Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 18 vom 24.6.2013 Seite 289 bis 318

24. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
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24. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

24. Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 28. Mai 2013

Auf Grund des § 2 Absatz 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) wird verordnet:

Artikel 1

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2013 (GV. NRW. S. 43), wird wie folgt geändert:

Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. Die Tarifstelle 1.1.2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird in der Gebührenzeile die Angabe „200“ durch die Angabe „250“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird in der Gebührenzeile die Angabe „400“ durch die Angabe „500“ ersetzt.

c) In Buchstabe c wird in der Gebührenzeile die Angabe „600“ durch die Angabe „750“ ersetzt.

d) Es wird folgende neue Gebührenzeile angefügt:

„d) bei sehr hohem Verwaltungsaufwand

Gebühr: Euro 1 000“.

2. In der Tarifstelle 2.9.5.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „5 000“ durch die Angabe „10 000“ ersetzt.

3. Die Tarifstelle 3.2.7 wird wie folgt gefasst:

„Schriftliche Auskünfte über bergbaubedingte Gefährdungspotenziale des Untergrundes:

Auskunft, wonach ein Planungsvorhaben nicht von Gefährdungspotenzialen tangiert ist

Gebühr: Euro 20

Auskunft über bekannten tiefen/oberflächennahen/tagesnahen Bergbau

Gebühr: Euro 30

Auskunft über widerrechtlichen Abbau Dritter/Uraltbergbau

Gebühr: Euro 30

Auskunft über verlassene Tagesöffnungen des Bergbaus

Gebühr: Euro 30

Auskunft über bergbaubedingte Methanausgasungen

Gebühr: Euro 15

Auskunft über bergbaubedingte Veränderungen  des Grund- und Grubenwasserstandes

Gebühr: Euro 15“.

4. In der Gebührenzeile der Tarifstelle 3.4.2 wird die Angabe „0,2 v. H.“ durch die Angabe „2,0 Prozent“ und die Angabe „250“ durch die Angabe „500“ ersetzt.

5. In der Tarifstelle 4.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „50“ durch die Angabe „100“ ersetzt.

6. In der Tarifstelle 8.1.9.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „40“ durch die Angabe „50“ ersetzt.

7. In der Tarifstelle 8.1.9.6 werden nach dem Wort „„Qualifiziert““ die Wörter „einschließlich der Registrierung von Mutterquartieren“ und nach der Angabe „§ 4 Absatz 1 FoVG“ die Wörter „je Registerzeichen“ eingefügt.

8. Die Tarifstelle 8.1.9.7 wird wie folgt geändert:

a) In der Gebührenzeile werden die Wörter „Euro 60 bis 150“ durch die Angabe „Euro 150“ ersetzt.

b) Nach dem Wort „Teilmengen“ werden die Wörter „an denselben ersten Empfänger“ eingefügt.

9. Die Tarifstelle 8.1.9.12 wird aufgehoben.

10. Die Tarifstelle 10.3.3 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „einschließlich Prüfungszeugnis“ werden durch die Wörter „oder die Erteilung eines Ersatzzeugnisses“ ersetzt.

b) In der Gebührenzeile wird vor dem Wort „Euro“ das Wort „jeweils“ eingefügt.

11. Die Tarifstelle 10.9.1 wird wie folgt gefasst:

„10.9.1
Maßnahmen im Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten, der Nichterfüllung von Anforderungen sowie des Erreichens oder der Überschreitung von technischen Maßnahmenwerten“.

12. Die Tarifstelle 10.9.1.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „§ 9 Abs. 1 Satz 3 und 4“ werden durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.

b) In der Gebührenzeile wird die Angabe „1000“ durch die Angabe „2 500“ ersetzt.

13. Die Tarifstellen 10.9.1.2 bis 10.9.2.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 10.9.1.2 bis 10.9.1.6 ersetzt:

„10.9.1.2
Anordnung oder Durchführung von Untersuchungen nach § 9 Absatz 1 Satz 4 TrinkwV 2001

Gebühr: Euro 10 bis 1 000

10.9.1.3
Anordnung einer anderweitigen Versorgung oder Fortsetzung der Wasserversorgung mit Auflagen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 TrinkwV 2001

Gebühr: Euro 10 bis 2 500

10.9.1.4
Anordnung zur Unterbrechung der Wasserversorgung nach § 9 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV 2001

Gebühr: Euro 10 bis 2 500

10.9.1.5
Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von Grenzwerten oder Anforderungen nach § 9 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 9 Satz 2

Gebühr: Euro 10 bis 1 000

10.9.1.6
Anordnung von Maßnahmen bei Trinkwasser-Installationen nach § 9 Absatz 7 Satz 1 und 2, Absatz 8 Satz 1 und 2

Gebühr: Euro 10 bis 500“.

14. Die Tarifstelle 10.9.3 wird die Tarifstelle 10.9.2.

15. Die bisherige Tarifstelle 10.9.3.1 wird die Tarifstelle 10.9.2.1 und wie folgt gefasst:

„10.9.2.1
Prüfung einer Anzeige nach § 13 Absatz 1 und 2 TrinkwV 2001

Gebühr: je Anlage Euro 50 bis 1 000“.

16. Der Tarifstelle 10.9.2 wird folgende Tarifstelle 10.9.2.3 angefügt:

„10.9.2.3

Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 13 Absatz 5 TrinkwV 2001

Gebühr: je Großanlage zur Trinkwassererwärmung Euro 50 bis 1 000“.

17. Die Tarifstelle 10.9.3.2 wird aufgehoben.

18. Die Tarifstelle 10.9.3.3 wird die Tarifstelle 10.9.2.2 und wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§ 13 Abs. 3“ wird durch die Angabe „§ 13 Absatz 4“ ersetzt.

b) In der Gebührenzeile wird nach dem Wort „Euro“ die Angabe „10“ eingefügt.

19. Die Tarifstelle 10.9.4 wird die Tarifstelle 10.9.3 und das Wort „Bekanntgabe“ durch die Wörter „Zulassung und Listung“ ersetzt.

20. Die Tarifstelle 10.9.4.1 wird die Tarifstelle 10.9.3.1 und das Wort „Bekanntgabe“ durch das Wort „Zulassung“ ersetzt.

21. Die Tarifstelle 10.9.4.2 wird die Tarifstelle 10.9.3.2 und das Wort „Bekanntgabevoraussetzungen“ durch die Wörter „Zulassungs- und Listungsvoraussetzungen“ ersetzt.

22. Die Tarifstelle 10.9.5 wird die Tarifstelle 10.9.4 und wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§ 16 Abs. 6 Satz 3“ wird durch die Angabe „§ 16 Absatz 5“ ersetzt.

b) In der Gebührenzeile wird nach dem Wort „Euro“ die Angabe „50“ eingefügt.

23. Nach der Tarifstelle 10.9.4 wird folgende Tarifstelle 10.9.5 eingefügt:

„10.9.5
Prüfung von Maßnahmen nach § 16 Absatz 7 TrinkwV 2001

Gebühr: Euro 25 bis 1 000“.

24. Die Tarifstelle 10.9.6.1 wird wie folgt gefasst:

„10.9.6.1
Entnahme einer Wasserprobe nach §§ 18, 19 TrinkwV 2001

Gebühr: Euro 25 bis 500

Auslagen: Werden mit der Untersuchung externe Stellen beauftragt, so sind die hierdurch entstehenden Kosten nach Rechnungslegung durch die beauftragte externe Stelle als Auslagen zu ersetzen.“

25. Nach der Tarifstelle 10.9.6.1 wird folgende Tarifstelle 10.9.6.2 eingefügt:

„10.9.6.2
Untersuchung einer Wasserprobe nach §§ 18, 19 TrinkwV 2001

Gebühr: Euro 25 bis 500

Auslagen: Werden mit der Untersuchung externe Stellen beauftragt, so sind die hierdurch entstehenden Kosten nach Rechnungslegung durch die beauftragte externe Stelle als Auslagen zu ersetzen.“

26. Die bisherige Tarifstelle 10.9.6.2 wird die Tarifstelle 10.9.6.3 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Prüfung“ wird ein Komma und das Wort „Besichtigung“ eingefügt und die Angabe „§ 18 Abs. 1“ durch die Angabe „§§ 18, 19“ ersetzt.

