Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 18 vom 24.6.2013 Seite 289 bis 318

Öffentliche Bekanntmachung über die Erteilung der Genehmigung für die Stilllegung und den Abbau der Reaktoranlage FRJ-2 in Jülich (Bescheid Nummer 7/10 FRJ-2 vom 20. September 2012)
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Öffentliche Bekanntmachung über die Erteilung der Genehmigung für die Stilllegung und den Abbau der Reaktoranlage FRJ-2 in Jülich (Bescheid Nummer 7/10 FRJ-2 vom 20. September 2012)

Öffentliche Bekanntmachung
über die Erteilung der Genehmigung für die Stilllegung und den Abbau der Reaktoranlage FRJ-2 in Jülich
(Bescheid Nummer 7/10 FRJ-2 vom 20. September 2012)

Vom 12. Juni 2013

Datum der Bekanntmachung: 24. Juni 2013

Gemäß §§ 15 Absatz 3 und 17 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), wird Folgendes bekannt gegeben:

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen (MWEIMH) hat dem Forschungszentrum Jülich GmbH, Leo-Brandt-Straße

52428 Jülich, (im Folgenden: FZJ GmbH) eine Genehmigung für die Stilllegung und den Abbau der Reaktoranlage FRJ-2 in Jülich erteilt.

Der verfügende Teil I Nummer 1 des Bescheides lautet:

1. Genehmigung nach dem Atomgesetz

1.1 Antragsteller und Gegenstand der Genehmigung

Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), erteilt das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen dem

Forschungszentrum Jülich GmbH,

Leo-Brandt-Straße, 52428 Jülich,

auf ihren Antrag vom 27. April 2007, ergänzt mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 und zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 15. August 2011 die

Genehmigung,

die Reaktoranlage FRJ-2 einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenanlagen in den Gebäudekomplexen 01.4u, 01.4v, 01.4.w, 01.4x, 01.4y, 01.4z sowie 01.7 im folgenden insgesamt als Reaktoranlage FRJ-2 bezeichnet - auf dem Gelände des Forschungszentrums in der Gemarkung Jülich, Flur 44, nach Maßgabe der in Abschnitt I.2 dieses Bescheides aufgeführten Unterlagen, der Auflagen in Abschnitt I.3 dieses Bescheides sowie der weiteren Festlegungen im Teil I dieses Bescheides stillzulegen und abzubauen.

1.2 Umfang der Genehmigung

1.2.1 Überblick über die genehmigten Maßnahmen und die Abfolge
ihrer Umsetzung

Mit diesem Bescheid (Nr. 7/10 FRJ-2) wird dem Antragsteller Forschungszentrum Jülich GmbH die Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen der Reaktoranlage FRJ-2 nach Maßgabe der Verfügungen im Teil I dieses Bescheides erteilt. Die Umsetzung der genehmigten Maßnahmen erfolgt in den fünf Phasen

A. Nachbetrieb (Fortsetzung der Tätigkeiten, die seit der endgültigen Reaktorabschaltung begonnen wurden),

B. Abbau von Kreisläufen und Systemen,

C. Abbau des Reaktorblocks,

D. Abbau von Restsystemen und Freimessen der Reaktorhalle,

E. Freimessen restlicher Gebäude und Bodenflächen sowie Entlassung aus dem Regelungsbereich des AtG.

und beinhaltet folgende Einzelmaßnahmen:

- den Restbetrieb nach Erteilung der Stilllegungsgenehmigung, d.h. den Weiterbetrieb von Systemen, Komponenten und Anlagenteilen, die zur Gewährleistung des Strahlenschutzes, der Aktivitätsrückhaltung sowie der betrieblichen Sicherheit während der Stilllegung und des Abbaus von Anlagenteilen der Reaktoranlage FRJ-2 erforderlich sind,

- die Errichtung eines neuen Leittechniksystems und daran anschließend den Abbau des bisherigen Reaktorschutzsystems,

- den Abbau von Teilen der Reaktoranlage FRJ-2, insbesondere den Abbau des Reaktorblockes und des Absetzblockes in der Reaktorhalle sowie von Kreisläufen, und Komponenten, gemäß den Festlegungen in den in Abschnitt I.2 aufgeführten Antragsunterlagen.

