Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 31 vom 30.10.2013 Seite 573 bis 584

Zweiter Nachtrag zur Änderung der Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
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Zweiter Nachtrag zur Änderung der Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

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Zweiter Nachtrag
zur Änderung der Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen
Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den
Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

 

Vom 17. Juli 2013

 

Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat am 17. Juli 2013 auf Grund des § 13 Nummer 14 der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2007 (GV. NRW. S. 621, ber. 2008 S. 54) in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 1 - Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2013 den folgenden Beschluss zum Zweiten Nachtrag zur Änderung der Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2008 (GV. NRW. S. 515), geändert durch 1. Nachtrag vom 14. Juli 2010 (GV. NRW. S. 516), gefasst:

 

Die Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2008 (GV. NRW. S. 515), geändert durch 1. Nachtrag vom 14. Juli 2010 (GV. NRW. S. 516), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „62“ durch die Angabe „65“ ersetzt.

 

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „432“ durch die Angabe „520“und

b) in Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „124“ durch die Angabe „130“

ersetzt.

 

 

Vorgelegt vom Vorstand

 

Düsseldorf, den 13. März 2013

 

 

Uwe  M e y e r i n g h

Vorsitzender

 

Beschlossen von der Vertreterversammlung

 

Münster, den 17. Juli 2013

 

 

Manfred  E i s

Vorsitzender

 

 

Genehmigung

 

Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen am 17. Juli 2013 beschlossene 2. Nachtrag zu den Entschädigungsregelungen für die Mitglieder der Organe der Selbstverwaltung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 SGB IV genehmigt.

 

Düsseldorf, den 11. September 2013

V A 4 - 3546.112

 

 

Ministerium
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

F r i e d r i c h

 

GV. NRW. 2013 S. 583