Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 34 vom 11.12.2012 Seite 613 bis 620

Bekanntmachung der sechsten Änderung der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln
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Bekanntmachung der sechsten Änderung der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln

2251

Bekanntmachung
der sechsten Änderung der Satzung
des Westdeutschen Rundfunks Köln

 

Vom 28. November 2012

 

Der Rundfunkrat hat am 28. August 2012 gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265) folgende Änderung der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch die fünfte Änderung der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 14. Juli 2011 (GV. NRW. S. 390), beschlossen:

 

1.

 

1. § 15 Absatz 2 der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Mitglieder des Rundfunkrats erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie beträgt

1. für die ordentlichen Mitglieder 12 Prozent, bei Mitgliedschaft in einem oder in mehreren Ausschüssen 14,5 Prozent,

2. für deren Stellvertreter(innen) 5,5 Prozent,

3. für den/die Vorsitzende(n) 35 Prozent,

4. für den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) 23 Prozent,

5. für die Vorsitzenden der Ausschüsse und den/die Vertreter(in) des WDR-Rundfunkrats im Programmbeirat für das Fernsehgemeinschaftsprogramm der ARD 20 Prozent und

6. für deren Stellvertreter(innen) 17,5 Prozent

der monatlichen Abgeordnetenbezüge der Mitglieder des Landtags von Nordrhein-Westfalen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252) in der jeweils geltenden Fassung. Die Aufwandsentschädigung wird vom Ersten des Kalendermonats, in dem die Mitgliedschaft oder der Vorsitz oder der stellvertretende Vorsitz beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem die Mitgliedschaft oder der Vorsitz oder der stellvertretende Vorsitz endet, gezahlt. Die Aufwandsentschädigung ist auf volle 5 Euro aufzurunden und wird monatlich im Voraus gezahlt.“

 

2. § 20 Absatz 2 der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln wird wie folgt gefasst:

„(2) Die vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie beträgt

1. für Mitglieder 17,5 Prozent,

2. für den/die Vorsitzende(n) 35 Prozent und

3. für den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) 23 Prozent

der monatlichen Abgeordnetenbezüge der Mitglieder des Landtags von Nordrhein-Westfalen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. § 15 Absatz 2 Sätze 3 und 4 der Satzung gelten entsprechend.“

 

2.

Inkrafttreten

 

Die Änderung der Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 7. November 2012 die nach § 15 Absatz 16 Satz 2 und § 20 Absatz 6 Satz 4 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ erforderliche Genehmigung erteilt.

 

Die Satzungsänderung wird gemäß § 25 Absatz 4 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ bekannt gemacht.

 

Köln, den 28. November 2012

 

 

Monika  P i e l

Intendantin

 

GV. NRW. 2012 S. 618