Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 39 vom 19.12.2012 Seite 661 bis 668

Änderung der Niersverbandssatzung
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Änderung der Niersverbandssatzung

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Änderung der Niersverbandssatzung

 

Vom 13. Dezember 2012

 

Die Verbandsversammlung des Niersverbandes hat auf Grund des § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 und § 14 Absatz 1 des Niersverbandsgesetzes vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 8) am 13. Dezember 2012 beschlossen, die Niersverbandssatzung vom 8. September 1994 (GV. NRW. S. 978, ber. S. 1070), zuletzt geändert durch Satzung vom 11. Dezember 2009 (GV. NRW. 2010 S. 23), wie folgt zu ändern:

 

Artikel 1

 

§ 6 der Niersverbandssatzung vom 8. September 1994 (GV. NRW. S. 978, ber. S. 1070), geändert durch Satzung vom 18. Dezember 1997 (GV. NRW. 1998 S. 199), wird wie folgt geändert:

 

1. In Absatz 1 wird das Wort „Jahresbeitragsumlagen“ durch das Wort „Jahresbeiträge“ ersetzt.

 

2. Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„(2) Die Mitglieder, die mindestens eine volle Beitragseinheit erreichen, werden mit Bekanntgabe der Liste nach § 13 Absatz 7 Niersverbandsgesetz durch den Verband aufgefordert, die auf die vollen Beitragseinheiten entfallenden Delegierten für die nächste Amtszeit innerhalb einer vom Verband unter Berücksichtigung von § 13 Absatz 4 Niersverbandsgesetz zu bestimmenden Frist schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates zu benennen. Die benannten Personen sind mit Vor- und Zunamen, ladungsfähiger Anschrift und unter Angabe der Tatsachen, die die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Delegierteneigenschaft begründen, zu benennen. Mitglieder gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 Niersverbandsgesetz haben anzugeben, ob die benannten Personen Vertreter der Verwaltung oder Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft sind.

 

(3) Für die Jahresbeiträge, die eine volle Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinaus gehen (Beitragsteileinheiten), wird je Mitgliedergruppe gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Niersverbandsgesetz eine Stimmgruppe gebildet. Die Mitglieder, auf die Beitragsteileinheiten entfallen, werden mit Bekanntgabe der Liste nach § 13 Absatz 7 Niersverbandsgesetz auf die Möglichkeit hingewiesen, sich mit ihren Beitragsteileinheiten an ihrer Stimmgruppe zu beteiligen. Die Beitragsteileinheit eines Mitgliedes ist in die Stimmgruppe eingebracht, wenn das Mitglied nicht binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat schriftlich gegenüber dem Verband erklärt, sich nicht an der Stimmgruppe beteiligen zu wollen. Die Ausschlussfrist beginnt am dritten Tag nach der Aufgabe des Schreibens zur Post, mit dem die Liste nach § 13 Absatz 7 Niersverbandsgesetz bekanntgegeben wird.

 

(4) Der Verband gibt den Mitgliedern, deren Beitragsteileinheiten in die Stimmgruppe eingebracht sind, unverzüglich nach Ablauf der Ausschlussfrist zur Erklärung der Nichtbeteiligung an der Stimmgruppe die Zusammensetzung der Stimmgruppe und die Zahl der von ihr zu wählenden Delegierten schriftlich bekannt. Damit verbunden erfolgt die Aufforderung, innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist von einem Monat schriftlich Wahlvorschläge für die Delegiertensitze der Stimmgruppe einzureichen. Dabei sollen auch für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens Vorschläge für erste und weitere Nachfolgerinnen oder Nachfolger der oder des jeweiligen Delegierten gemacht werden. Zur Wahl der Delegierten der Stimmgruppen der Mitgliedergruppen „kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte, Gemeinden“ und „Kreise“ können nur Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaften vorgeschlagen werden. Es gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Für den Beginn der Ausschlussfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend. Der Verband hat mit einer Ausschlussfrist von zwei Wochen von den Mitgliedern der Stimmgruppen weitere Wahlvorschläge anzufordern, wenn die Anzahl der Vorgeschlagenen unzureichend ist. Für den Beginn der Ausschlussfrist zur Nachreichung von Wahlvorschlägen gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend. Ist die Anzahl der Vorgeschlagenen auch nach Fristablauf unzu­reichend, beschränkt sich die Gesamtzahl der Delegierten der Stimmgruppe für diese Amtszeit auf die Zahl der vorgeschlagenen und gemäß Absatz 5 gewählten Delegierten.

 

(5) Werden aus einer Stimmgruppe nicht mehr Wahlvorschläge gemacht, als Delegierte auf sie entfallen und verlangt kein Mitglied der Stimmgruppe schriftlich innerhalb der Ausschlussfrist nach Absatz 4 Satz 2 bzw. Satz 7 zur Einreichung der Wahlvorschläge die Durchführung der Wahl, sind die Vorgeschlagenen gewählt. Werden mehr Wahlvorschläge gemacht als Delegierte auf die Stimmgruppe entfallen oder verlangt ein Mitglied der Stimmgruppe die Durchführung der Wahl, werden die Delegierten der Stimmgruppe im schriftlichen Verfahren gewählt. Delegierte und vorgeschlagene Nachfolgerinnen oder Nachfolger stehen nur einheitlich zur Wahl. Aus den entsprechenden Wahlvorschlägen werden durch den Verband für jede Stimmgruppe Stimmzettel zusammengestellt und den Stimmberechtigten zur Wahl zugeleitet. Gewählt wird durch Rücksendung der Stimmzettel bis zu einem vom Verband bestimmten Termin, der mindestens einen Monat nach Aufgabe des Schreibens zur Post liegen muss, mit dem den Stimmberechtigten die Stimmzettel zur Wahl zugeleitet werden. Nach dem Termin beim Verband zugehende Stimmzettel bleiben unberücksichtigt. Jedes Mitglied einer Stimmgruppe hat so viele Stimmen, wie Delegierte von der Stimmgruppe zu wählen sind. Jede Stimme des einzelnen Mitgliedes hat die Wertigkeit der auf das Mitglied entfallenden Beitragsteileinheiten. Für jeden Wahlvorschlag darf je Mitglied nur eine Stimme abgegeben werden. Gewählt sind die Personen, die von den abgegebenen Stimmen die höchsten Summen an Beitragsteileinheiten auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Bedarfsfall das Los. Die Auswertung der Wahl erfolgt unter Aufsicht der internen Prüfstelle des Verbandes. Über die Auswertung ist eine Niederschrift zu fertigen. Das Ergebnis der Wahl wird allen Mitgliedern der Stimmgruppe bekannt gemacht.“

 

Artikel 2

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

 

 

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Niersverbandsgesetzes kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2012, Aktenzeichen IV-1-072 060 03 gemäß § 11 Absatz 2 Niersverbandsgesetz genehmigte Änderung der Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Absatz 5 Niersverbandsgesetz werden hiermit gemäß § 11 Absatz 4 Niersverbandsgesetz bekannt gemacht.

 

Viersen, den 13. Dezember 2012

 

 

Niersverband

Der Vorstand

Prof. Dr.-Ing. Dietmar  S c h i t t h e l m

GV. NRW. 2012 S. 665