Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 3 vom 31.1.2013 Seite 21 bis 28

Zweite Verordnung zur Änderung der Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung
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Zweite Verordnung zur Änderung der Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung

7134

Zweite Verordnung
zur Änderung der Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung

 

Vom 14. Januar 2013

 

Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 272), sowie auf Grund des § 23 Nummer 7 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 390), geändert durch Verordnung vom 3. Februar 2011 (GV. NRW. S. 169), wird wie folgt geändert:

 

A.

 

1. § 2 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. für die Einsichtnahme in den Diensträumen der Behörden oder mittels spezieller Darstellungsdienste, soweit in den Tarifstellen nicht anders geregelt.“

 

2. § 2 Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. für die über Geodatendienste des NRW-Atlas zu festgelegten Nutzungsbedingungen bereitgestellten ausgewählten Geobasisdaten.“

 

3. § 2 Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. für die Bereitstellung und Nutzung

a) zu wissenschaftlichen Zwecken oder Zwecken der Ausbildung ohne kommerzielle Nutzung. Die kostenfreie Nutzung beinhaltet nur das Recht zur internen Weitergabe an Personen und Stellen der Wissenschafts- bzw. Ausbildungsstelle; eine Weitergabe an sonstige Dritte ist kostenpflichtig; Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

b) zu Testzwecken,

c) zu kulturellen Zwecken ohne kommerzielle Nutzung,

d) für amtliche Bekanntmachungen jeder Art,

e) für die aktuelle Berichterstattung in der Presse und

f) der nach Nummer 3 visualisierten Datensätze des Freizeitkatasters einschließlich der mit diesen verbundenen nicht separierbaren sonstigen topographischen Geobasisdaten zur Herausgabe von Freizeitkarten. Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

Aufwendungen können geltend gemacht werden. Den Umfang der Daten bestimmt die datenführende Behörde."

 

4. § 2 Absatz 3 Nummer 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Für eine beantragte Zusammenstellung durch die Behörde für online verfügbare Vermessungsunterlagen ist eine Gebühr nach Tarifstelle 1.1 VermWertGebT NRW, mindestens jedoch von 120 Euro zu erheben.“

 

5. § 2 Absatz 3 Nummer 6 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter „gemäß § 12 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster“ gestrichen.

 

Folgender Satz wird angefügt: „Für Vermessungsunterlagen gelten allein die Regelungen nach Nummer 5.“

 

6. Dem § 2 Absatz 3 wird folgende Nummer 8 angefügt:

„8. für die interne Nutzung der Daten der amtlichen Grundstückswertermittlung durch Gebietskörperschaften im Umfang der sie betreffenden Gebiete.“

 

7. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft“ gestrichen.

 

B.

 

Die Anlage wird wie folgt geändert:

 

8. In der Inhaltsübersicht wird nach der Nummer „2.1.3.2  Hausinformationen“ eine weitere Nummer „2.1.3.3  Punktdaten“ eingefügt.

 

9. Die erste ergänzende Regelung zu Tarifstelle 1.9 wird wie folgt gefasst:

„1. Ist eine höherwertige Nutzung durch die Bildung von Baugrundstücken oder die Aufteilung von Baugebieten gegeben, aber bei der Festsetzung des Bodenrichtwertes noch nicht berücksichtigt, so ist anstelle des festgesetzten Bodenrichtwertes auch für die mitvermessenen Verkehrs-, Grün- und Gemeinbedarfsflächen u. ä. der höhere Bodenrichtwert für vergleichbares baureifes Land anzusetzen.“

 

10. In der Tarifstelle 1.10.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc werden die Wörter „pixelorientierte Kartendarstellungsdienste“ durch die Wörter „pixelorientierte Geodatendienste, soweit nicht § 2 Absatz 3 Nummer 3 zur Anwendung kommt“ ersetzt.

 

11. In der Tarifstelle 1.10.1 wird eine 3. ergänzende Regelung angefügt:

„3. Für analoge Standardausgaben und digitale Daten der Tarifstellen 2.2.1.1 und 2.2.1.2 werden keine Gebühren erhoben, wenn sie gemäß Tarifstelle 1.10.1 Buchstabe a und Tarifstelle 1.10.2 Buchstabe a bereitgestellt werden.“

 

12. In der Tarifstelle 1.10.2 wird die Regelung zu Buchstabe b wie folgt gefasst:

„b) Für die direkte Weitergabe durch einen Lizenznehmer an Dritte ohne Veränderungen sowie ohne Einbindung in Produkte oder Dienste des Lizenznehmers (Wiederverkauf) sind vom Lizenznehmer, unabhängig von seinem Verkaufspreis, die in dieser Verordnung festgelegten Gebühren zu zahlen. Die Leistung des Lizenznehmers für diesen Wiederverkauf ist separat zu berücksichtigen.“

 

13. In der Tarifstelle 2.1.1 Buchstabe h werden die Wörter „Liste der Daten zu Anschlusspunkten - je angefangene 50 Anschlusspunkte“ durch die Wörter „Liste der Daten zu Anschlusspunkten oder sonstige Punktlisten - je angefangene 50 Punkte“ ersetzt.

