Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 17 vom 14.6.2013 Seite 271 bis 288

Genehmigung des Braunkohlenplans Umsiedlung Morschenich
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Genehmigung des Braunkohlenplans Umsiedlung Morschenich

Genehmigung des Braunkohlenplans
Umsiedlung Morschenich

vom 14. Mai 2013

Der Braunkohlenausschuss hat in seiner 146. Sitzung am 5. November 2012 die Aufstellung des Braunkohlenplans Umsiedlung Morschenich beschlossen. Der aufgestellte Braunkohlenplan wurde mir von der Regionalplanungsbehörde Köln mit Bericht vom 14. November 2012 – 32/64.2-7.3 – zur Genehmigung vorgelegt.

Mit Erlass vom 14. Mai 2013 – III B 4 - 30.06.04.07 – habe ich den Braunkohlenplan gemäß § 29 des Landesplanungsgesetzes NRW (LPlG) vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33), im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien und im Benehmen mit dem Ausschuss für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landtages genehmigt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 14 Satz 1 LPlG.

Gemäß § 14 Satz 3 LPlG wird der Braunkohlenplan bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Köln (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Kreis Düren und der Gemeinde Merzenich zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Der Braunkohlenplan wird mit der Bekanntmachung wirksam (§ 14 Satz 2 LPlG). Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 15 LPlG in Verbindung mit § 12 Absatz 5 ROG genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung des Braunkohlenplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Braunkohlenplans gegenüber der Bezirksregierung Köln (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Düsseldorf, den 28. Mai 2013

Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Christoph  E p p i n g

GV. NRW. 2013 S. 287