Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 22 vom 16.8.2006 Seite 383 bis 402

Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten gemäß § 53 Abs. 6 Rundfunkstaatsvertrag
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Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten gemäß § 53 Abs. 6 Rundfunkstaatsvertrag

2251

Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten
gemäß § 53 Abs. 6 Rundfunkstaatsvertrag

Vom 10. März 2006

Aufgrund § 53 Abs. 6 des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 8./15. Oktober 2004 (GV. NRW. 2005 S. 192), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Verpflichtete

§ 3

Berechtigte

§ 4

Allgemeine Anforderungen

Zweiter Abschnitt
Verfahrensgrundsätze

§ 5

Anzeige- und Offenlegungspflicht

§ 6

Auskunftspflicht

§ 7

Feststellung der Anforderungen nach § 53 Abs. 1 RStV

§ 8

Beschwerderecht

§ 9

Abstimmung mit anderen Institutionen

§ 10

Örtlich zuständige Landesmedienanstalt

§ 11

Gemeinsame Stelle Digitaler Zugang

 

Dritter Abschnitt
Besondere Zugangsregelungen

§ 12

Zugang zu technischen Plattformen

§ 13

Zugang zu Navigatoren

§ 14

Bündelung und Vermarktung

§ 15

Ausgestaltung von Entgelten

 

Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 16

Bericht über die Entwicklung des digitalen Zugangs

§ 17

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Satzung regelt gemäß § 53 Abs. 6 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der gesetzlichen Vorschriften für Zugangsdienste sowie der Ausgestaltung von Entgelten für diese Dienste und die Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien über digitale Übertragungswege.

(2) 1Die zuständige Landesmedienanstalt prüft im Rahmen von § 7 im Einzelfall, inwieweit die Art der Übertragung Auswirkungen auf die Meinungsbildungsrelevanz der verbreiteten Angebote hat. 2Sie kann danach bestimmte digitale Übertragungswege oder einzelne Zugangsdienste von der Anwendung dieser Satzung ausnehmen. 3Vor der Entscheidung hierüber sind die Beteiligten anzuhören.

(3) Zugangsdienste im Sinne dieser Satzung sind Zugangsberechtigungssysteme, Schnittstellen für Anwendungsprogramme und Systeme, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als übergeordnete Benutzeroberfläche für alle über das System angebotenen Dienste verwendet werden (Navigatoren), sowie die Bündelung und Vermarktung von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien (§ 53 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 RStV).

§ 2
Verpflichtete

1Durch diese Satzung wird verpflichtet, wer bei der digitalen Verbreitung von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien eigene Zugangsdienste verwendet oder Zugangsdienste eines Dritten oder Daten hierfür verbreitet. 2Zugangsdienste verwendet, wer die Funktionsherrschaft darüber hat. 3Die Gewährleistungspflicht für Zugangsdienste Dritter i.S.v. Satz 1 oder 2 besteht nur, sofern Maßnahmen gegenüber dem Dritten tatsächlich erfolglos geblieben und Maßnahmen gegenüber dem Netzbetreiber technisch möglich und zumutbar sind. 4Durch diese Satzung wird auch verpflichtet, wer gegen Entgelt Rundfunk und vergleichbare Telemedien über digitale Übertragungswege verbreitet.

§ 3
Berechtigte

Durch diese Satzung wird berechtigt, wer Zugangsdienste nachfragt, um Rundfunk oder vergleichbare Telemedien anzubieten oder zu vermarkten, wer von der Darstellung in Navigatoren betroffen ist oder wer als Anbieter von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien die Verbreitung über digitale Übertragungswege nachfragt.

§ 4
Allgemeine Anforderungen

(1) 1Verpflichtete müssen Berechtigten Zugangsdienste zu angemessenen Bedingungen in einer Weise anbieten, dass diese weder unmittelbar noch mittelbar bei der Verbreitung oder Vermarktung ihrer Angebote unbillig behindert (Chancengleichheit) und nicht gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt werden (Diskriminierungsfreiheit). 2Diese Grundsätze gelten im Interesse der Sicherung der Meinungsvielfalt nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.