 

14. In der 1. ergänzenden Regelung zur Tarifstelle 2.1.2 werden unter Buchstabe c „Eigentümer“ die Wörter „AX_Buchungsblatt, bei aufgeteiltem Eigentum nur das fiktive Blatt“ durch das Wort „AX_Flurstück“ ersetzt.

 

15. In der Tarifstelle 2.1.3.2 wird unter Buchstabe c die Gebühr „0,20“ durch „0,14“ und unter Buchstabe d die Gebühr „0,32“ durch „0,28“ ersetzt.

 

16. Nach der Tarifstelle 2.1.3.2 wird die Tarifstelle 2.1.3.3 eingefügt:

„2.1.3.3
Punktdaten

Daten zu Vermessungspunkten etc., je Punkt

Gebühr: 0,20 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2“.

 

17. Die Tarifstelle 2.2.3.2.2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b)  unbesetzt“.

 

18. In der Tarifstelle 2.2.3.2.3 Buchstabe b werden die Wörter „DOP 30,“ und „, DLB 30“ gestrichen.

 

19. In der Tarifstelle 3.1.1.1 werden nach den Wörtern „§ 17 BauPrüfVO durch die neu entstehenden bebauten Teilflächen des zu teilenden Grundstücks“ die Wörter „oder der zu teilenden Grundstücke“ eingefügt.

 

20. In der Tarifstelle 3.1.2 Buchstabe h wird als letzter Satz in einer neuen Zeile der Satz „Die Tarifstelle 4.2 ist sinngemäß auch für nicht einmessungspflichtige Bauvorhaben anzuhalten.“ eingefügt.

 

21. In der Tarifstelle 3.1.3 Buchstabe a werden die Wörter „gefertigt, der“ durch die Wörter „gefertigt, dessen Antragsgrundstück“ ersetzt.

 

22. Die Tarifstelle 3.1.3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) Wurden nach Tarifstelle 3.1.2 abzurechnende Leistungen von derselben Vermessungsstelle bereits für andere Aufträge erbracht und abgerechnet, so sind die Gebühren nach Tarifstelle 3.1.2 maximal um diese den Leistungen zuzuordnenden Beträge zu reduzieren.“

 

23. In Buchstabe b der 2. ergänzenden Regelung zur Tarifstelle 4.1.1.1 wird vor dem Wort „Inselflurstücke“ in der Klammer die Angabe „z. B.“ eingefügt.

 

24. Der Tarifstelle 4.1.1.2 wird eine 3. ergänzende Regelung angefügt:

„3. Sollte sich durch die Verschmelzung eine höhere Gebühr ergeben als ohne Verschmelzung, ist die niedrigere Gebühr anzuhalten.“

 

25. Die Tarifstelle 4.3.1 wird wie folgt gefasst:

a) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Abmarkung“ die Wörter „durch die gleiche Vermessungsstelle, die die Abmarkung zurückgestellt hat“ eingefügt.

 

b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c) für das Nachholen der Abmarkung durch eine andere Vermessungsstelle

Gebühr: nach Tarifstelle 4.1.4“.

 

26. In der Tarifstelle 4.3.3.2 wird der erste Satz wie folgt gefasst: „Die Gebühr jedes gemeinsam ausgeführten Antrages, die nicht nach Tarifstelle 4.3.3.1 ermäßigt wurde, ist um 10 Prozent zu ermäßigen.“

 

27. Der Tarifstelle 7.1.3 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d) je Antrag bis zu 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1.1, wenn gemeinsam bewertete Objekte verschiedener Anträge die gleichen wertbestimmenden Merkmale besitzen.“

 

Artikel 2

Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

(2) Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits beantragt und ausführbar waren, sind die zu erhebenden Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Ausführbarkeit geltenden Verordnung zu berechnen.

 

(3) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Nutzungsverträge gelten noch bis zum Kündigungstermin.

 

Düsseldorf, den 14. Januar 2013

 

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales
für das Land Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r

 

GV. NRW. 2013 S. 23