Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 19 vom 28.7.2006 Seite 333 bis 346

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schulbezirken für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schulbezirken für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs

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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden
Schulbezirken für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs
Berufsschule an Berufskollegs

Vom 5. Juli 2006

 

Aufgrund des § 84 Abs. 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schulbezirken für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs vom 14. Juli 2005 (GV. NRW. S. 677) wird wie folgt geändert:

 

1. § 2 erhält folgende Fassung:

㤠2

Die Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft und am 31. Juli 2008 außer Kraft.“

 

2. Die Anlage gemäß § 1 wird wie folgt geändert:

 

1. Nach der Regelung zu den Ausbildungsberufen „Elektromaschinenbauer/Elektromaschinenbauerin; Elektromaschinenmonteur/Elektromaschinenmonteurin; Elektroniker/Elektronikerin für Maschinen- und Antriebstechnik“ wird folgende Regelung eingefügt:

 

Spalte „Ausbildungsberuf“:

„Elektroniker/Elektronikerin (Fachrichtung Automatisierungstechnik)“

Spalte „Schule“:

„Heinz-Nixdorf-Berufskolleg der Stadt Essen“

Spalte „Schulbezirk“:

„Regierungsbezirk Düsseldorf; aus dem Regierungsbezirk Köln: Kreis Düren“.


 

2. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“ werden in der Spalte „Schulbezirk“ das Semikolon nach dem Wort „Essen“ und die Wörter „Regierungsbezirk Köln“ gestrichen.

 

3. Nach der Regelung zum Ausbildungsberuf „Fachkraft für Wasserwirtschaft“ wird folgende Regelung eingefügt:

 

Spalte „Ausbildungsberuf“:

„Fachkraft im Fahrbetrieb“

Spalte „Schule“:

„Nicolaus-August-Otto-Berufskolleg der Stadt Köln“

Spalte „Schulbezirk“:

„Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Köln, Münster“.

 

4. In der ersten Regelung zum Ausbildungsberuf „Forstwirt/Forstwirtin“ (Berufskolleg am Eichholz in Arnsberg; ab erstem Ausbildungsjahr) wird in der Spalte „Schulbezirk“ nach dem Wort „Arnsberg,“ das Wort „Köln,“ eingefügt.

 

5. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Gärtner/Gärtnerin“ (Gregor-Mendel-Berufskolleg des Kreises Paderborn) wird in der Spalte „Schulbezirk“ nach dem Wort „Lippstadt,“ das Wort „Rüthen,“ eingefügt.

 

6. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin“ wird in der Spalte „Schulbezirk“ nach dem Wort „Arnsberg,“ das Wort „Düsseldorf,“ eingefügt.

 

7. Nach der Regelung zum Ausbildungsberuf „Maskenbildner/Maskenbildnerin“ wird folgende Regelung eingefügt:

 

Spalte „Ausbildungsberuf“:

„Mechaniker/Mechanikerin für Reifen und Vulkanisationstechnik“

Spalte „Schule“:

„Hans -Schwier- Berufskolleg der Stadt Gelsenkirchen“

Spalte „Schulbezirk“:

„Land Nordrhein-Westfalen“.

 

8. Die Regelung zum Ausbildungsberuf „Pferdewirt/Pferdewirtin“ (Berufskolleg der Stadt Gelsenkirchen an der Königstraße) wird aufgehoben.

 

9. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Pferdewirt/Pferdewirtin“ (Wilhelm-Emmanuel-von-Ketteler-Schule, Berufskolleg der Stadt Münster) werden in der Spalte „Schulbezirk“ die Wörter „Regierungsbezirk Detmold;“ durch die Wörter „Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold;“ ersetzt.

 

10. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Rolladen- und Jalousiebauer/Rolladen- und Jalousiebauerin“ erhalten die Angaben in der Spalte „Ausbildungsberuf“ folgende Fassung: „Rolladen- und Sonnenschutzmechatroniker/Rolladen- und Sonnenschutzmechatronikerin“.

 

11. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Sattler/Sattlerin“ wird in der Spalte „Bemerkungen“ folgender Text eingefügt: „Fachklasse gem. Anmerkung 1)“.

 

12. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Tankwart/Tankwartin“ wird der Text in der Spalte „Bemerkungen“ gestrichen.

 

13. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Tierpfleger/Tierpflegerin (Fachrichtungen Forschung und Klinik; Tierheim und Tierpension)“ erhält der Klammerzusatz in der Spalte „Ausbildungsberuf“ folgende Fassung: „(Fachrichtung Forschung und Klinik)“.

 

14. Nach der Regelung zum Ausbildungsberuf „Tierpfleger/Tierpflegerin (Fachrichtung Forschung und Klinik)“ wird folgende Regelung eingefügt:

 

Spalte „Ausbildungsberuf“:

„Tierpfleger/Tierpflegerin (Fachrichtung Tierheim und Tierpension)“

Spalte „Schule“:

„Elly-Heuss-Knapp-Schule, Berufskolleg der Stadt Düsseldorf“

Spalte „Schulbezirk“:

„Regierungsbezirke Düsseldorf, Köln“.

 

15. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Tierpfleger/Tierpflegerin (Fachrichtung Zoo)“ erhält der Klammerzusatz in der Spalte „Ausbildungsberuf“ folgende Fassung: „(Fachrichtungen Tierheim und Tierpension; Zoo)“.

 

16. Die Regelung zum Ausbildungsberuf „Vulkaniseur/Vulkaniseurin“ wird aufgehoben.

 

Artikel II

Die Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 5. Juli 2006

 

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Barbara  S o m m e r

GV. NRW. 2006 S. 344