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 257), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 579) neu gefasst worden ist, wird verordnet:

 

§ 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 5. September 1996 (GV. NRW. S. 401), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 2008 (GV. NRW. S. 630), wird wie folgt geändert:

 

1. In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Außer-Kraft-Treten“ gestrichen.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

3. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

 

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Artikel 3

 

Auf Grund des § 10 des Forstdienstausbildungsgesetzes NRW vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 257), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 579) neu gefasst worden ist, wird verordnet:

 

§ 19 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 5. September 1996 (GV. NRW. S. 388), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2010 (GV. NRW. S. 156, ber. S. 178), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Außer-Kraft-Treten“ gestrichen.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

3. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

 

Artikel 4

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 20. November 2012

 

 

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Johannes  R e m m e l

 

GV. NRW. 2012 S. 553