27. Die Tarifstelle 10.9.6.3 wird die Tarifstelle 10.9.6.4 und wie folgt gefasst:

„10.9.6.4
Aufforderung zur Benennung einer Untersuchungsstelle nach § 19 Absatz 3 Satz 2

Gebühr: Euro 20“.

28. Der Tarifstelle 10.9.6 wird folgende Tarifstelle 10.9.6.5 angefügt:

„10.9.6.5

Anordnung zur Beauftragung einer Untersuchungsstelle nach § 19 Absatz 3 Satz 3

Gebühr: Euro 100“.

29. In der Tarifstelle 11.8.1 werden in der Zeile nach der Gebührenzeile nach dem Wort „sind“ die Wörter „im Regelfall“ eingefügt.

30. In der Tarifstelle 11.8.5 wird der Gebührenzeile folgender Zusatz angefügt:

„Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes um bis zu 30 Prozent verringert werden.“

31. Die Tarifstelle 11.8.15 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§ 31 Abs. 1“ wird durch die Angabe „§ 31 Absatz 1“ ersetzt.

b) Der Gebührenzeile wird folgender Zusatz angefügt:

„Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes um bis zu 30 Prozent verringert werden.“

32. Die Tarifstelle 11.8.16 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§ 31 Abs. 4“ wird durch die Angabe „§ 31 Absatz 4“ ersetzt.

b) Der Gebührenzeile wird folgender Zusatz angefügt:

„Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes um bis zu 30 Prozent verringert werden.“

33. Die Tarifstelle 11.9.1 wird wie folgt geändert:

a) Bei Buchstabe d werden nach dem Wort „um“ die Wörter „den Betrieb“ eingefügt und das Wort „eine“ durch das Wort „einer“ ersetzt.

b) Folgende Gebührenzeile wird angefügt:

„e) sofern es sich um eine wesentliche Änderung einer Röntgeneinrichtung handelt, die für freiwillige Röntgenreihenuntersuchungen genutzt wird

Gebühr: Euro 150 bis 500“.

c) Dem sich an die Gebührenzeile anschließenden Absatz wird der Satz „Die Mindestgebühr kann dabei unterschritten werden.“ angefügt.

d) Folgender Absatz wird angefügt:

„Sofern die Amtshandlung zur Tarifstelle 11.9.1 a) auf Grund einer Genehmigung für den technischen Betrieb im Rahmen von Vorführ- und Leihgenehmigungen veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes zusätzlich zu den Regelungen zur Online-Antragstellung um bis zu 50 Prozent verringert werden. Die Mindestgebühr kann dabei unterschritten werden.“

34. Die Tarifstelle 11.9.2 wird wie folgt geändert:

a) Dem sich an die Gebührenzeile anschließenden Absatz wird der Satz „Die Mindestgebühr kann dabei unterschritten werden.“ angefügt.

b) Folgender Absatz wird angefügt:

„Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Genehmigung für den technischen Betrieb im Rahmen von Vorführ- und Leihgenehmigungen veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes zusätzlich zu den Regelungen zur Online-Antragstellung um bis zu 50 Prozent verringert werden. Die Mindestgebühr kann dabei unterschritten werden.“

35. Die Tarifstelle 11.9.7 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§ 13 Abs. 1“ wird durch die Angabe „§ 13 Absatz 1“ ersetzt.

b) Der Gebührenzeile wird folgender Zusatz angefügt:

„Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes um bis zu 30 Prozent verringert werden. Die Mindestgebühr kann dabei unterschritten werden.“

36. Die Tarifstelle 11.9.8 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§ 13 Abs. 5“ wird durch die Angabe „§ 13 Absatz 5“ ersetzt.

b) Der letzten Gebührenzeile wird folgender Zusatz angefügt:

„Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes um bis zu 30 Prozent verringert werden. Die Mindestgebühr kann dabei unterschritten werden.“

37. Der Tarifstelle 11.10.3 werden folgende Tarifstellen angefügt:

„11.11

Sprengstoffrecht

Hinweis:

Die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 11.11.2 bis 11.11.2.2, 11.11.4 bis 11.11.7.1, 11.11.9 bis 11.11.11, 11.11.15, 11.11.20 bis 11.11.24 und 11.11.26 bis 11.11.34 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

11.11.1

Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Absatz 6 Sprengstoffgesetz (SprengG)

Gebühr: Euro 50 bis 300

11.11.2

Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG

Gebühr: Euro 150 bis 300

Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3

11.11.2.1

Erstellung jeder weiteren Ausfertigung (ab zweiter Ausfertigung)

Gebühr: Euro 10

11.11.2.2

Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG

Gebühr: Euro 50

11.11.3

Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit § 8b Absatz 1 Satz 4 und § 14 SprengG

Gebühr: Euro 30 bis 250

11.11.4

Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

Gebühr: Euro 60 zuzüglich Euro 10 je Teilnehmer

11.11.5

Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 SprengG (gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige) in Verbindung mit §§ 29 bis 31 1. SprengV

Gebühr: Euro 50 bis 300 pro Person

11.11.6

Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins nach § 11 Absatz 2 SprengG

Gebühr: Euro 50

11.11.7

Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 SprengG sowie nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 SprengG

Gebühr: Euro 200 bis 2 500 zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren

Zur Berechnung der Gebühren wird als Richtwert die Höchstmenge (NEM) zugrunde gelegt. Die Gebühren betragen:

- bis maximal 500 kg NEM: Euro 200

- je weitere 500 kg bis maximal 5 000 kg NEM: Euro 30

- je weitere 500 kg oberhalb 5 000 kg NEM: Euro 10

Erfordern Amtshandlungen einen über das Übliche hinausgehenden Arbeitsaufwand, so können im angegebenen Rahmen höhere Gebühren in Ansatz gebracht werden.

11.11.7.1

Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 SprengG

Gebühr: Euro 50 bis 1 250

11.11.8

Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 SprengG

Gebühr: Euro 70 bis 1 000

11.11.8.1

Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG

Gebühr: Euro 70 bis 700

11.11.8.2

Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG

Gebühr: Euro 70 bis 700

11.11.9

Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG

Gebühr: Euro 40 bis 80

Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3

11.11.9.1

Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG

Gebühr: Euro 40

11.11.9.2

Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG

Gebühr: Euro 40

Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3

11.11.10

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 SprengG

Gebühr: Euro 40

Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3

11.11.11

Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 SprengG

Gebühr: Euro 40

11.11.12

Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG

Gebühr: Euro 50 bis 150

Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3

11.11.12.1

Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG

Gebühr: Euro 40

11.11.12.2

Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG

Gebühr: Euro 40

Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3

11.11.13

Zulassung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Absatz 5 SprengG

Gebühr: Euro 50

11.11.14

Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 2 SprengG

Gebühr: Euro 80 zuzüglich der Kosten für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger

11.11.15

Ersatzausfertigung für in Verlust geratene Erlaubnisse und Befähigungsscheine sowie Genehmigungen nach § 17 SprengG

Gebühr: Euro 50

11.11.16

Untersagung nach § 12 Absatz 2, § 32 Absatz 3 oder 4, § 32a Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 4 sowie nach § 33 Absatz 1, 2 oder 3 SprengG

Gebühr: Euro 40 bis 400

11.11.17

Anordnungen nach § 32 Absatz 1, 2 oder 5, § 48 SprengG

Gebühr: Euro 40 bis 1 000

11.11.18

Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 SprengG

Gebühr: Euro 40 bis 500

11.11.19

Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34 SprengG

Gebühr: bis zu 75 Prozent des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre

11.11.20

Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 1. SprengV im Einzelfall

Gebühr: Euro 40 bis 300

11.11.21

Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 1. SprengV

Gebühr: Euro 40 bis 300

11.11.22

Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 2 1. SprengV

Gebühr: Euro 40 bis 300

11.11.23

Erteilung einer Genehmigung nach § 23 Absatz 6 1. SprengV zur Erprobung und für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchern

Gebühr: Euro 40 bis 500

11.11.24

Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Absatz 1 1. SprengV

Gebühr: Euro 40 bis 300

11.11.25

Anordnung im Einzelfall nach § 24 Absatz 2 1. SprengV

Gebühr: Euro 40 bis 300

11.11.26

Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1 1. SprengV

Gebühr: Euro 150 bis 1 000

11.11.27

Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 1. SprengV

Gebühr: Euro 40

11.11.28

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 1. SprengV

Gebühr: Euro 40

Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3

11.11.29

Prüfung von Unterlagen nach § 40 Absatz 5 1. SprengV

Gebühr: Euro 40 bis 500

11.11.30

Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 1 1. SprengV

Gebühr: Euro 40 bis 500

11.11.31

Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Absatz 1 1. SprengV

Gebühr: Euro 40

11.11.32

Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 Absatz 1 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)

Gebühr: Euro 40 bis 300

11.11.33

Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Absatz 2 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)

Gebühr: Euro 30 bis 100

11.11.34

Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorgenommen werden und nicht in den Tarifstellen 11.11.1 bis 11.11.33 aufgeführt sind

Gebühr: Euro 30 bis 600“.

38. Nach der Tarifstelle 12.1.1 wird folgende Tarifstelle 12.1.2 eingefügt:

„12.1.2

Überprüfung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit (§ 13c GewO)

Gebühr: Euro 50 bis 300“.

39. Die Tarifstellen 12.1.2 bis 12.1.4 werden die Tarifstellen 12.1.3 bis 12.1.5.

40. Die Tarifstelle 12.8.2 wird aufgehoben und die Tarifstelle 12.8.3 wird zur Tarifstelle 12.8.2.

41. In Satz 2 des Hinweises nach der Tarifstelle 12.10 werden die Wörter „§ 34c Absatz 1 Nummer 1 und 4 GewO“ durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Nummer 1 und 3 GewO“ ersetzt.

42. Die Tarifstelle 12.10.1.2 wird wie folgt gefasst:

„12.10.1.2

Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes der Darlehensvermittlung (§ 34c Absatz 1 Nummer 2 GewO)

Gebühr: Euro 200 bis 3 500“.

43. Der Tarifstelle 12.18.1 werden folgende Tarifstellen angefügt:

„12.19

Geldwäschegesetz (GwG)

12.19.1

Zustimmung zur Übertragung von internen Sicherungsmaßnahmen sowie von Aufzeichnungen und Aufbewahrungen auf Dritte (§ 9 Absatz 3 Satz 2 GwG)

Gebühr: Euro 50 bis 800

12.19.2

Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten oder zur sonstigen Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen im Einzelfall (§ 9 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 GwG)

Gebühr: Euro 50 bis 1 000

12.19.3

Bestimmung, dass ein Verpflichteter von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten absehen kann, sofern ein Antrag vorausgeht (§ 9 Absatz 5 Satz 3 GwG)

Gebühr: Euro 50 bis 800

12.19.4

Maßnahmen oder Anordnungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes (§ 16 Absatz 1 Satz 1 GwG)

Gebühr: Euro 50 bis 1 000“.

44. Die Tarifstelle 14.3.1 wird wie folgt gefasst:

„14.3.1

Genehmigung des Netzbetriebs

14.3.1.1

Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs von Energieversorgungsnetzen gemäß § 4 Absatz 1 und 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

14.3.1.2

Untersagung des Betriebs von Energieversorgungsnetzen und vorläufige Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 EnWG

Gebühr: Euro 500 bis 100 000“.

45. In der Tarifstelle 14.3.2.1 werden vor dem Wort „Genehmigung“ die Wörter „Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer“ eingefügt und dem Wort „Netzzugang“ die Wörter „nach § 23 a Absatz 1 EnWG“ angefügt.

46. Die Tarifstellen 14.3.2.2 und 14.3.2.3 werden aufgehoben.

47. Die Tarifstelle 14.3.2.4 wird die Tarifstelle 14.3.2.2.

48. Die Tarifstelle 14.3.3 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe „§ 21a Abs. 6“ werden ein Komma und die Angabe „§ 21b Absatz 4“ eingefügt.

b) Die Wörter „durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller“ werden gestrichen.

c) Die Angabe „Abs.“ wird jeweils durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

49. Die Tarifstelle 14.3.3.1 wird wie folgt gefasst:

„14.3.3.1

Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit §§ 27, 28 Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243)
Gebühr: Euro 500 bis 100 000“.

50. Die Tarifstelle 14.3.3.2 wird wie folgt gefasst:

„14.3.3.2

Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261)
Gebühr: Euro 500 bis 100 000“.

51. Die Tarifstelle 14.3.3.3 wird wie folgt gefasst:

„14.3.3.3

Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit. §§ 29, 30 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225)
Gebühr: 500 bis 100 000“.

52. Die Tarifstelle 14.3.3.4 wird wie folgt gefasst:

„14.3.3.4

Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit §§ 29, 30 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197)
Gebühr: Euro 500 bis 100 000“.

53. Die Tarifstelle 14.3.3.5 wird aufgehoben.

54. Die Tarifstelle 14.3.3.6 wird die Tarifstelle 14.3.3.5 und wie folgt gefasst:

„14.3.3.6

Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 ARegV

Gebühr: Euro 100 bis 100 000“.

55. Die Tarifstellen 14.3.3.7 bis 14.3.3.18 werden aufgehoben.

56. Die Tarifstelle 14.3.4 wird wie folgt gefasst:

„14.3.4

Maßnahmen zur Bekämpfung missbräuchlichen Verhaltens von Betreibern von Energieversorgungsnetzen“.

57. Die Tarifstelle 14.3.5 wird die Tarifstelle 14.3.4.1 und wie folgt gefasst:

„14.3.5

Verpflichtung nach § 30 Absatz 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 EnWG abzustellen
Gebühr: Euro 500 bis 100 000“.

58. Die Tarifstelle 14.3.7 wird die Tarifstelle 14.3.4.2 und die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.

59. Die Tarifstelle 14.3.6 wird die Tarifstelle 14.3.4.3.

60. Die Tarifstelle 14.3.8 wird die Tarifstelle 14.3.4.4.

61. In der Tarifstelle 14.3.13 wird die Angabe „Abs. 4“ gestrichen.

62. Die Tarifstelle 14.3.14 wird wie folgt gefasst:

„14.3.14

Erteilung, Änderung oder Aufhebung der Genehmigung einer Vereinbarung individueller Netzentgelte oder einer Netzentgeltbefreiung nach § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225)
Gebühr: Euro 200 bis 100 000“.

63. Die Tarifstelle 14.3.16 wird wie folgt gefasst:

„14.3.16

Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Ausnahmegenehmigung nach der Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände - KAE - in der Fassung vom 7. März 1975 (BAnz. Nr. 49)
Gebühr: Euro 200 bis 50 000“.

64. In der Tarifstelle 15a.1.1 wird in Buchstabe e die Angabe „a) bis e)“ durch die Angabe „a bis d“ ersetzt.

65. Der Tarifstelle 15a.1.1 wird nach Buchstabe e folgender Buchstabe f angefügt:

„f)

Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bzw. § 80a Absatz 1, 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Gebühr: 1/10 der Gebühr nach den Buchstaben a bis e, höchstens jedoch Euro 10 000“.

