Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 34 vom 11.12.2012 Seite 613 bis 620

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

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Erste Verordnung zur Änderung
der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz
zum Schutz gegen Fluglärm

 

Vom 27. November 2012

 

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 3, § 8 Absatz 2 und § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 899), wird nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 23. November 2010 (GV. NRW. S. 622) wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Entscheidung über Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm,“.

 

b) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 8“ die Wörter „des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm“ eingefügt.

c) Der Nummer 3 werden die Wörter „des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm“ angefügt.

 

2. § 2 Satz 2 wird aufgehoben.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 27. November 2012

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

 

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Michael  G r o s c h e k

 

GV. NRW. 2012 S. 618