Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 44 vom 20.12.2013 Seite 839 bis 846

Satzung zur Änderung der Satzung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandes Nordrhein-Westfalen
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Satzung zur Änderung der Satzung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandes Nordrhein-Westfalen

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Satzung zur Änderung
der Satzung des Altlastensanierungs- und
Altlastenaufbereitungsverbandes
Nordrhein-Westfalen

Vom 16. Dezember 2013

Auf Grund der §§ 7 Absatz 1 Satz 2, 8, 12 Absatz 2 Nummer 1 des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 571), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148) geändert worden sind, hat die Delegiertenversammlung am 27. November 2013 folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit gemäß § 8 Absatz 4 Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht wird:

 

Artikel 1

 

Die Satzung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandes Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2003 (GV. NRW. S. 218, ber. S. 231), die durch Satzung vom 10. November 2003 (GV. NRW. S. 686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift der Satzung wird wie folgt gefasst:

Satzung des AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung“.

 

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Aufnahmeanträge von freiwilligen Mitgliedern nach § 6 Absatz 2 AAVG sind schriftlich beim Vorstand des Verbandes zu stellen. Der Antrag muss den Namen oder die Unternehmensbezeichnung und die Anschrift des Antragstellers sowie die Verpflichtungserklärung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages einschließlich dessen Höhe enthalten. Über den Mitgliedsantrag entscheidet der Vorstand. Erworben ist die Mitgliedschaft mit Zugang eines Bestätigungsschreibens des Verbandes beim Antragsteller, dass die Aufnahme in den Verband erfolgt ist. Freiwillige Mitglieder, die vor der konstituierenden Delegiertenversammlung des Verbandes einen Aufnahmeantrag gestellt und eine Verpflichtungserklärung hinsichtlich ihres Mitgliedsbeitrages abgegeben haben, erwerben die Mitgliedschaft, ohne dass es einer Entscheidung des Vorstandes und eines Zugangs des Bestätigungsschreibens des Verbandes beim Antragsteller bedarf.“

 

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Durch die Aufnahme in den Verband werden Mitglieder im Sinne des § 6 Absatz 2 AAVG verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Dieser Beitrag beträgt mindestens 2.500,-- € jährlich. Ein höherer Mitgliedsbeitrag muss durch den Mindestbeitrag glatt teilbar sein. Die Beiträge der Mitglieder im Sinne des § 6 Absatz 2 AAVG sind bis zum 1. August eines jeden Wirtschaftsjahres zu zahlen. Wird die Mitgliedschaft nach dem 1. August des Wirtschaftsjahres erworben, ist der Beitrag sofort an den Verband zu zahlen.

 

(4) Die freiwillige Mitgliedschaft gemäß § 6 Absatz 2 AAVG endet:

1. bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds,

2. bei juristischen Personen mit Beginn des Liquidationsverfahrens oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens,

3. durch Austritt des Mitglieds oder

4. durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verband.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand des Verbandes. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig. Ein Mitglied, das gegen die Verbandsinteressen gröblich verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen erfolgt nicht.“

 

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Kommissionen unterstützen die Arbeit der Verbandsorgane. Die Delegiertenversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über die Bildung und Besetzung von Kommissionen, insbesondere für die Aufgabenerfüllung des Verbandes gemäß § 2 und § 2a AAVG. Der Vorstand kann Nachbesetzungen beschließen.“

 

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „100.000,-- €“ durch die Angabe „1,0 Millionen €“ ersetzt.

 

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In Fällen, die keinen Aufschub dulden, insbesondere bei Gefahr im Verzug, entscheidet die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer auch über Angelegenheiten, deren Wert den in Absatz 1 festgesetzten Betrag überschreitet.“

 

5. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

㤠5
Bildung von Stimmgruppen

(1) Mit Jahresbeiträgen, die eine volle Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinausgehen, können sich die Mitglieder zu Stimmgruppen zusammenschließen. Mit dem Bestätigungsschreiben über die Aufnahme in den Verband werden Mitglieder mit Beitragsteileinheiten darauf hingewiesen, dass sie sich an einer Stimmgruppe beteiligen können. Jedes Mitglied kann sich nur an einer Stimmgruppe beteiligen. Die Beitragsteileinheit eines Mitglieds gilt als eingebracht, wenn das Mitglied gegenüber dem Verband seine Beteiligung an einer Stimmgruppe schriftlich erklärt hat.

