Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 29 vom 11.10.2013 Seite 555 bis 562

Zweite Verordnung zur Änderung der GefahrgutbeförderungsZustVO
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Zweite Verordnung zur Änderung der GefahrgutbeförderungsZustVO

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Zweite Verordnung zur Änderung der GefahrgutbeförderungsZustVO

 

Vom 24. September 2013

 

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 – insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, des Innenausschusses, des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ausschusses für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landtags –, des § 5 Absatz 4 und des § 7 Absatz 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes, von denen § 5 durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) und § 7 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808) geändert worden sind, sowie auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die GefahrgutbeförderungsZustVO vom 11. April 2000 (GV. NRW. S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Februar 2007 (GV. NRW. S. 104), wird wie folgt geändert:

 

1. Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt:

㤠1
Das für den Verkehr zuständige Ministerium

Das für den Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2013 (BGBl. I S. 110).“

 

2. Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt gefasst:

㤠2
Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (LBME NRW)

Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (LBME NRW) ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 GGVSEB.“

 

3. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt gefasst:

㤠3
Bezirksregierungen

(1) Die Bezirksregierungen sind zuständig für

1. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), während der Vorgänge der Übernahme und Ablieferung der Güter, des Verpackens und Auspackens der Güter sowie des Be- und Entladens und des Vorgangs der Ortsveränderung der Beförderungsmittel in den Eisenbahnbetrieben im Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrs, soweit nicht in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,

2. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 GGBefG in den übrigen Unternehmen, einschließlich der Unternehmen auf Hafen- oder Flughafengeländen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 GGBefG dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,

3. die Kontrollen und Maßnahmen nach § 4 der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in Unternehmen (GGKontrollV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3104), die durch Artikel 482 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, soweit nicht in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,

4. die Überwachung der Anforderungen aus der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341) und für Maßnahmen nach § 3 Absatz 4 und 5 GbV in den Unternehmen, einschließlich der Unternehmen auf Hafen- oder Flughafengeländen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 GGBefG dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt, in § 7 GbV eine andere Zuständigkeit festgelegt ist oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,

5. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 GGBefG für den Bereich der Unternehmen, einschließlich der Unternehmen auf Hafen- oder Flughafengeländen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 GGBefG dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist und

6. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b GGBefG in Verbindung mit § 37 Nummer 19 und 23 GGVSEB und mit § 10 GbV für den Bereich der Unternehmen, einschließlich der Unternehmen auf Hafen- oder Flughafengeländen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 GGBefG dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.

 

(2) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständig für

1. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 GGBefG während des Vorgangs der Ortsveränderung auf der Schiene, soweit die Eisenbahnbetriebe der Bergaufsicht unterliegen,

2. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 GGBefG während der Vorgänge der Übernahme und Ablieferung der Güter, des Verpackens und Auspackens der Güter sowie des Be- und Entladens der Beförderungsmittel in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 GGBefG dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt und

3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 GGVSEB, § 10 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 GGBefG und § 10 GbV für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 5 Absatz 2 GGBefG gegeben ist.

 

(3) Die Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf sind zuständig für die Erteilung von Einzelausnahmen für Kampfmittelräumdienste nach § 5 Absatz 7 GGVSEB in Verbindung mit Nummer 5.15 und Anlagen 10/1 und 10/2 der Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB) vom 29. April 2011 (VkBl. 2011 S. 354) im Rahmen der Vor-Ort-Zuständigkeit des jeweiligen Kampfmittelbeseitigungsdienstes der beiden Bezirksregierungen.“

 

4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 GGVSE“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 3 GGVSEB“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 5 Satz 4 GGVSE“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 5 Satz 4 GGVSEB“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 10 GGVSE“ durch die Angabe „§ 37 GGVSEB“ und die Angabe „§ 10 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 3“ ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird die Angabe „ADR“ durch die Wörter „Europäischen Übereinkommens über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 30. September 1957 (BGBl. 1969 II S. 1489)“ ersetzt.

 

b) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „(§ 7 Abs. 5 Satz 3 GGVSE)“ durch die Wörter „(§ 35 Absatz 5 Satz 3 GGVSEB)“ ersetzt.

 

5. Der bisherige § 4 wird § 5 und die Wörter „und die Autobahnpolizei“ werden gestrichen.

6. Der bisherige § 5 wird aufgehoben.

7. In § 6 Nummer 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 3“ ersetzt.

 

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Das für Inneres zuständige Ministerium“.

b) Absatz 1 wird aufgehoben.

c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

 

d) Das Wort „Innenministerium“ wird durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt. Die Wörter „der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV) vom 27. Mai 1997 (BGBl. S. 1306)“ werden durch das Wort „GGKontrollV“ ersetzt. Die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ werden durch die Wörter „Bau- und Stadtentwicklung“ ersetzt.

 

9. § 9 wird wie folgt gefasst:

㤠9
Zuständigkeit der Polizei für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung der in den §§ 2, 3 und 5 genannten Ordnungswidrigkeiten wird auch der Polizei übertragen, solange diese die Sache nicht an die nach den §§ 2 bis 5 zuständigen Behörden oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat.“

 

10. § 10 wird wie folgt gefasst:

㤠10
Inkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das für den Verkehr zuständige Ministerium hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2023 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 24. September 2013

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

 

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Garrelt  D u i n

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

 

Für den Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Dr. Angelica  S c h w a l l-D ü r e n

 

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

 

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Michael  G r o s c h e k

 

GV. NRW. 2013 S. 559