66. Die Tarifstelle 15a.2.16 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Gebührenzeile durch „Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1 (maßgeblich ist die Gebühr ohne Anrechnung der Gebühren nach den Nummern 3, 6 und 8 der Ergänzung zu Tarifstelle 15a.1.1)“ ersetzt.

b) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

„f) Vor-Ort-Besichtigung einer genehmigungsbedürftigen Anlage (einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung) in anderen Fällen als denen nach Buchstabe a

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind die Stundensätze zugrunde zu legen, die im RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 20. Juni 2012 (MBl. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören.“

c) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

„g) Vor-Ort-Besichtigung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage (einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung), soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind die Stundensätze zugrunde zu legen, die im RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 20. Juni 2012 (MBl. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören.“

67. Nach der Tarifstelle 15a.3.3 wird folgender Hinweis eingefügt:

„Hinweis:

Die Amtshandlungen der Tarifstellen 15a.3.3.6 und 15a.3.3.7 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

68. Die Hinweise nach Tarifstelle 15a.3.3.5 und nach Tarifstelle 15a.3.3.6 werden gestrichen.

69. In der Tarifstelle 15a.3.8.11 wird der Buchstabe a wie folgt gefasst:

„a) Inspektion eines Betriebsbereiches (einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung) nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der 12. BImSchV

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind die Stundensätze zugrunde zu legen, die im RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 20. Juni 2012 (MBl. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören.
(Auslagen, die den Angehörigen der Überwachungsbehörde durch Dienstreisen oder Dienstgänge zur Überwachung entstehen, gelten durch die Gebühr als abgegolten.)“

70. Nach der Tarifstelle 15a.3.9.3 wird folgende Tarifstelle eingefügt:

„15a.3.9.4

Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen (§ 15 Absatz 2 und 3 der 13. BImSchV).

Gebühr: Euro 100 bis 500“.

71. Die Tarifstellen 15a.3.9.4 bis 15a.3.9.8 werden die Tarifstellen 15a.3.9.5 bis 15a.3.9.9.

72. In der Tarifstelle 15a.3.11.1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 und 6“ und die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 und 7“ ersetzt.

73. Die Tarifstelle 15a.3.11.3 wird die Tarifstelle 15a.3.11.7.

74. Die Tarifstelle 15a.3.11.5 wird die Tarifstelle 15a.3.11.3.

75. Nach der Tarifstelle 15a.3.11.3 werden folgende Tarifstellen 15a.3.11.4 und 15a.3.11.5 eingefügt:

„15a.3.11.4

Entscheidung über Verzicht auf kontinuierliche Messung der Hg-Emissionen (§ 11 Absatz 2 der 17. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes).

Gebühr: Euro 120 bis 1 200

15a.3.11.5

Zulassung von Einzelmessungen (§ 11 Absatz 6 der 17. BImSchV)“

Gebühr: Euro 120 bis 1 200“.

76. Die Tarifstelle 15a.3.11.4 wird die Tarifstelle 15a.3.11.6.

77. Der Anmerkung der Tarifstelle 15b.1 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern von den Schutzvorschriften für den besonderen Artenschutz eine Ausnahme aus Gründen des Artenschutzes erteilt wird (z. B. bei der Genehmigung zur Beringung von Vögeln oder für Netzfänge von Fledermäusen im Rahmen eines Artenschutzprojekts, Genehmigung von Kartierungen im Rahmen einer wissenschaftlichen Ausbildung), kann aus Gründen der Billigkeit auf die Erhebung einer Verwaltungsgebühr verzichtet werden.“

78. Die Tarifstelle 15b.5.1 wird wie folgt gefasst:

„15b.5.1
Erteilung von Bescheinigungen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit

- Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für die Ausfuhr/Wiederausfuhr,

- Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für die Vermarktung,

- Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für den Transport

Gebühr: Euro 5 bis 1 500“.

79. In der Tarifstelle 15b.5.3 wird die letzte Anmerkung zu den Tarifstellen 15b.5.1 bis 15b.5.3 gestrichen.

80. Die Tarifstelle 15d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Landesumweltamtes“ durch die Wörter „Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „zuständige Ministerium“ und das Wort „Landesumweltamt“ durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW“ ersetzt.

81. Die Tarifstelle 15d.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „72“ durch die Angabe „75“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „57“ durch die Angabe „62“ ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe „47“ durch die Angabe „53“ ersetzt.

82. Die Gebührenzeilen zur Tarifstelle 15.g.1 werden wie folgt gefasst:

„a) Gebühr: Euro 73

b) Gebühr: Euro 58

c) Gebühr: Euro 47

d) Gebühr: Euro 35“.

83. Nach der Tarifstelle 16.15.3 werden folgende Tarifstellen eingefügt:

„16.16 Düngerecht

Amtshandlungen nach der Düngeverordnung (DüV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221)

16.16.1

Entscheidung über den Antrag auf erhöhte Ausbringung von Wirtschaftsdüngern (§ 4 Absatz 4 DüV)

Gebühr: Euro 100

16.16.2

Entscheidung über den Antrag auf Verschiebung der Sperrfrist (§ 4 Absatz 5 DüV)

Gebühr: Euro 50“.

84. Die Tarifstelle 16a.5 wird wie folgt gefasst:

„16a.5

Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Einhaltung der Milchgüteverordnung in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch

Gebühr: Euro 100 bis 10 000“.

85. In der Tarifstelle 16a.7 wird in der Gebührenzeile die Angabe „41“ durch die Angabe „58“ ersetzt.

86. In der Tarifstelle 16a.8.3 werden die Wörter „gemäß § 4 Fleischgesetz“ durch die Wörter „oder deren Widerruf, Rücknahme oder Erlöschen gemäß §§ 4 bis 6 Fleischgesetz oder das Ruhenlassen der Tätigkeit nach § 15 Absatz 3 der 2. FIGDV“ ersetzt.

87. In der Tarifstelle 16a.11 werden dem Wort „Marktstrukturgesetz“ die Wörter „und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007“ angefügt.

88. In der Tarifstelle 16a.11.1 werden die Wörter „einer Erzeugergemeinschaft nach dem Marktstrukturgesetz“ durch die Wörter „von Agrarorganisationen“ ersetzt.

89. Nach der Tarifstelle 16a.11.2 werden folgende Tarifstellen eingefügt:

„16a.11.3

Entscheidung über die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen nach Prüfung von Änderungen durch die Agrarorganisationen

Gebühr: Euro 50 bis 750

16a.11.4

Überprüfung der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen

Gebühr: Euro 100 bis 2 000

16a.11.5

Ausstellung von Bescheinigungen im Rahmen der Vereinsaufsicht über wirtschaftliche Vereine nach dem Marktstrukturgesetz

Gebühr: Euro 50 bis 500“.

90. Nach der Tarifstelle 16a.15.4 wird folgende Tarifstelle eingefügt:

„16a.15.5

Entscheidung über die Genehmigung eines neuen/geänderten Kontrollkonzeptes einer zugelassenen privaten Kontrollstelle für die Kontrolle von Herstellern einer nach Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zugelassenen Lebensmittelspezialität gemäß § 3 Absatz 1 Kontrollstellen-Zulassungsverordnung NRW - KZV NRW.

Gebühr: Euro 50 bis 750“.

91. Die Tarifstelle 16a.16 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern „(im Folgenden EG-Öko-DVO)“ werden die Wörter „sowie in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 (im Folgenden EG-Öko-Import-VO) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ eingefügt.

b) Nach der Angabe „(BGBI. I Nr. 56 vom 10.12.2008, S. 2358)“ werden die Wörter „in den jeweils geltenden Fassungen“ gestrichen.

92. In der Tarifstelle 16a.16.2 werden die Wörter „Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen bei Unternehmen, die dem Kontrollverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 1 EG-Öko-VO oder § 6 ÖLG unterstehen“ durch die Wörter „Amtshandlungen und ordnungsbehördliche Maßnahmen bezüglich Unternehmen, die Tätigkeiten bezüglich Erzeugnissen aus dem Anwendungsbereich der EG-Öko-VO, EG-Öko-DVO und EG-Öko-Import-VO durchführen“ ersetzt.

93. Die Tarifstelle 16a.16.3 wird aufgehoben und die Tarifstellen 16a.16.4 bis 16a.16.13 werden die Tarifstellen 16a.16.3 bis 16a.16.12.

