Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 34 vom 11.12.2012 Seite 613 bis 620

Verordnung zur Änderung der Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen
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Verordnung zur Änderung der Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen

2124

Verordnung zur Änderung
der Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen

Vom 15. November 2012

Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Landeshebammengesetzes vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 102) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Die Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2011 (GV. NRW. S. 476) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummern 5 bis 7 werden angefügt:

„5. einmalig für eine Blutentnahme zum Neugeborenen-Screening nach der Positionsnummer 3810,

6. einmalig für Fäden ziehen bei Dammnaht nach der Positionsnummer 3910 sowie

7. einmalig für Fäden/Klammern entfernen bei Sectionaht nach der Positionsnummer 3920.“

2. Im Leistungsverzeichnis als Anlage zu § 1 Absatz 1 der Hebammengebührenordnung werden folgende Änderungen vorgenommen:

a) In der Tarifstelle 0901 wird die Angabe „237,85“ durch die Angabe „243,85“ ersetzt.

b) In der Tarifstelle 0902 wird die Angabe „237,85“ durch die Angabe „250,85“ ersetzt.

c) In der Tarifstelle 0911 wird die Angabe „47,57“ durch die Angabe „53,57“ ersetzt.

d) In der Tarifstelle 0912 wird die Angabe „47,57“ durch die Angabe „60,57“ ersetzt.

e) In der Tarifstelle 1000 wird die Angabe „237,85“ durch die Angabe „243,85“ ersetzt.

f) In der Tarifstelle 1010 wird die Angabe „47,57“ durch die Angabe „53,57“ ersetzt,

g) In der Tarifstelle 1100 wird die Angabe „467,20“ durch die Angabe „492,80“ ersetzt.

h) In der Tarifstelle 1110 wird die Angabe „93,44“ durch die Angabe „119,04“ ersetzt.

i) In der Tarifstelle 1200 wird die Angabe „548,80“ durch die Angabe „626,80“ ersetzt.

j) In der Tarifstelle 1210 wird die Angabe „109,76“ durch die Angabe „187,76“ ersetzt.

k) In den Tarifstellen 1600, 1601 und 1602 wird die Angabe „172,80“ durch die Angabe „184,80“ ersetzt.

1) In den Tarifstellen 1610, 1611 und 1612 wird die Angabe „34,56“ durch die Angabe „46,56“ ersetzt.

m) In den Tarifstellen 1700,1701 und 1702 wird die Angabe „20,60“ durch die Angabe „25,60“ ersetzt.

n) In den Tarifstellen 1710, 1711 und 1712 wird die Angabe „4,12“ durch die Angabe „9,12“ ersetzt.

o) In der Tarifstelle 1800 wird die Angabe „27,00“ durch die Angabe „27,08“ ersetzt.

p) In der Tarifstelle 1810 wird die Angabe „5,40“ durch die Angabe „5,48“ ersetzt.

q) In den Tarifstellen 2001 und 2002 wird die Angabe „13,16“ durch die Angabe „13,24“ ersetzt.

r) In den Tarifstellen 2011 und 2012 wird die Angabe „2,63“ durch die Angabe „2,71“ ersetzt.

s) In der Tarifstelle 2100 wird die Angabe „22,00“ durch die Angabe „22,08“ ersetzt.

t) In der Tarifstelle 2110 wird die Angabe „4,40“ durch die Angabe „4,48“ ersetzt.

u) In der Tarifstelle 3400 wird die Angabe „2,58“ durch die Angabe „2,83“ ersetzt.

v) In der Tarifstelle 3500 wird die Angabe „2,58“ durch die Angabe „2,08“ ersetzt.

w) In der Tarifstelle 3600 wird die Angabe „35,02“ durch die Angabe „52,36“ ersetzt und nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Es sind ausschließlich sterile Einmalinstrumente aus Metall zu verwenden.“

x) In der Tarifstelle 3700 wird die Angabe „28,33“ durch die Angabe „39,00“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Es sind ausschließlich sterile Einmalinstrumente aus Metall zu nutzen.“

y) In der Tarifstelle 3800 wird die Angabe „25,24“ durch die Angabe „25,76“ ersetzt.

z) Nach der Tarifstelle 3800 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„3810

Materialpauschale Neugeborenen-Screening als ambulante hebammenhilfliche Leistung 2,97 €“.

al) In der Tarifstelle 3900 wird die Angabe „13,70“ durch die Angabe „15,96“ ersetzt.

bl) Nach der Tarifstelle 3900 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

3910

Materialpauschale Fäden ziehen Dammnaht

als hebammenhilfliche Leistung

7,09€

Es sind ausschließlich sterile Einmalinstrumente aus Metall zu nutzen. Die Pauschale ist maximal einmal pro Frau neben den Wochenbettpauschalen 3800 oder 3900 abrechnungsfähig. Die Pauschale nach der Positionsnummer 3910 kann nicht neben der Positionsnummer 3920 abgerechnet werden. Ausnahme Mehrlingsgeburten

Materialpauschale Fäden/Klammern entfernen Sectionaht

3920

als ambulante hebammenhilfliche Leistung

5,54 €

Es sind ausschließlich sterile Einmalinstrumente aus Metall zu nutzen. Die Pauschale ist maximal einmal pro Frau neben den Wochenbettpauschalen 3800 oder 3900 abrechnungsfähig. Die Pauschale nach der Positionsnummer 3920 kann nicht neben der Positionsnummer 3910 abgerechnet werden. Ausnahme Mehrlingsgeburten.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und gilt für ab diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen.

Düsseldorf, den 15. November 2012

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen

Barbara  S t e f f e n s

GV. NRW. 2012 S. 618