(2) 1Bedingungen sind in der Regel dann chancengleich, wenn sie im Rahmen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren allen Berechtigten eine reale Chance auf Zugang zu Zugangsdiensten eröffnen. 2Dies gilt insbesondere für Rundfunk- und vergleichbare Telemedienangebote, die wegen ihres Beitrages zur Vielfalt nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 sowie Abs. 4 Nr. 1 RStV bei der digitalen Übertragung zu berücksichtigen sind.

(3) Bedingungen sind in der Regel dann diskriminierend, wenn der Verpflichtete denselben Zugangsdienst einem Unternehmen, das ihm nach Absatz 5 zuzurechnen ist, zu anderen Bedingungen anbietet als einem anderen Berechtigten, es sei denn, der Verpflichtete weist hierfür einen sachlich rechtfertigenden Grund nach.

(4) Bedingungen sind in der Regel dann angemessen, wenn der Verpflichtete

1. ein Vertragsangebot macht, das alle relevanten Punkte enthält,

2. Zugangsdienste soweit möglich entbündelt und unabhängig vom Netzzugang anbietet,

3. Entgelte für Zugangsdienste und die Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien über digitale Übertragungswege nach Maßgabe des § 15 anbietet, und

4. keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Angebote des Berechtigten ausübt.

(5) Einem Verpflichteten ist ein Unternehmen zuzurechnen, mit dem er unmittelbar oder mittelbar durch Beteiligung oder in sonstiger Weise verbunden ist und das ihm in entsprechender Anwendung des § 28 RStV zuzurechnen ist.

Zweiter Abschnitt
Verfahrensgrundsätze

§ 5
Anzeige- und Offenlegungspflicht

(1) 1Die Verwendung und die Verbreitung eines Zugangsdienstes sowie die Erhebung von Entgelten für Zugangsdienste und die Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien über digitale Übertragungswege sind der zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. 2Die Anzeige muss den Verpflichteten, die Art des Dienstes sowie die Ausgestaltung der Entgelte erkennen lassen. 3Soweit Zugangsberechtigungssysteme und Schnittstellen für Anwendungsprogramme betroffen sind, leitet die zuständige Landesmedienanstalt die Anzeige an die Bundesnetzagentur weiter, bei der das weitere Verfahren geführt wird.

(2) 1In der Anzeige müssen alle technischen Parameter offengelegt werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Prüfung der Anforderungen an den Zugang nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 RStV zu ermöglichen. 2Die Anbieter haben ferner die für die einzelnen Dienstleistungen geforderten Entgelte offenzulegen. 3Satz 1 und Satz 2 gelten für Änderungen entsprechend.

(3) 1Von der Anzeigepflicht ist befreit, wer Zugangsdienste verwendet oder verbreitet, die für weniger als 1.000 Haushalte bestimmt sind. 2Die übrigen Vorschriften dieser Satzung bleiben hiervon unberührt.

§ 6
Auskunftspflicht

(1) Auf Verlangen der zuständigen Landesmedienanstalt hat der Verpflichtete alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Prüfung nach § 53 Abs. 3 und Abs. 4 RStV erforderlich sind.

(2) Insbesondere kann die zuständige Landesmedienanstalt folgende Angaben verlangen:

1. alle technischen Parameter, deren Kenntnis für die Beurteilung des Zugangs nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 RStV erforderlich ist,

2. die geforderten Entgelte, die ihrer Berechnung zugrunde liegenden Daten, sowie Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass hinsichtlich verschiedener Zugangsdienste eine getrennte Rechnungsführung besteht,

3. zwischen dem Verpflichteten und Berechtigten getroffene Vereinbarungen, insbesondere soweit die Weiterverbreitung von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien betroffen ist.

(3) 1Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Landesmedienanstalten, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihnen beauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgabenerfüllung anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, dürfen nicht unbefugt offenbart werden. 2Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, finden die für die nach § 10 dieser Satzung zuständigen Landesmedienanstalt geltenden Datenschutzbestimmungen Anwendung.