94. In der Tarifstelle 18.1 wird die Angabe „55“ durch die Angabe „58“ ersetzt.

95. In der Tarifstelle 18a.0.1 werden nach dem Wort „Antragstellers“ die Wörter „außerhalb der Dienststunden“ eingefügt.

96. In der Tarifstelle 18a.0.1.1 werden nach dem Wort „an“ die Wörter „Samstagen (ganztägig) sowie an sonstigen“ eingefügt.

97. In der Tarifstelle 18a.0.2 wird die Angabe „1.7.2011 (MBl. NRW. S. 241)“ durch die Wörter „20. Juni 2012 (MBl. NRW. S. 528)“ ersetzt.

98. In der Tarifstelle 18a.2.4 wird in der Gebührenzeile die Angabe „85“ durch die Angabe „300“ ersetzt.

99. Der Hinweis zur Tarifstelle 21.1.7 wird zum Hinweis zur Tarifstelle 21.1.8.

100. Der Tarifstelle 21.1.8 wird folgende Tarifstelle angefügt:

„21.1.9

Zulassung und Durchführung einer Externenprüfung gemäß der Allgemeinen Externenprüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs

Gebühr: Euro 300 bis 660“.

101. In der Tarifstelle 23.0.1 wird die Angabe „1.7.2011 (MBl. NRW. S. 241)“ durch die Wörter „20. Juni 2012 (MBl. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

102. In der Tarifstelle 23.0.2 werden nach dem Wort „Antragstellers“ die Wörter „außerhalb der Dienststunden“ eingefügt.

103. In der Tarifstelle 23.0.2.1 werden nach dem Wort „an“ die Wörter „Samstagen (ganztägig) sowie an sonstigen“ eingefügt.

104. In der Tarifstelle 23.0.3 wird die Angabe „1.7.2011 (MBl. NRW. S. 241)“ durch die Wörter „20. Juni 2012 (MBl. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

105. In der Tarifstelle 23.3.1.5 werden in der Gebührenzeile die Wörter „Gebühr: in Höhe der Tarifstelle 23.3.1.1.10“ durch die Wörter „Gebühr: Die Kosten der Amtshandlung sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen.“ ersetzt.

106. In der Tarifstelle 23.4.2.7 wird das Wort „Antarg“ durch das Wort „Antrag“ ersetzt.

107. Die Tarifstelle 23.4.3.6 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Durchführungsverordnung“ und nach der Angabe „(BGBl. I S. 1905)“ wird jeweils ein Komma eingefügt.

b) Die Wörter „in der Neufassung der Bekanntmachung vom“ werden durch die Wörter „neu bekannt gemacht am“ ersetzt.

108. Die Tarifstelle 23.8.5.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „0,89“ durch die Angabe „0,86“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „0,78“ durch die Angabe „0,85“ ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe „0,15“ durch die Angabe „0,17“ ersetzt.

d) In Buchstabe d wird die Angabe „0,12“ durch die Angabe „0,15“ ersetzt.

e) In Buchstabe e wird die Angabe „3,36“ durch die Angabe „3,45“ ersetzt.

f) In Buchstabe f wird die Angabe „0,99“ durch die Angabe „1,23“ und die Angabe „0,00099“ durch die Angabe „0,00123“ ersetzt.

g) In Buchstabe g wird die Angabe „0,29“ durch die Angabe „0,75“ und die Angabe „0,00029“ durch die Angabe „0,00075“ ersetzt.

h) In Buchstabe h wird die Angabe „2,34“ durch die Angabe „1,03“ und die Angabe „0,00234“ durch die Angabe „0,00103“ ersetzt.

109. In der Tarifstelle 23.8.5.2 wird in Buchstabe c die Angabe „3,14“ durch die Angabe „5,73“ ersetzt.

110. Die Tarifstelle 23.8.12 wird wie folgt gefasst:

„23.8.12

Amtshandlungen nach der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864) in der jeweils geltenden Fassung“.

111. Nach der Tarifstelle 23.8.12 wird folgender Hinweis eingefügt:

„Hinweis:

Die Amtshandlung nach der Tarifstelle 23.8.12.2 fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

112. Nach dem Hinweis nach Tarifstelle 23.8.12 werden folgende Tarifstellen eingefügt:

„23.8.12.1
Übertragung der Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen und Kennzeichnung an einen Jäger, der Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist, gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Tier-LMÜV
Gebühr: Euro 15 bis 50

23.8.12.2
Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung eines Konzepts zum Zwecke der Schulung von Jägern zur Übertragung der Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen und Kennzeichnung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Tier-LMÜV

Gebühr: Euro 110 bis 210

23.8.12.3
Durchführung von Schulungen für Jäger zur Übertragung der Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen und Kennzeichnung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Tier-LMÜV

Gebühr: Euro 25“.

113. In der Tarifstelle 23.8.14 wird die Gebührenzeile durch die Wörter „Gebühr: Die Kosten der Amtshandlungen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen.“ ersetzt.

114. In der Tarifstelle 23.10.3.5 wird die Angabe „(ABL. L 194 vom 25. Juli 2009, S. 11)“ durch die Wörter „(ABl. L 194 vom 24.7.2009, S. 11), in der jeweils geltenden Fassung“ und die Angabe „gem.“ durch das Wort „gemäß“ ersetzt.

115. In der Tarifstelle 23.13.1.5 wird die Angabe „(ABL. L 194 vom 25. Juli 2009, S. 11)“ durch die Wörter „(ABl. L 194 vom 24.7.2009, S. 11), in der jeweils geltenden Fassung“ und die Angabe „gem.“ durch das Wort „gemäß“ ersetzt.

116. In der Tarifstelle 23.13.5 wird die Angabe „12.1.2005 (ABl. EU Nr. L 35, S.1)“ durch die Wörter „12. Januar 2005 (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung“ und die Angabe „i.V.m.“ durch die Wörter „in Verbindung mit“ ersetzt.

117. Nach der Tarifstelle 23.13.6.2 wird folgende Tarifstelle eingefügt:

„23.13.6.3
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 2a FMV, die aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, gemäß § 28 Absatz 2a FMV als Einzelfuttermittel lose in den Verkehr bringen

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

b) bei erneuter Prüfung der Voraussetzungen auf Grund Änderungen, die sich im Betrieb ergeben haben

Gebühr: Euro 50 bis 1 000“.

118. Die Tarifstellen 23.13.6.3 bis 23.13.6.5 werden die Tarifstellen 23.13.6.4 bis 23.13.6.6.

119. Die Tarifstellen 23.14 bis 23.14.4.4 werden wie folgt gefasst:

„23.14
Übermittlung von Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), neu bekannt gemacht am 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259) in der jeweils geltenden Fassung

23.14.1
Erteilung von Auskünften nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG

gebührenfrei bis zu einem Verwaltungsaufwand von Euro 1 000

Gebühr: Die Kosten der Amtshandlung sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen, soweit sie 1 000 Euro übersteigen.

23.14.2
Erteilung von sonstigen Informationen / Auskünften nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 VIG

gebührenfrei bis zu einem Verwaltungsaufwand von Euro 250

Gebühr: Die Kosten der Amtshandlung sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen, soweit sie 250 Euro übersteigen.

23.14.3
Auslagen, soweit die Auskunftserteilung nicht gebührenfrei ist

23.14.3.1
Anfertigung von Kopien und Ausdrucken
je DIN A 4 - Kopie von Papiervorlagen
Gebühr: Euro 0,10

23.14.3.2
je DIN A 3 - Kopie von Papiervorlagen
Gebühr: Euro 0,15

23.14.3.3
je Computerausdruck
Gebühr: Euro 0,25

23.14.3.4
Auslagen für besondere Verpackung und oder besondere Beförderung
Gebühr: in tatsächlich entstandener Höhe“.

120. Nach der Tarifstelle 23.15.3 wird folgende Tarifstelle 23.16 eingefügt:

„23.16
Durchführung des Verfahrens gegenüber dem betroffenen Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmen zur Information der Öffentlichkeit nach § 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, neu bekannt gemacht am 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), in der jeweils geltenden Fassung

Gebühr: Euro 60“.

