Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 31 vom 30.10.2013 Seite 573 bis 584

Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW
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Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW

20303

Verordnung zur Änderung der
Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW

 

Vom 15. Oktober 2013

 

Auf Grund des § 73, des § 74 und des § 76 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), von denen § 73 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) geändert worden ist, und des § 4 Absatz 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), wird verordnet:

 

 

Artikel 1

 

Die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) wird wie folgt geändert:

 

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 19a Finanzielle Abgeltung von Mindesturlaub bei Beendigung des Beamtenverhältnisses“.

 

b) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 20a Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung“.

 

2. In § 10 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Diese Obergrenze gilt nicht für eine Tätigkeit als Tagespflegeperson im Sinne von § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der jeweils geltenden Fassung, sofern nicht mehr als fünf Kinder in Kindertagespflege betreut werden.“

 

3. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit Dienstbezügen“ gestrichen und die Wörter „mit Anwärterbezügen“ durch die Wörter „auf Widerruf im Vorbereitungsdienst“ ersetzt.

 

4. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der jährliche Erholungsurlaub beträgt bei regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 30 Arbeitstage. Er beträgt während eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes 27 Arbeitstage. Wird der Vorbereitungsdienst nach Satz 2 im ständigen Wechselschicht- oder Schichtdienst abgeleistet, beträgt der Erholungsurlaub 28 Arbeitstage.“

 

b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Für Fälle, in welchen das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im laufenden Monat endet und das Beamtenverhältnis auf Probe beginnt, besteht bereits ab diesem Monat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs nach § 18 Abs. 2 Satz 1.“

 

c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

 

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort „zwölf“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Sätze 3 bis 6 aufgehoben.

 

c) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch“ die Wörter „– Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung“ und nach dem Wort „Arbeitszeitverordnung“ die Wörter „vom 4. Juli 2006 (GV. NRW. S. 335) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

 

6. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

 

㤠19a
Finanzielle Abgeltung von Mindesturlaub bei Beendigung
des Beamtenverhältnisses

(1) Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses ist der krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommene Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen pro Urlaubsjahr, der zu diesem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 2 nicht verfallen ist, von Amts wegen abzugelten. Gleiches gilt für nicht beanspruchten Zusatzurlaub nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Dem Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen liegt eine Fünf-Tage-Woche zugrunde. § 23 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. Im Urlaubsjahr bereits gewährte Urlaubstage sind vom Mindesturlaubsanspruch und von einem Zusatzurlaubsanspruch nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für dieses Jahr in Abzug zu bringen, unerheblich ob diese in Abrechnung von Urlaubsansprüchen auch für andere Jahre genommen wurden. § 18 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 8 findet keine Anwendung. Darüber hinausgehende etwaige Erholungsurlaubs- oder Zusatzurlaubsansprüche werden nicht abgegolten. Entsprechend entsteht ein finanzieller Abgeltungsanspruch auch zum Zeitpunkt des Eintritts in Freistellungsphasen unmittelbar vor Beendigung des Beamtenverhältnisses.

 

(2) Der Abgeltungsbetrag pro nicht genommenem Urlaubstag entspricht dem anteiligen Bruttobezug eines Arbeitstages. Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Bruttobesoldung der letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses beziehungsweise vor Beginn einer Freistellungsphase vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Für die Berechnung ist die Summe dieser Bruttobezüge durch 13 (Wochenzahl des Quartals) und der sich hieraus ergebende Betrag durch die Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche zu dividieren und anschließend mit der Anzahl der nach Absatz 1 abzugeltenden Urlaubstage zu multiplizieren.

 

(3) Der Abgeltungsanspruch verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird beziehungsweise die Freistellungsphase vor Beendigung des Beamtenverhältnisses beginnt. Der Umfang der nach Absatz 1 abzugeltenden Urlaubstage ist von der personalaktenführenden Stelle durch Verwaltungsakt festzusetzen und der Beamtin oder dem Beamten und zeitgleich der für die Auszahlung der Besoldung zuständigen Stelle schriftlich mitzuteilen.“

 

7. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

㤠20a
Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 18 Absatz 2, der einen Zeitraum von 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr (Mindesturlaub) übersteigt, ansparen, solange ihnen für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht. Dem Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen liegt eine Fünf-Tage-Woche bei ganzjähriger Beschäftigung zugrunde. Die §§ 23 und 18 Absatz 4 finden entsprechende Anwendung.

 

(2) Angesparter nicht in Anspruch genommener Erholungsurlaub verfällt bei Wegfall der Personensorge zum Ende des folgenden Urlaubsjahres, jedoch spätestens mit Ablauf des zwölften Urlaubsjahres nach der Geburt des letzten Kindes, für das die Personensorge zusteht. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens vier Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen.“

 

8. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für die Wahrnehmung einer Bevollmächtigung oder eines Beistandes gemäß § 20 Absatz 1 Landesdisziplinargesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung.“

 

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Landeswassergesetzes“ die Wörter „vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

 

9. In § 26 Absatz 1 werden nach dem Wort „Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz“ die Wörter „vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 678) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

10. In § 27 Absatz 1 werden nach dem Wort „Hochschulgesetz“ die Wörter „vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

11. In § 29 Absatz 1 werden nach dem Wort „Sonderurlaubsgesetzes“ die Wörter „vom 31. Juli 1974 (GV. NRW. S. 768) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

 

12. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Werden Beamtinnen oder Beamte zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen oder in Verwaltungen oder öffentliche Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union entsandt, ist ihnen für die Dauer dieser Tätigkeit Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.“

 

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Nicht entsandten Beamtinnen und Beamten kann zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in Verwaltungen oder öffentliche Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Urlaub unter Wegfall der Besoldung bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.“

 

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

 

13. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Lebenspartnerschaftsgesetzes“ die Wörter „vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

bbb) In Nummer 5 und 6 wird jeweils das Wort „Schwere“ gestrichen.

ccc) In der Nummer 6 werden nach dem Wort „Kalenderjahr“ die Wörter „pro Kind, maximal 12 Arbeitstage im Kalenderjahr“ angefügt.

 

bb) Satz 5 wird aufgehoben.

 

cc) Nach Satz 5 neu wird folgender Satz eingefügt:

„In diesen Fällen können auch halbe Urlaubstage gewährt werden, deren Länge sich nach der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit richtet.“

 

dd) In Satz 7 werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch“ die Wörter „- Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

 

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst für alle medizinisch erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Spende von Organen oder Geweben nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) in der jeweils geltenden Fassung ist der erforderliche Urlaub zu gewähren.“

 

c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Bundesversorgungsgesetzes“ die Wörter „vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

 

d) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Trennungsentschädigungsverordnung“ die Angabe „(TEVO)“ gestrichen und die Wörter „vom 29. April 1988 GV. NRW. S. 226) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

 

14. In § 34 Absatz 2 Nummer 2 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 687)“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

 

15. § 39 Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.

 

Artikel 2

Inkrafttreten/Übergangsregelung

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) Abweichend von § 18 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) beträgt der jährliche Erholungsurlaub 30 Arbeitstage für das Urlaubsjahr 2012 bei regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche. § 23 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung findet Anwendung.

 

(3) Für das Urlaubsjahr 2013 erhalten Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die nach § 18 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2) in 2013 einen Urlaubsanspruch von 29 Tagen oder 30 Tagen haben, 29 bzw. 30 Arbeitstage bei regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche. § 23 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung findet Anwendung.

 

Düsseldorf, den 15. Oktober 2013

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

 

GV. NRW. 2013 S. 576