§ 7
Feststellung der Anforderungen nach § 53 Abs. 1 RStV

(1) 1Die zuständige Landesmedienanstalt prüft auf Grundlage einer Anzeige nach § 5, einer Information der Bundesnetzagentur oder einer Beschwerde nach § 8, ob der angezeigte Zugangsdienst oder das Entgelt den Anforderungen nach § 53 Abs. 1 RStV und den Vorschriften dieser Satzung entspricht. 2Sie stellt dies nach Abstimmung mit anderen Institutionen gemäß § 9 durch Bescheid fest. 3Entspricht der angezeigte Zugangsdienst diesen Anforderungen nicht, kann die zuständige Landesmedienanstalt

1. zunächst dem Verpflichteten Gelegenheit geben, seine Anzeige nachzubessern, insbesondere offengelegte Informationen zu ergänzen,

2. den Bescheid nach Satz 2 mit Auflagen verbinden, die notwendig sind, damit der Zugangsdienst den Anforderungen des § 53 Abs. 1 RStV und dieser Satzung entspricht.

4Soweit Zugangsberechtigungssysteme und Schnittstellen für Anwendungsprogramme betroffen sind, ergeht nur dann eine eigenständige Entscheidung durch die zuständige Landesmedienanstalt, soweit der zu prüfende Sachverhalt aus medienrechtlichen Gründen zu einer von der Bundesnetzagentur abweichenden Bewertung führt.

(2) Die Amtshandlungen und Feststellungen nach Absatz 1 können auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der zuständigen Landesmedienanstalt erfolgen.

(3) 1Die zuständige Landesmedienanstalt untersagt den Dienst oder das System, wenn

1. der Dienst oder das System auch durch Auflagen nicht den Anforderungen des § 53 Abs. 1 RStV und dieser Satzung entsprechen würde,

2. der Verpflichtete Auflagen trotz Fristsetzung nicht erfüllt oder

3. der Verpflichtete fortgesetzt oder wiederholt gegen die Bestimmungen des § 53 RStV oder dieser Satzung verstößt.

2In den Fällen des Absatz 2 ist bei Vorliegen der in Absatz 3 Satz 1 genannten Bedingungen die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages aus wichtigem Grund auszusprechen.

(4) Die zuständige Landesmedienanstalt macht ihre jeweiligen Entscheidungen öffentlich.

§ 8
Beschwerderecht

(1) 1Rundfunkveranstalter, Anbieter von vergleichbaren Telemedien und Nutzer können bei der zuständigen Landesmedienanstalt Beschwerde mit der Behauptung einlegen, ein Verpflichteter verletze die Bestimmungen nach § 53 RStV oder dieser Satzung (§ 53 Abs. 3 RStV). 2Soweit Zugangsberechtigungssysteme und Schnittstellen für Anwendungsprogramme betroffen sind, leitet die zuständige Landesmedienanstalt die Beschwerde an die Bundesnetzagentur weiter, bei der das weitere Verfahren geführt wird.

(2) 1Bei der Einlegung der Beschwerde hat der Rundfunkveranstalter oder der Anbieter von vergleichbaren Telemedien darzulegen, dass er auf eine einvernehmliche Klärung der streitigen Positionen mit dem Verpflichteten hinzuwirken versucht hat. 2Die Beschwerde ist nach dem Scheitern der Einigungsbemühungen schriftlich unter Angabe und Erläuterung des Streitgegenstandes zu erheben.

(3) 1Ist Beschwerde eingelegt, erörtert die zuständige Landesmedienanstalt die Sach- und Rechtslage mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung mit dem Verpflichteten. 2Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden und hält die Landesmedienanstalt die Beschwerde für begründet, so gibt sie dem Verpflichteten unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit, der Beschwerde abzuhelfen. 3Wird der Beschwerde nicht fristgerecht abgeholfen, trifft die zuständige Landesmedienanstalt nach Maßgabe von § 9 die erforderlichen Entscheidungen (§ 53 Abs. 4 RStV).

(4) Dauert der nach Absatz 3 festgestellte Rechtsverstoß an oder wiederholt er sich, untersagt die zuständige Landesmedienanstalt den Dienst oder spricht die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages aus wichtigem Grund aus.