- die Anpassung von Komponenten, Anlagenteilen, Systemen und der Infrastruktur (z.B. der brandschutztechnischen Einrichtungen, Lüftungsanlagen, Elektro- und Leittechnik, Druckluftversorgung, Kommunikationstechnik, Blitzschutzanlage) an die sich während des Abbaus ändernden Anlagenzustände und an das sich verringernde Gefahrenpotential des Restbetriebs einschließlich der geänderten Nutzung bis nach Abschluss des Abbaus und der Entlassung der Reaktoranlage FRJ-2 und der Bodenflächen aus dem Regelungsbereich des Atomgesetzes,

- Nutzungsänderung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Räumen, Raumbereichen und Flächen einschließlich von im Zuge der Stilllegung und des Abbaus erforderlicher Anpassungsmaßnahmen am Baukörper der Reaktoranlage FRJ-2 und erforderlicher Bauhilfsmaßnahmen (z.B. Einhausungen und Bereitstellungsflächen einschließlich ggf. erforderlicher Überdachungen) unter Berücksichtigung der Maßgaben im Teil I dieses Bescheides,

- die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung und den anschließenden Abbau von Systemen und Komponenten bzw. den Ersatz, die Anpassung oder die Ertüchtigung von bestehenden Systemen, Komponenten und Anlagenteilen im Zuge des Abbaus der Reaktoranlage FRJ-2,

- die Anpassung der Sicherungsmaßnahmen an den sich abbaubedingt verändernden Anlagenzustand und an das sich verringernde Gefahrenpotential,

- die Abgabe radioaktiver Reststoffe in andere Genehmigungsbereiche des Genehmigungsinhabers FZJ GmbH auf dem Gelände des Forschungszentrums zur Wiederverwendung, schadlosen Verwertung oder Behandlung und Verarbeitung oder Lagerung nach den diesbezüglichen Maßgaben der verschiedenen Betriebsordnungen, z.B. der Transportordnung, des Forschungszentrums Jülich GmbH in ihren jeweils gültigen Fassungen,

- die Freigabe von anfallenden radioaktiven Reststoffen, ausgebauten Komponenten und Anlagenteilen, Gebäudeteilen, Gebäuden und Bodenflächen, die aktiviert oder kontaminiert sind, als nicht radioaktive Stoffe gemäß § 29 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2001 (BGBI. I S. 1714; 2002 I 1459), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), entsprechend den Regelungen der Freigabe- und Abgabeordnung des Forschungszentrums in der jeweils gültigen Fassung,

- die Entlassung gemäß dem in den Antragsunterlagen beschriebenen „Vereinfachten Verfahren“ unter Berücksichtigung der Maßgaben im Teil I dieses Bescheides aus dem Regelungsbereich des AtG für anfallende Reststoffe, ausgebaute Komponenten, Anlagenteile, Gebäude und Bodenflächen aus Überwachungsbereichen, bei denen eine Aktivierung oder Kontamination plausibel ausgeschlossen werden kann, und

- die abschließende Entlassung der gesamten Reaktoranlage FRJ-2 einschließlich der Gebäude gemäß dem Freigabeziel zur Wieder- und Weiterverwendung und der Bodenflächen mit dem Freigabeziel der uneingeschränkten Freigabe aus dem Regelungsbereich des AtG.

Wesentliche Änderungen in Bezug auf die genehmigten Maßnahmen zur Stilllegung und zum vollständigen Abbau des FRJ-2 bedürfen der Genehmigung.

1.2.2 Weitere betriebliche Maßnahmen und Festlegungen

Weiterhin wird dem FZJ GmbH genehmigt, nach Maßgabe der in Abschnitt I.2 dieses Bescheides aufgeführten Unterlagen, der Auflagen in Abschnitt I.3 dieses Bescheides sowie der weiteren Festlegungen im Teil I dieses Bescheides die Betriebsorganisation und betriebliche Maßnahmen und Festlegungen an die Anforderungen während der Stilllegung und des Abbaus von Anlagenteilen der Reaktoranlage FRJ-2 anzupassen.

