Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 39 vom 5.12.2013 Seite 689 bis 694

Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2013 (Nachtragshaushaltsgesetz 2013)
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
 

Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2013 (Nachtragshaushaltsgesetz 2013)

Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan
des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2013
(Nachtragshaushaltsgesetz 2013)

Vom 3. Dezember 2013

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan
des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2013
(Nachtragshaushaltsgesetz 2013)

Artikel 1

Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013) vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 156) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Zahl „59 918 952 800“ durch die Zahl „60 439 530 800“ ersetzt.

2. In § 2 Absatz 1 wird die Zahl „3 529 000 000“ durch die Zahl „3 491 500 000“ ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „werden“ das Komma und die Wörter „höchstens jedoch bis zur Höhe des im Folgejahr zur Verfügung stehenden Anteils an den zur Deckung der Ausgabereste veranschlagten Ausgabemitteln bei Kapitel 20 020 Titel 971 11“ gestrichen.

bb) Satz 5 wird aufgehoben. Satz 6 wird Satz 5.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ das Komma und die Wörter „höchstens jedoch bis zur Höhe des im Folgejahr zur Verfügung stehenden Anteils an den zur Deckung der Ausgabereste veranschlagten Ausgabemitteln bei Kapitel 20 020 Titel 971 30“ gestrichen.

bb) Satz 3 wird aufgehoben. Satz 4 wird Satz 3.

4. Der dem Haushaltsgesetz 2013 beigefügte Gesamtplan (Haushaltsübersicht, Finanzierungsübersicht und Kreditfinanzierungsplan) wird durch den diesem Nachtrag beigefügten Gesamtplan ersetzt.

5. Der dem Haushaltsgesetz 2013 beigefügte Haushaltsplan wird nach Maßgabe des diesem Gesetz beigefügten Nachtrags geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

Düsseldorf, den 3. Dezember 2013

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
zugleich für den Finanzminister

Garrelt  D u i n

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Guntram  S c h n e i d e r

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Michael  G r o s c h e k

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Svenja  S c h u l z e

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Ute  S c h ä f e r

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

Die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Dr. Angelica  S c h w a l l-D ü r e n

GV. NRW. 2013 S. 690