 

(2) Jede Stimmgruppe hat so viele Delegierte mit je einer Stimme, wie sie mit den zusammengelegten Beiträgen oder Beitragsteilen volle Beitragseinheiten auf sich vereinigt.“

 

6. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:

㤠6
Gäste

(1) Die in § 11 Absatz 5 AAVG genannten Behörden, Körperschaften und Vereinigungen können an den Sitzungen der Delegiertenversammlung teilnehmen und sind zu den Sitzungen einzuladen.

 

(2) Die Verbandsvorsitzende oder der Verbandsvorsitzende kann den in Absatz 1 genannten Gästen das Recht einräumen, sich zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu äußern. Anträge können nicht gestellt werden.“

 

7. Der bisherige § 5 wird § 7.

 

8. Der bisherige § 6 wird § 8 und wie folgt gefasst:

㤠8
Vertretung des Verbandes gegenüber
der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer
und dem Vorstand

(1) Der Verband wird gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer durch den Vorstand vertreten.

 

(2) Der Verband wird gegenüber dem Vorstand durch die Delegiertenversammlung vertreten. Diese wählt hierzu bei Bedarf einen oder mehrere Vertreter. Der oder die jeweiligen Vertreter der Delegiertenversammlung sorgen für die Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung zur Vertretung des Verbandes gegenüber dem Vorstand.“

 

9. Der bisherige § 7 wird § 9.

10. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „für Verschulden“ gestrichen.

11. Der bisherige § 8 wird § 10.

12. In § 10 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „250.000,-- €“ durch die Angabe „500.000,-- €“ ersetzt.

13. Der bisherige § 9 wird § 11.

 

14. § 11 wird wie folgt geändert:

Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„(5) Der Entwurf des Jahresabschlusses sowie der Prüfbericht sind von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer dem Vorstand vorzulegen. Der Entwurf des Jahresabschlusses bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

 

(6) Der Entwurf des Jahresabschlusses sowie der Prüfbericht sind den von der Delegiertenversammlung gewählten Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern zur Prüfung vorzulegen. Diese sind berechtigt, von dem Vorstand, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer sowie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erläuternde Angaben zu dem Prüfbericht zu verlangen und sich über alle die Rechnung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Die Rechnungsprüferinnen oder die Rechnungsprüfer erstatten in der für die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers vorgesehenen Delegiertenversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung.“

 

15. Der bisherige § 10 wird § 12 und folgender § 13 eingefügt:

㤠13
Altlastenrisikofonds

(1) Zur Unterstützung der Vermarktung sanierter Flächen bildet der Verband für die Gewährung geeigneter Maßnahmen zweckgebundene Rücklagen. Ein Antrag muss schriftlich gestellt werden und mindestens enthalten:

1. die Bezeichnung der betroffenen Grundstücke und einen Nachweis über die Zugehörigkeit zu einem Altstandort im Sinne des § 2 Absatz 5 Nummer 2 BBodSchG;

2. Angaben und Unterlagen über durchgeführte Sanierungsmaßnahmen oder eine qualitätssichernde Begleitung im Sinne des § 2a Absatz 2 AAVG;

3. Angaben und Unterlagen zum Zustand der betroffenen Grundstücke nach der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen und der geplanten Nachnutzung;

4. Angaben zu den Tatbeständen, aufgrund derer sich das abzusichernde Risiko verwirklichen kann und die von der beantragten Maßnahme abgedeckt werden sollen (Sicherungstatbestände);

5. eine bezifferte Abschätzung des Antragstellers zur Höhe der drohenden finanziellen Folgen des abzusichernden Risikos sowie zu dem Zeitraum, in dem sich das Risiko realisieren kann;

6. eine Verpflichtung des Antragstellers zur Erstattung des Bearbeitungsaufwandes des Verbandes.

Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Verband auf dessen Aufforderung hin alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die der Verband für die Entscheidung über die Bewilligung einer Maßnahme benötigt. Kommt der Antragsteller einer Aufforderung des Verbands zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage von Unterlagen nicht nach, kann der Verband den Antrag auch ablehnen.

 

(2) Die Bewilligung setzt voraus,

1. dass sich der Antragsteller dazu verpflichtet, einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 20 vom Hundert des abzusichernden Risikos nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu übernehmen,

2. dass sich der Antragsteller dazu verpflichtet, auf den betroffenen Grundstücken ab einem bestimmten Zeitpunkt für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Wiedernutzung auszuüben und

3. dass der Antragsteller die Kosten zur Abgeltung des Bearbeitungsaufwandes erstattet hat.

 

(3) Für die geeigneten Maßnahmen gelten folgende Maßgaben:

1. Bürgschaften im Sinne des § 765 BGB: Die Bürgschaftserklärung des Verbandes muss die Hauptschuld anhand von bestimmten Sicherungstatbeständen bezeichnen. Der Verband kann auf die Einreden gemäß § 768, § 770 und § 771 BGB nicht verzichten.

2. Garantien im Sinne der Nummer 2 der VV zu § 39 LHO: Durch Garantien kann sich der Verband gegenüber dem Antragsteller, gegebenenfalls auch gegenüber der zuständigen Behörde, verpflichten, im Falle des Eintritts bestimmter Sicherungstatbestände die Kosten für bodenschutzrechtlich notwendige Maßnahmen in bestimmter Höhe zu übernehmen.

3. Zuschüsse: Der Verband kann Zuschüsse zu Versicherungen des Antragstellers, mit denen bestimmte Sicherungstatbestände versichert werden, und zu anderen vergleichbaren Maßnahmen der Risikoabsicherung des Antragstellers gewähren.

Der Verband begrenzt die Höhe seiner finanziellen Verpflichtungen auf maximal die Höhe des abzusichernden Risikos nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 abzüglich des vom Antragsteller nach Absatz 2 Nummer 1 zu übernehmenden Eigenanteils.

 

(4) Der Vorstand entscheidet über die Bewilligung der beantragten Maßnahmen auf der Grundlage des Antrags und einer Bewertung der Kommission für Altlasten und Bodenschutz. Die Kommission für Altlasten und Bodenschutz kann eine Arbeitsgruppe einrichten und zu ihren Beratungen auch außerhalb des Verbandes stehende Personen hinzuziehen.

Im Falle der Bewilligung einer Maßnahme schließen der Verband und der Antragsteller – unbeschadet der bodenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten – einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über Art und Inhalt der bewilligten Maßnahme einschließlich Befristung und Begrenzung.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Antragstellung oder sonst im Bewilligungsverfahren entstehenden Kosten. Der Antragsteller hat dem Verband die Kosten zur Abgeltung seines Bearbeitungsaufwandes zu erstatten. Der Kostenbetrag wird 30 Tage nach Zugang der Rechnung des Verbandes beim Antragsteller fällig.“

 

16. Der bisherige § 11 wird § 14.

17. Der bisherige § 12 wird § 15.

 

18. Die Überschrift des § 15 wird wie folgt gefasst:

㤠15
Entschädigung der Organ- und Kommissionsmitglieder“.

 

19. Der bisherige § 13 wird § 16.

20. Der bisherige § 14 wird § 17.

 

Artikel 2

 

Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 28. Juni 2013 in Kraft.

 

 

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2013 – IV-1-072 100 03 – gemäß § 8 Absatz 2 Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz Nordrhein-Westfalen genehmigte Satzungsänderung wird hiermit gemäß § 8 Absatz 4 Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

 

Hattingen, den 16. Dezember 2013

 

 

Der Verbandsvorsitzende

Dr.  S c h m i d t

 

 

Genehmigung

 

Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit gemäß § 8 Absatz 2 Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz Nordrhein-Westfalen genehmigt.

 

Düsseldorf, den 10. Dezember 2013

 

 

Das Ministerium
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

V a l e n t i

 

GV. NRW. 2013 S. 843