§ 9
Abstimmung mit anderen Institutionen

(1) 1Im Rahmen der Prüfung von Zugangsberechtigungssystemen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RStV), Schnittstellen für Anwendungsprogramme (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RStV) und der Ausgestaltung von Entgelten (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 RStV) nach § 53 Abs. 1 stimmen sich die Landesmedienanstalten mit der Bundesnetzagentur ab (§ 53 Abs. 4 RStV). 2Entscheidungen des Bundeskartellamts und der Bundesnetzagentur sind bei der Prüfung durch die zuständige Landesmedienanstalt zu berücksichtigen.

(2) Für Zugangsberechtigungssysteme und Schnittstellen für Anwendungsprogramme gelten die vorstehenden Verfahrensbestimmungen nach Maßgabe der zwischen den Landesmedienanstalten und der Bundesnetzagentur vereinbarten Eckpunkte für das gemeinsame Verfahren nach § 49 Abs. 3; § 50 Abs. 4 und § 51 Abs. 3 TKG zur Zugangsoffenheit von Anwendungsprogrammierschnittstellen und Zugangsberechtigungssystemen, wie sie im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht sind.

§ 10
Örtlich zuständige Landesmedienanstalt

(1) 1Für Amtshandlungen nach § 53 RStV und dieser Satzung ist die Landesmedienanstalt örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich einem betroffenen Rundfunkveranstalter die Zulassung erteilt wurde oder der Anbieter oder Verwender von Zugangsdiensten im Sinne des § 53 Abs. 1 und Abs. 2 RStV seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. 2Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervor tritt.

(2) Sind danach mehrere Landesmedienanstalten zuständig, bestimmt die Gemeinsame Stelle Digitaler Zugang die Anstalt, bei der das Verfahren geführt wird.

(3) Die Landesmedienanstalten bestimmen die Gemeinsame Stelle Digitaler Zugang als die Stelle, die Anzeigen (§ 5) und Beschwerden (§ 8) entgegennimmt und an die zuständige Landesmedienanstalt weiterleitet sowie die Abstimmung mit der Bundesnetzagentur übernimmt.

§ 11
Gemeinsame Stelle Digitaler Zugang

(1) Die Entscheidungen der zuständigen Landesmedienanstalt werden entsprechend § 38 Abs. 2 RStV i.V.m. den Grundsätzen für die Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM-Statut) und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen durch die Gemeinsame Stelle Digitaler Zugang der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten vorbereitet.

(2) Die zuständige Landesmedienanstalt legt die Anzeige zur Aufnahme oder Änderung eines Zugangsdienstes (§ 5) oder eine Beschwerde (§ 8) der Gemeinsamen Stelle Digitaler Zugang unverzüglich vor.

(3) Die Gemeinsame Stelle Digitaler Zugang oder, in den durch das ALM-Statut bestimmten Fällen, die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) spricht spätestens binnen acht Wochen nach Vorlage aller für die Entscheidung notwendigen Unterlagen eine Empfehlung aus und teilt das Ergebnis der zuständigen Landesmedienanstalt mit.

(4) Die zuständige Landesmedienanstalt trifft auf dieser Grundlage die Entscheidung.

Dritter Abschnitt
Besondere Zugangsregelungen

§ 12
Zugang zu technischen Plattformen

(1) Wer Zugangsberechtigungssysteme (Conditional Access Services - CAS) verwendet oder verbreitet, muss nach Maßgabe des § 4

1. allen Rundfunkveranstaltern und Anbietern vergleichbarer Telemedien die Nutzung seiner benötigten technischen Dienste zur Nutzung seiner Systeme ermöglichen sowie die dafür erforderlichen Auskünfte zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen erteilen,

2. soweit er auch für das Abrechnungssystem mit den Endnutzern verantwortlich ist, vor Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages mit einem Endnutzer diesem eine Entgeltliste aushändigen,

3. über seine Tätigkeit als Anbieter dieser Systeme eine getrennte Rechnungsführung haben.