Dies umfasst:

- Überführung des Betriebshandbuchs (BHB) aus der Betriebs- und Nachbetriebsphase in das Abbauhandbuch (AHB),

- Änderung der personellen betrieblichen Organisation,

- Aufhebung des Schichtbetriebes,

- Entfall des Notfallhandbuches,

- Einführung eines Erlaubnisverfahrens („Begleitende Kontrolle“) im atomrechtlichen Aufsichtsverfahren für die einzelnen Vorhaben und die in den einzelnen Arbeitsschritten dieser Vorhaben jeweils anzuwendenden Verfahren und Abläufe,

- Aufhebung und Anpassung von Auflagen gemäß Abschnitt I.3.2.

1.3 Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft

1.3.1 Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft aus der Reaktoranlage FRJ-2 bis nach Abbau des Reaktorblockes und des Absetzblockes

Mit der Erteilung der Stilllegungsgenehmigung gelten die mit der 4. Änderungsgenehmigung des Bescheides Nr. 7/9 KFA-FRJ-2 vom 06.10.1986 für die Ableitung von Tritium, Radiokohlenstoff und radioaktiven Aerosolen mit Luft über den Fortluftkamin genehmigten Grenzwerte für die Reaktoranlage FRJ-2 unverändert fort.

Die in der o.a. Genehmigung ebenfalls festgelegten Grenzwerte für die Ableitung von radioaktiven Edelgasen und Radioiod (Iod-131 Äquivalentemissionsrate) mit Luft entfallen. Die entsprechenden Fortluftüberwachungseinrichtungen können stillgelegt und abgebaut werden.

In Summe dürfen die Ableitungen mit Luft aus der Reaktorhalle über den Fortluftkamin und Ableitungen mit Luft aus sonstigen Strahlenschutzbereichen der Reaktoranlage FRJ-2 sowie aus während Stilllegung und Abbau zum Umgang mit hierbei anfallenden radioaktiven Stoffen und Anlagenteilen errichteten Einhausungen, die nicht an die Fortluft der Reaktorhalle angeschlossen sind (vgl. Punkt 1.3.3), die in der Tabelle 1 genannten Grenzwerte nicht überschreiten.

Diese Grenzwerte für die Ableitung mit Luft gelten bis nach Abbau des Reaktorblockes und des Absetzblockes.

Die Überwachung der Ableitungen erfolgt nach Maßgabe der in Abschnitt I.2 aufgeführten Unterlagen und nach Maßgabe der Auflagen gemäß Abschnitt I.3.

1.3.2 Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft aus der Reaktoranlage FRJ-2 nach Abbau des Reaktorblockes und des Absetzblockes bis zur Freigabe der Reaktorhalle

Nach dem Abbau des Reaktorblockes und des Absetzblockes dürfen in Summe die Ableitungen mit Luft aus der Reaktorhalle über den Fortluftkamin und die Ableitungen mit Luft aus sonstigen Strahlenschutzbereichen und Einhausungen (vgl. Punkt 1.3.3) dann in Summe die in der Tabelle 2 genannten Grenzwerte nicht überschreiten.

Diese Grenzwerte für die Ableitung mit Luft gelten nach dem Abbau des Reaktorblockes und des Absetzblockes bis zur Freigabe der Reaktorhalle.

Die Überwachung der Ableitungen und deren Anpassung im Zuge des Abbaus erfolgt nach Maßgabe der in Abschnitt I.2 aufgeführten Unterlagen und nach Maßgabe der Auflagen gemäß Abschnitt I.3.

Mit der Freigabe der Reaktorhalle erlischt die Genehmigung für die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft aus der Reaktorhalle FRJ-2 über den Fortluftkamin und die o.a. Grenzwerte entfallen. Es verbleibt nur noch die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft aus den sonstigen Strahlenschutzbereichen der Reaktoranlage FRJ-2 und aus zum Umgang mit radioaktiven Stoffen und Anlagenteilen errichteten Einhausungen, die nicht an die Fortluft der Reaktorhalle angeschlossen sind, entsprechend den Festlegungen in Punkt 1.3.3.

1.3.3 Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft aus sonstigen Strahlenschutzbereichen der Reaktoranlage FRJ-2 und aus Einhausungen, die nicht an die Fortluft der Reaktorhalle abgeschlossen sind

Die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft aus den sonstigen Strahlenschutzbereichen der Reaktoranlage FRJ-2 und aus zum Umgang mit radioaktiven Stoffen und Anlagenteilen errichteten Einhausungen, die nicht an die Fortluft der Reaktorhalle angeschlossen sind, darf bis nach Abbau des Reaktorblockes und des Absetzblockes im Kalenderjahr insgesamt ein Prozent der in Punkt 1.3.1 aufgeführten Jahresgrenzwerte nicht überschreiten.