121. In den Tarifstellen 24a.2 und 24a.3 werden jeweils nach dem Wort „Anlagen“ die Wörter „gemäß der Anlage 1 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2)“ eingefügt.

122. In der Tarifstelle 26.37 werden dem Wort „Sicherstellung“ die Wörter „Anordnung der“ vorangestellt.

123. Die Tarifstelle 28.1.3.4 wird wie folgt gefasst:

„28.1.3.4

Entscheidung über die Erteilung des Ruhrschifferpatents nach

a) § 8 Absatz 1 und 2 FSchFVO-Ruhr

Gebühr: Euro 100

b) § 11 Absatz 1 FSchFVO-Ruhr

Gebühr: Euro 25“.

124. Die Tarifstelle 28.1.3.5 wird wie folgt gefasst:

„28.1.3.5
Entscheidung über die Erteilung von Kennzeichen von Sport- und Kleinfahrzeugen

a) Neuanmeldung

Gebühr: Euro 18  

b) Ummeldung

Gebühr: Euro 15  

c) Eintragung einer Änderung

Gebühr: Euro 10

d) Ausstellen eines Ersatzausweises

Gebühr: Euro 13“.

125. In der Tarifstelle 28.1.5.3 Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Fläche (Ae)“ durch die Wörter „, kanalisierte Fläche (AE,k)“ und in den Gebührenzeilen das Wort „Fläche“ durch die Wörter „, kanalisierte Fläche“ ersetzt.

126. In der Tarifstelle 28.1.10 wird das Wort „Zulassung“ durch das Wort „Erlaubnis“ ersetzt.

127. Der Tarifstelle 28.1.10.1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c) bis 50 kJ/s
Für die Änderung der Erlaubnis kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent vermindert werden, wenn die Änderung nur mit geringem Verwaltungsaufwand verbunden ist.“

128. Der Tarifstelle 28.1.10.2 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Änderung der Erlaubnis kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent vermindert werden, wenn die Änderung nur mit geringem Verwaltungsaufwand verbunden ist.“

129. In der Tarifstelle 28.2 wird die Angabe „gem. § 52 Abs. 1 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „gemäß § 56 Absatz 2 KrWG“ ersetzt.

130. Die Tarifstelle 28.2.1 wird wie folgt gefasst:

„28.2.1

Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung“.

131. Nach der Tarifstelle 28.2.1 werden folgende Tarifstellen 28.2.1.1 bis 28.2.1.4 eingefügt:

„Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 28.2.1.1 bis 28.2.1.4 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.1.1
Entscheidung über die Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung (§ 12 Absatz 5 KrWG)

Gebühr: Euro 100 bis 5 000

28.2.1.2
Bearbeitung von Anzeigen für gemeinnützige Sammlungen (§ 18 Absatz 1 und 5 KrWG)

Gebühr: Euro 50 bis 200

28.2.1.3
Bearbeitung von Anzeigen für gewerbliche Sammlungen (§ 18 Absatz 1, 5 und 6 KrWG)

Gebühr: Euro 50 bis 1 000

28.2.1.4

Anordnungen für bestehende gewerbliche Sammlungen (§ 18 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 5 und 6 KrWG)

Gebühr: Euro 50 bis 1 000“.

132. Die bisherige Tarifstelle 28.2.1.1 wird die Tarifstelle 28.2.1.5 und die Angabe „(§ 15 Abs. 3 KrW-/AbfG)“ wird durch die Angabe „(§ 20 Absatz 2 KrWG)“ ersetzt.

133. Die bisherigen Tarifstellen 28.2.1.2 bis 28.2.1.5 werden aufgehoben.

134. In der Tarifstelle 28.2.1.6 wird die Angabe „KrW-/AbfG“ durch die Angabe „KrWG“ und die Angabe „§ 21 KrW-/AbfG“ durch die Angabe „§ 62 KrWG“ ersetzt.

135. Die Tarifstelle 28.2.1.7 wird aufgehoben.

136. Die Tarifstelle 28.2.1.8 wird die Tarifstelle 28.2.1.7 und die Angabe „§§ 23 und 24 KrW-/AbfG“ wird durch die Angabe „§§ 24 und 25 KrWG“ ersetzt.

137. Die Tarifstelle 28.2.1.9 wird die Tarifstelle 28.2.1.8 und die Angabe „§ 25 Absatz 2 KrW-/AbfG“ wird durch die Angabe „§ 26 Absatz 3 KrWG“ ersetzt.

138. Die Tarifstelle 28.2.1.10 wird die Tarifstelle 28.2.1.9 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 27 Abs. 2 KrW-/AbfG“ durch die Angabe „§ 28 Absatz 2 KrWG“ ersetzt.

139. Die Tarifstelle 28.2.1.11 wird die Tarifstelle 28.2.1.10 und die Angabe „(§ 28 Abs. 1 KrW-/AbfG)“ wird durch die Angabe „(§ 29 Absatz 1 KrWG)“ ersetzt.

140. Die Tarifstelle 28.2.1.12 wird die Tarifstelle 28.2.1.11 und die Angabe „(§ 28 Abs. 2 KrW-/AbfG)“ wird durch die Angabe „(§ 29 Absatz 2 KrWG)“ ersetzt.

141. Die Tarifstelle 28.2.1.13 wird die Tarifstelle 28.2.1.12 und die Angabe „(§ 28 Abs. 3 KrW-/AbfG)“ wird durch die Angabe „(§ 29 Absatz 3 KrWG)“ ersetzt.

142. Die Tarifstelle 28.2.1.14 wird die Tarifstelle 28.2.1.13 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG i.V.m. AbfAblV und DepV)“ durch die Wörter „(§ 35 Absatz 2 KrWG in Verbindung mit der DepV)“ ersetzt.

b) In der Gebührenzeile wird die Angabe „v. H.“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

143. Die Tarifstelle 28.2.1.15 wird die Tarifstelle 28.2.1.14 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 31 Absatz 3 KrW-/AbfG)“ durch die Angabe „(§ 35 Absatz 3 KrWG)“ ersetzt.

b) In der Gebührenzeile wird jeweils die Angabe „v. H.“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

144. Die Tarifstelle 28.2.1.16 wird die Tarifstelle 28.2.1.15 und die Angabe „§ 31 Absatz 4 KrW-/AbfG (i.V.m. § 19 DepV)“ wird durch die Wörter „§ 35 Absatz 4 KrWG in Verbindung mit § 19 DepV“ ersetzt.

145. Die Tarifstelle 28.2.1.17 wird die Tarifstelle 28.2.1.16 und die Angabe „gem. § 32 Abs. 4 KrW-/AbfG“ wird durch die Wörter „gemäß § 36 Absatz 4 KrWG“ ersetzt.

146. Die Tarifstelle 28.2.1.18 wird die Tarifstelle 28.2.1.17 und die Angabe „(§ 33 KrW-/AbfG)“ wird durch die Angabe „(§ 37 KrWG)“ ersetzt.

147. Die Tarifstelle 28.2.1.19 wird die Tarifstelle 28.2.1.18 und die Angabe „§ 35 Absatz 1 KrW-/AbfG“ wird durch die Angabe „§ 39 Absatz 1 KrWG“ ersetzt.

148. Die Tarifstelle 28.2.1.20 wird die Tarifstelle 28.2.1.19, die Angabe „§ 36 Abs. 2 Satz 1“ wird durch die Wörter „§ 40 Absatz 2 Satz 1 KrWG“ und die Angabe „(§ 36 KrW-/AbfG i.V.m. DepV)“ durch die Wörter „(§ 40 KrWG in Verbindung mit der DepV)“ ersetzt.

