Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 1 vom 6.1.2014 Seite 1 bis 10

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung
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Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung

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Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung
von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung

Vom 10. Dezember 2013

Auf Grund des § 27 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612) verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Verwaltungsrat:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Dezember 2012 (GV. NRW. 2013 S. 24) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „, sofern im Laufe des Beitragsjahres an einem Standort verschiedene Geflügelarten abwechselnd gehalten werden,“ gestrichen.

b) In Absatz 4 wird die Angabe „v. H.“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

c) Der Absatz 4a wird Absatz 5 und die Angabe „v. H.“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Viehhandelsunternehmen und Sammelstellen sind verpflichtet, die maximale Anzahl der Tiere (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen), die im Beitragsjahr in Besitz genommen werden können, bis zum 31. Januar des Beitragsjahres der Tierseuchenkasse schriftlich zu melden. Für die Beitragsberechnung wird die Tierart, aus der sich der höchste Beitrag errechnet, herangezogen. In Beständen mit mehr als 100 Pferden, 50 Rindern, 500 Schweinen, 100 Schafen und/oder Ziegen ist jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 Prozent der Tierseuchenkasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nachgemeldete Tiere sind beitragspflichtig.“

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Wörter „nach den Absätzen 2 und 4“ werden gestrichen.

f) Der Absatz 6 wird Absatz 8.

2. § 1a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „2013“ durch die Angabe „2014“ ersetzt.

b) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Rinder

a) 1 Tier, je Bestand = 10,00 €

b) 2 und mehr Tiere, je Tier = 6,00 €“.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Der Grundbeitrag für Viehhandelsunternehmen und Sammelstellen beträgt 50,00 €“.

d) Der Absatz 3 wird Absatz 4.

3. Dem § 1b werden folgende Sätze angefügt:

„Bei Rindern wird ein Bonus von 4,00 € je Tier gewährt für Bestände, die am Stichtag 15. Februar 2014 nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 der BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) BHV1-frei sind. Der Status der BHV1-Freiheit muss am 15. Februar 2014 in der HIT-Datenbank dokumentiert sein. Sofern der Status der BHV1-Freiheit erst nach dem genannten Stichtag eintritt, wird der Bonus nicht gewährt.“

4. In § 3 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „5,00 €“ durch die Angabe „7,00 €“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. Für Beitragsforderungen aus dem Jahr 2013 bleibt die Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Düsseldorf, den 10. Dezember 2013

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Johannes  R e m m e l

GV. NRW. 2014 S. 10