Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 8 vom 28.3.2013 Seite 137 bis 146

Verordnung zur Bestimmung der Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren und über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 100 Absatz 4 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen und § 67 Absatz 4 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Einzelheiten- und DelegationsVO - § 100 JStVollzG NRW und § 67 UVollzG NRW)
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Verordnung zur Bestimmung der Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren und über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 100 Absatz 4 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen und § 67 Absatz 4 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Einzelheiten- und DelegationsVO - § 100 JStVollzG NRW und § 67 UVollzG NRW)

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Verordnung
zur Bestimmung der Einzelheiten
der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren
und über die Ermächtigung des Justizministeriums
zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 100 Absatz 4
des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen und
§ 67 Absatz 4 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
(Einzelheiten- und DelegationsVO -
§ 100 JStVollzG NRW und § 67 UVollzG NRW)

Vom 12. März 2013

Auf Grund des § 100 Absatz 4 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 539) und des § 67 Absatz 4 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540) wird verordnet:

§ 1
Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten der Justizvollzugsanstalten an das Justizministerium durch Abruf ermöglicht, wird nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen.

(2) Es wird durch technisch-organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass Abrufe nur durch hierzu Berechtigte erfolgen. Jeder Abruf wird in einer Datei protokolliert, die bei Bedarf für Kontrolltätigkeiten herangezogen werden kann. Abrufe sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten im Einzelfall erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger.

(3) Zur Wahrnehmung der dem Justizministerium nach dem Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen und dem Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen obliegenden Aufgaben und ihm eingeräumten Befugnisse stehen ihm auf Abruf folgende Daten zur Verfügung:

1. Vor- und Nachname;

2. Geburtsname;

3. ggf. Alias-Name(n);

4. Geschlecht;

5. Tag der Geburt;

6. Ort der Geburt;

7. Staatsangehörigkeit;

8. Justizvollzugsanstalt;

9. Buchnummer;

10. Art der Freiheitsentziehung;

11. Vollstreckungsstand;

12. voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt;

13. ggf. besondere Sicherheitshinweise;

14. Vollstreckungsbehörde und Aktenzeichen.

§ 2
Delegation

Die in § 100 Absatz 4 Satz 5 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen sowie die in § 67 Absatz 4 Satz 5 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren gemäß § 100 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen und § 67 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu regeln, wird auf das Justizministerium übertragen. Die Übertragung umfasst auch die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von § 1.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Düsseldorf, den 12. März 2013

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

GV. NRW. 2013 S. 142