149. Die Tarifstelle 28.2.1.21 wird Tarifstelle 28.2.1.20, die Angabe „§§ 23 und 24 KrW-/AbfG“ wird durch die Angabe „§§ 24 und 25 KrWG“ und die Angabe „(§ 40 KrW-/AbfG)“ durch die Angabe „(§ 47 KrWG)“ ersetzt.

150. Die Tarifstelle 28.2.1.22 wird die Tarifstelle 28.2.1.21 und die Angabe „gem. § 41 KrW-/AbfG i.V.m. § 3 Abs. 3“ wird durch die Wörter „gemäß § 48 KrWG in Verbindung mit § 3 Absatz 3“ ersetzt.

151. Die Tarifstelle 28.2.1.23 wird die Tarifstelle 28.2.1.22 und die Angabe „gem. § 44 Abs. 1 KrW-/AbfG“ wird durch die Wörter „gemäß § 51 Absatz 1 KrWG“ ersetzt.

152. Die Tarifstellen 28.2.1.24 bis 28.2.1.27 werden durch die folgenden Tarifstellen 28.2.1.23 bis 28.2.1.26 ersetzt:

„Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle 28.2.1.23 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.1.23

Entgegennahme, Bearbeitung und Bestätigung der Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern (§ 53 Absatz 1 KrWG)

Gebühr: Euro 50 bis 500

28.2.1.24

a) Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG)

Gebühr: Euro 500 bis 1 000

b) Änderung einer bestehenden Erlaubnis, soweit die Änderung keinen Einfluss auf materiell-rechtliche Anforderungen hat.

Gebühr: Euro 200 bis 1 000

28.2.1.25

Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben nach § 56 Absatz 3 KrWG

Gebühr: Euro 60 bis 10 000

28.2.1.26

Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag (§ 56 Absatz 5 KrWG in Verbindung mit § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung)

Gebühr: Euro 150 bis 5 000“.

153. Die Tarifstelle 28.2.1.28 wird die Tarifstelle 28.2.1.27 und die Angabe „(§ 52 Abs. 3 KrW-/AbfG)“ wird durch die Angabe „(§ 56 Absatz 6 KrWG)“ ersetzt.

154. Nach der Tarifstelle 28.2.1.27 wird folgende Tarifstelle 28.2.1.28 eingefügt:

„28.2.1.28

Entziehung des Zertifikats oder der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens (§ 56 Absatz 8 KrWG)

Gebühr: Euro 500 bis 2 000“.

155. In der Tarifstelle 28.2.1.29 wird die Angabe „§ 54 Abs. 2 KrW-/AbfG“ durch die Angabe „§ 59 Absatz 2 KrWG“ ersetzt.

156. Der Tarifstelle 28.2.2.4 werden folgende Tarifstellen 28.2.2.5 bis 28.2.2.7 angefügt:

„28.2.2.5

Kontrolle von Verbringungen von Abfällen oder der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung auf der Grundlage des § 11 AbfVerG in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Gebühr: je nach Zeitaufwand; ausgenommen Transportkontrollen, die keine weiteren behördlichen Maßnahmen erfordern

Je angefangene Stunde sind die Stundensätze zugrunde zu legen, die im Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 20. Juni 2012 (MBl. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung für die jeweilige Laufbahn bekannt gemacht sind, der die Handelnden angehören.

(Auslagen, die den Angehörigen der Überwachungsbehörde durch Dienstreisen oder Dienstgänge zur Überwachung entstehen, gelten durch die Gebühr als abgegolten.)

28.2.2.6

Anordnung im Einzelfall nach § 13 AbfVerbrG

Gebühr: Euro 100 bis 2 500

28.2.2.7

Bestimmung der Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 2 bis 6 AbfKlärV

Gebühr: Euro 100 bis 2 500“.

157. Die Tarifstelle 28.2.5 wird wie folgt gefasst:

„28.2.5

Amtshandlungen nach der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411) in der jeweils geltenden Fassung“.

158. Die Tarifstelle 28.2.5.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Transportgenehmigung nach § 8 TgV“ durch die Angabe „Beförderungserlaubnis (§ 8 BefErlV)“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird das Wort „Genehmigungsvoraussetzungen“ durch das Wort „Erlaubnisvoraussetzungen“ ersetzt.

c) In Buchstabe c wird das Wort „Transportgenehmigung“ durch das Wort „Beförderungserlaubnis“ ersetzt.

159. In Satz 1 der Tarifstelle 28.2.5.2 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 1 Nr. 2 TgV)“ durch die Wörter „(§ 3 Absatz 1 Nummer 2 BefErlV)“ ersetzt.

160. Nach der Tarifstelle 28.2.6.4 werden folgende Tarifstellen 28.2.6.5 bis 28.2.6.6 eingefügt:

„28.2.6.5

Freistellung von der Bestätigungspflicht nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 NachwV, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 NachwV

Gebühr: Euro 55 bis 5 500

28.2.6.6

Freistellung von Abfallentsorgern nach § 7 Absatz 3 NachwV

Gebühr: Euro 50 bis 6 500“.

161. Die Tarifstellen 28.2.6.5 bis 28.2.6.9 werden die Tarifstellen 28.2.6.7 bis 28.2.6.11.

162. Nach der Tarifstelle 28.2.10 werden folgende Tarifstellen 28.2.10.1 bis 28.2.10.8 eingefügt:

„28.2.10.1

Prüfung der Bescheinigung des unabhängigen Sachverständigen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 VerpackV

Gebühr: Euro 250 bis 500 je Branche

28.2.10.2

Prüfung der Dokumentation über die Erfüllung der Erfassungs- und Verwertungsanforderungen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 2 und 3 VerpackV

Gebühr: Euro 250 bis 500 je Branche

28.2.10.3

Prüfung der Bescheinigung des unabhängigen Sachverständigen über die Erfüllung der Erfassungs- und Verwertungsanforderungen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 9 VerpackV

Gebühr: Euro 150 bis 300 je Branche

28.2.10.4

Prüfung der Sicherstellung der flächendeckenden Erfassung von Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 3 VerpackV während des Betriebs des dualen Systems

Gebühr: Euro 150 bis 500 je Branche

28.2.10.5

Prüfung der Dokumentation über die Erfüllung der Erfassungs- und Verwertungsanforderungen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 3 VerpackV

Gebühr: Euro 250 bis 1 000

28.2.10.6

Prüfung der Bescheinigung des unabhängigen Sachverständigen über die Erfüllung der Erfassungs- und Verwertungsanforderungen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 5 VerpackV

Gebühr: Euro 150 bis 500

28.2.10.7

Prüfung der Vollständigkeitserklärung auf Rechtzeitigkeit, inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 VerpackV

Gebühr: Euro 50 bis 500

Die Gebühr soll nur dann erhoben werden, wenn die behördliche Überprüfung einen Verstoß ergeben hat.

28.2.10.8

Prüfung der Vollständigkeitserklärung auf Rechtzeitigkeit, inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1 VerpackV

Gebühr: Euro 50 bis 500

Die Gebühr soll nur dann erhoben werden, wenn die behördliche Überprüfung einen Verstoß ergeben hat.“

163. Die bisherige Tarifstelle 28.2.10.1 wird die Tarifstelle 28.2.10.9.

164. Der Tarifstelle 28.2.16 werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ angefügt.

165. In der Tarifstelle 28.2.16.2 wird die Angabe „bzw.“ durch ein Komma und die Wörter „eines Oberflächenabdichtungssystems oder sonstiger Bauteile, beziehungsweise“ ersetzt.

166. In der Tarifstelle 28.2.16.3 werden die Wörter „bei spezifischen Massenabfällen“ gestrichen.

167. In der Tarifstelle 28.2.16.4 werden die Wörter „bei spezifischen Massenabfällen“ und die Angabe „Nummer 4“ gestrichen.

