Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 1 vom 6.1.2014 Seite 1 bis 10

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung

631

Dritte Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den
§§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Vom 19. Dezember 2013

Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) sowie der §§ 57 Satz 2, 58 Absatz 1 Satz 2 und 59 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) verordnet das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung, soweit erforderlich mit Einwilligung des Finanzministeriums:

Artikel 1

Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung vom 11. Februar 2008 (GV. NRW. S. 156), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Januar 2012 (GV. NRW. S. 89) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „dem Zoologischen Forschungsmuseum Alexander Koenig in Bonn,“ gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe „35.000“ durch die Angabe „75.000“ ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe „20.000“ durch „50.000“ ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe „10.000“ durch die Angabe „25.000“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „50.000“ durch die Angabe „100.000“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe „35.000“ durch die Angabe „75.000“ ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe „20.000“ durch die Angabe „50.000“ ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe „10.000“ durch die Angabe „25.000“ ersetzt.

4. In § 5 Nummer 4 wird die Angabe „10.000“ durch die Angabe „25.000“ ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „50.000“ durch die Angabe „100.000“ ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe „35.000“ durch die Angabe „75.000“ ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe „20.000“ durch die Angabe „50.000“ ersetzt.

c) In Nummer 4 wird die Angabe „10.000“ durch die Angabe „25.000“ ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 19. Dezember 2013

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Svenja  S c h u l z e

GV. NRW. 2014 S. 2