Die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft aus den sonstigen Strahlenschutzbereichen der Reaktoranlage FRJ-2 und aus zum Umgang mit radioaktiven Stoffen und Anlagenteilen errichteten Einhausungen darf nach Abbau des Reaktorblockes und des Absetzblockes bis zur Freigabe der Reaktorhalle im Kalenderjahr insgesamt ein Prozent der in Punkt 1.3.2 aufgeführten Jahresgrenzwerte nicht überschreiten.

In Summe dürfen dabei die Ableitungen mit Luft aus der Reaktorhalle, den sonstigen Strahlenschutzbereichen der Reaktoranlage FRJ-2 und den Einhausungen, die nicht an die Fortluft der Reaktorhalle angeschlossen sind, jeweils die in Punkt 1.3.1 bzw. 1.3.2 aufgeführten Jahresgrenzwerte nicht überschreiten.

Nach Freigabe der Reaktorhalle darf die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft aus den sonstigen Strahlenschutzbereichen der Reaktoranlage FRJ-2 und aus zum Umgang mit radioaktiven Stoffen und Anlagenteilen errichteten Einhausungen bis zur Entlassung der Reaktoranlage FRJ-2 und der zugehörigen Flächen aus dem Regelungsbereich des AtG im Kalenderjahr insgesamt ein Prozent der in Punkt 1.3.2 aufgeführten Jahresgrenzwerte nicht überschreiten.

1.4 Bisher erteilte Genehmigungen

Die bisher erteilten Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb der Reaktoranlage FRJ-2 gelten uneingeschränkt fort, sofern sie nicht durch nachfolgende Bescheide einschließlich dieses Bescheides ganz oder teilweise ersetzt oder geändert worden sind bzw. werden.

1.5 Sonstige radioaktive Stoffe

Diese Genehmigung erstreckt sich gemäß § 7 Abs. 2 StrlSchV auch auf den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes soweit er im Zusammenhang mit den hier genehmigten Tätigkeiten steht.

Die o.g. Erstreckung kann jedoch nur bis zum Ende des Abbaus der Anlage und der Entlassung der Anlage aus dem Regelungsbereich des AtG vorgenommen werden, mit der auch die hier beschiedene Genehmigung erlischt.

Der Umgang mit radioaktiven Stoffen Dritter oder aus einem anderen Genehmigungsbereich des FZJ im Bereich des vorliegenden Bescheides, soweit er nicht im Zusammenhang mit der mit diesem Bescheid genehmigten Tätigkeiten steht, bedarf einer gesonderten Genehmigung nach § 7 Abs. 1 StrlSchV.

Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen verbunden, die aus Anforderungen im Rahmen der sicherheitstechnischen Prüfung, der Prüfung der Umweltverträglichkeit und der bautechnischen Prüfung resultieren.

Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

„Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.

Die Klage ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,

Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648) einzureichen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Auf die Pflicht zur Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO wird hingewiesen.

Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.

Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (www.ovg.nrw.de) und des Verwaltungsgerichts Minden.“

Der Genehmigungsbescheid ist mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 2212), versehen.

Eine Ausfertigung des Bescheides ist vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen während der Dienststunden

a) im Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen, Haroldstr. 4, 40213 Düsseldorf (Anmeldung beim Pförtner); (Dienststunden: montags bis freitags von 9 bis 15 Uhr)

und

b) in der Stadtverwaltung der Stadt Jülich, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich, drittes Obergeschoss des neuen Rathauses, Zimmer 311 (Dienststunden: montags bis freitags von 8.30 bis 12 Uhr und donnerstags von 14 bis 18 Uhr)

zur Einsicht ausgelegt.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwen­dungen erhoben haben, als zugestellt. Dieser Zeitpunkt ist für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist maßgebend.

Der Bescheid kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein- Westfalen, 40190 Düsseldorf, unter dem unten genannten Aktenzeichen von Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, schriftlich angefordert werden.

Düsseldorf, den 12. Juni 2013

V B 2 - 8943 FRJ-2 - 7/10 - 5.4

Ministerium für
Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Jörg  B e r n d t

GV. NRW. 2013 S. 314