(2) Rechteinhaber von Anwendungs-Programmierschnittstellen sind verpflichtet, Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, auf angemessene, chancengleiche und nichtdiskriminierende Weise und gegen angemessene Vergütung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, sämtliche durch die Anwendungs-Programmierschnittstellen unterstützten Dienste voll funktionsfähig anzubieten.

§ 13
Zugang zu Navigatoren

(1) 1Der Zugang zu Navigatoren (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV) ist so zu gewähren, dass nicht das Auffinden und die Nutzung bestimmter Inhalte im Verhältnis zu anderen erschwert wird. 2Insbesondere müssen die in § 52 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und Abs. 4 Nr. 1 RStV genannten Rundfunk- und vergleichbare Telemedienangebote ohne unbillige Behinderung und diskriminierungsfrei berücksichtigt werden. 3Wer Navigatoren verwendet oder verbreitet hat im Rahmen des technisch Möglichen dem Empfänger die Nutzung anderer Navigatoren und elektronischer Programmführer zu ermöglichen.

(2) Im Rahmen des technisch Möglichen sind Navigatoren so auszustatten, dass der Nutzer jedes Programm unmittelbar einschalten und aus dem Programm unmittelbar in den Navigator zurückwechseln kann. Der Nutzer soll die Möglichkeit haben, die Reihenfolge der Programme zu verändern.

(3) 1Auf das öffentlich-rechtliche und private Programmangebot muss gleichgewichtig hingewiesen werden. 2Dies schließt den Hinweis auf andere Dienste nicht aus.

(4) 1Service-Informationen im Datenstrom sind so zu erstellen, dass sie von jedermann verwendet werden können, der Anwendungen für Dekoder herstellen will. 2Diese Verpflichtung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn für die Erstellung einheitlich normierte europäische Standards, wie z. B. der DVB-SI-Standard genutzt werden.

(5) Die Landesmedienanstalten konkretisieren in Zusammenarbeit mit den Beteiligten nach dieser Vorschrift Anforderungen für Navigatoren, die auch Elemente elektronischer Programmführung enthalten können.

§ 14
Bündelung und Vermarktung

(1) Bei Verpflichteten, die selbst oder durch ein ihnen nach § 4 Abs. 5 zuzurechnendes Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung beim Betrieb einer Kabelanlage haben und zugleich auch Programme bündeln und vermarkten, prüft die zuständige Landesmedienanstalt, ob der Betreiber der Kabelanlage verpflichtet werden kann, konkurrierende Programmplattformen über sein Kabelnetz zu verbreiten.

(2) Verpflichtete, die selbst oder durch ein ihnen nach § 4 Abs. 5 zuzurechnendes Unternehmen auch eine technische Plattform betreiben, dürfen die Verbreitung ihrer Programmpakete über andere technische Plattformen nicht behindern, sofern diese Plattformen die Anforderungen nach dieser Satzung erfüllen.

§ 15
Ausgestaltung von Entgelten

(1) 1Durch die Ausgestaltung von Entgelten darf die Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien nicht unbillig behindert und innerhalb eines gleichartigen Anbieterkreises dürfen Entgelte nicht unterschiedlich festgesetzt werden, ohne dass aufgrund konkreter Umstände oder besonderer Dienstleistungen hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund besteht. 2Der sachlich rechtfertigende Grund muss vor dem Leitziel der Sicherung der Meinungsvielfalt Bestand haben.

(2) Für die Ausgestaltung von Entgelten für Zugangsdienste gilt Absatz 1 entsprechend.

Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 16
Bericht über die Entwicklung des digitalen Zugangs

1Die Gemeinsame Stelle Digitaler Zugang veröffentlicht regelmäßig Berichte über die Erfahrungen bei der Anwendung des § 53 RStV und dieser Satzung. 2Die Berichte stellen die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen dar. 3Die Beteiligten erhalten vor Abfassung Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 17
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten gemäß § 53 Abs. 7 des Vierten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (RStV) vom 25. August 2000 (GV. NRW. S. 625) außer Kraft.

Düsseldorf, den 10. März 2006

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)

Prof. Dr. Norbert  S c h n e i d e r

GV. NRW. 2006 S. 385