168. Der Tarifstelle 28.2.16.4 werden folgende Tarifstellen 28.2.16.5 bis 28.2.16.15 angefügt:

„28.2.16.5

Zustimmung zur Verwendung von Abfällen als Deponieersatzbaustoff bei der Überschreitung von Zuordnungswerten nach den Fußnoten 1 und 2 zu Tabelle 1 Anhang 3 DepV, Anhang 3 Nummer 2 DepV und Fußnoten zu Tabelle 2 Anhang 3 DepV

a) bei Abfallmengen kleiner als 100 t:

Gebühr: Euro 150

b) bei Abfallmengen größer als oder gleich 100 t:

- Inertabfälle nach § 8 Absatz 8 DepV

Gebühr: Euro 0,2 pro t, maximal Euro 2 000, mindestens aber Euro 150

- nicht gefährliche Abfälle (außer Inertabfälle)

Gebühr: Euro 0,4 pro t, maximal Euro 2 000, mindestens aber Euro 150

- gefährliche Abfälle

Gebühr: Euro 0,6 pro t, maximal Euro 2 000, mindestens aber Euro 150

28.2.16.6

Zustimmung zur Ablagerung von Abfällen bei der Überschreitung von Zuordnungswerten nach § 6 Absatz 6 DepV, Anhang 3 Nummer 2 DepV und Fußnoten zu Tabelle 2 Anhang 3 DepV

a) bei Abfallmengen kleiner als 100 t:

Gebühr: Euro 150

b) bei Abfallmengen größer als oder gleich 100 t:

- Inertabfälle nach § 8 Absatz 8 DepV

Gebühr: Euro 0,2 pro t, maximal Euro 2 000, mindestens aber Euro 150

- nicht gefährliche Abfälle (außer Inertabfälle)

Gebühr: Euro 0,4 pro t, maximal Euro 2 000, mindestens aber Euro 150

- gefährliche Abfälle

Gebühr: Euro 0,6 pro t, maximal Euro 2 000, mindestens aber Euro 150

28.2.16.7

Anerkennung von Lehrgängen nach § 4 Nummer 2 DepV

Gebühr: Euro 250 bis 500

28.2.16.8

Herabsetzung der Anforderungen nach § 3 Absatz 4 DepV

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

28.2.16.9

Prüfung eines Nachweises nach § 8 Absatz 2 DepV

Gebühr: Euro 75 bis 740

28.2.16.10

Abweichende Regelung nach § 8 Absatz 9 Satz 3 DepV

Gebühr: Euro 74 bis 740

28.2.16.11

Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 1 Satz 2 DepV

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

28.2.16.12

Zustimmung zu einem Maßnahmenplan nach § 12 Absatz 4 Satz 1 DepV

Gebühr: Euro 100 bis 1 000 Euro

28.2.16.13

Anordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 DepV

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

28.2.16.14

Überprüfung behördlicher Entscheidungen nach § 22 DepV

Gebühr: Euro 75 bis 740

28.2.16.15

Zustimmung nach Anhang 5 Nummer 3.2 Satz 3

Gebühr: Euro 75 bis 740“.

169. Die Tarifstelle 28.2.17 wird wie folgt gefasst:

„28.2.17

Amtshandlungen nach der Deponieselbstüberwachungsverordnung (DepSüVO) vom 27. August 2010 (GV. NRW. S. 518) in der jeweils geltenden Fassung“.

170. In der Tarifstelle 28.2.17.1 wird die Angabe „§ 6 DepsüVO“ durch die Angabe „§ 1 DepSüVO“ ersetzt.

171. Der Tarifstelle 28.2.17.2 wird folgende Tarifstelle 28.2.17.3 angefügt:

„28.2.17.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 3 DepSüVO

Gebühr: Euro 500 bis 5 000“.

172. Die Tarifstelle 28.2.19 wird aufgehoben.

173. Die Tarifstellen 28.2.20 bis 28.2.20.1 werden die Tarifstellen 28.2.19 bis 28.2.19.1.

174. Der Tarifstelle 28.2.19.1 wird folgende Tarifstelle 28.2.19.2 angefügt:

„28.2.19.2

Entscheidung nach § 4 Absatz 4 Satz 2

Gebühr: Euro 75 bis 2 000“.

175. Die Tarifstellen 28.2.21 bis 28.2.23.1 werden die Tarifstellen 28.2.20 bis 28.2.22.1.

176. Der Tarifstelle 28.2.22.1 werden folgende Tarifstellen 28.2.22.2 bis 28.2.22.4 angefügt:

„28.2.22.2

Prüfung der Erfüllung der Rücknahmepflicht nach einer Anzeige nach § 6 Absatz 1 Satz 3

Gebühr: Euro 50 bis 500

28.2.22.3

Nachträgliche Auflage nach § 7 Absatz 2 Satz 4

Gebühr: Euro 50 bis 500

28.2.22.4

Prüfung einer nach § 15 Absatz 2 vorgelegten Dokumentation

Gebühr: Euro 50 bis 500“.

177. In der Tarifstelle 29.1.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe „bis 1 000“ angefügt.

178. Die nicht besetzte Tarifstelle 29.1.4 wird wie folgt gefasst:

„29.1.4           

Amtshandlungen, mit denen das Verwaltungsverfahren wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers abgeschlossen wird, mit denen eine Förderzusage auf einen Rechtsnachfolger übertragen wird oder eine wesentliche Änderung der Förderzusage vorgenommen wird

a) Neuschaffung von Mietwohnraum in den Formen des § 8 Absatz 3 Nummer 3 bis 6 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) und Heimplätzen sowie zur Nachrüstung bestehender Wohnheime einschließlich Baukontrolle und Kostennachweisverfahren

Gebühr: Euro 50 bis 1 000

bei wesentlicher Änderung des Förderobjektes 0,1 bis 0,2 Prozent der beantragten oder bewilligten Darlehenssumme

b) Neuschaffung und Ersterwerb selbst genutzten Wohneigentums sowie Erwerb bestehenden Wohneigentums zur Selbstnutzung

Gebühr: Euro 10 bis 500

c) Baumaßnahmen, die wegen einer Schwerbehinderung erforderlich sind

Gebühr: Euro 10 bis 60

d) Maßnahmen nach den Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest, SMBl. NRW. 2375) in der jeweils geltenden Fassung

Gebühr: Euro 10 bis 500“.

179. Die Tarifstelle 29.1.5 wird wie folgt gefasst:

„29.1.5           

Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 18 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)

Gebühr: Euro 5 bis 20

Ausübung eines Besetzungs- oder Benennungsrechts nach § 17 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)

Gebühr: Euro 5 bis 20

Erteilung einer Selbstnutzungsgenehmigung nach § 17 Absatz 7 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)

Gebühr: Euro 5 bis 20“.

180. Nach der Tarifstelle 30.1.4 wird der Zusatz zu den Tarifstellen 30.1.1 bis 30.1.4 wie folgt gefasst:

„Zu den Tarifstellen 30.1.1 bis 30.1.4:

1. Gebührenfrei ist die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen in folgenden Angelegenheiten:

a) Arbeits- und Dienstleistungen, Berufsausbildung

b) Besuch von Schulen und Hochschulen

2. Gebührenfrei sind Beglaubigungen und die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen in folgenden Angelegenheiten:

a) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen

b) Gnadensachen

c) Fürsorgesachen

d) Nachweise der Bedürftigkeit

e) steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

f) Bescheinigung des Empfangs einer Anzeige über die Aufgabe eines Gewerbebetriebs (§ 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GewO)

g) Bescheinigungen, Bescheidabschriften und Mitteilungen der Finanzämter über die Höhe von Einheitswerten

h) Bescheinigungen und Bescheidabschriften im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und dem Lastenausgleichsgesetz

i) Bescheinigungen für steuerliche Zwecke

j) Bescheinigungen über Maßnahmen zur Luftreinhaltung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung (§ 82 EStDV)“.

181. Die Tarifstelle 30.4 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW“ wird durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 1 GebG NRW“ ersetzt.

b) In der Gebührenzeile die Angabe „250“ durch die Angabe „2 500“ ersetzt.

182. Anlage 5 wird durch die beigefügte Anlage 5 ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 28. Mai 2013

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2013 S. 290