Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 5 vom 26.2.2014 Seite 103 bis 178
Gesetz zur Neuordnung im Bereich der Schul- und Studienfonds |
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zugehörige Anlagen : |
Gesetz zur Neuordnung im Bereich der Schul- und Studienfonds
640
Gesetz
zur Neuordnung im Bereich der Schul- und Studienfonds
Vom
4. Februar 2014
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Neuordnung im Bereich der Schul- und Studienfonds
Artikel
1
Gesetz
zur Auflösung von vier Schul- und Studienfonds
(Schul-
und Studienfonds-Auflösungsgesetz NRW)
§
1
Auflösung von Schul- und Studienfonds
(1)
Der Bergische Schulfonds, der Gymnasialfonds Münstereifel, der Münster’sche Studienfonds und der Beckum-Ahlen’sche Klosterfonds werden als Sondervermögen ohne
eigene Rechtspersönlichkeit aufgelöst.
(2)
Die Zweckbindung des Vermögens der in Absatz 1 genannten Fonds wird aufgehoben.
§
2
Verfahren; Rechtsverordnung
(1)
Sollten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Rechtsansprüche auf Grund der in
§ 1 Absatz 2 genannten vormaligen Zweckbindung des Bergischen Schulfonds, des
Gymnasialfonds Münstereifel, des Münster’schen
Studienfonds und des Beckum-Ahlen’schen Klosterfonds
gegen das Land Nordrhein-Westfalen begründet worden sein, werden diese durch
dieses Gesetz nicht berührt.
(2)
Soweit eine Befriedigung von Rechtsansprüchen im Sinne von Absatz 1 durch das
Land Nordrhein-Westfalen infolge einer Zuordnung von bestimmten Vermögensgütern
zum Erzbischöflichen Schulfonds Köln auf Grund der Vereinbarung über die
Zuordnung des Vermögens des Bergischen Schulfonds und des Gymnasialfonds
Münstereifel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln oder
zur Stiftung zur Ausbildung katholischer Geistlicher im Bistum Münster oder zur
Katholischen Schulstiftung im Bistum Münster auf Grund der Vereinbarung über
die Zuordnung des Vermögens des Münster’schen
Studienfonds und des Beckum-Ahlen’schen Klosterfonds
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster unmöglich werden
sollte, entscheidet das Finanzministerium über eine angemessene Entschädigung
des Inhabers des Rechtsanspruches. Auf die Bemessung der Entschädigung ist § 41
des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes
vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) in
der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(3)
Das Finanzministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
das Verfahren zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen im Sinne von Absatz 1 im
Hinblick auf die Verfahrensschritte, die vom Antragsteller zur Begründung
seines Rechtsanspruches beizubringenden Nachweise, die Feststellung des
Anspruchsinhalts und die Entscheidung über eine Ablösung von Rechtsansprüchen,
sowie
2.
das Verfahren zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen im Sinne von
Absatz 2 im Hinblick auf die Behörde, die in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des Teils III und des Abschnitts 1 des Teils IV des
Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes die
Aufgaben der Enteignungsbehörde übernimmt,
festzulegen.
(4)
Behördliche Entscheidungen über die Erfüllung und die Ablösung von
Rechtsansprüchen nach Absatz 1 sowie über Entschädigungen nach Absatz 2 können
nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Die
Entscheidung über den Antrag wird dem Landgericht Düsseldorf, Kammer für
Baulandsachen, zugewiesen. Die Vorschriften des Dritten Kapitels, Dritter Teil
des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1548) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen ist der
Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(5)
Dem Landgericht Düsseldorf, Kammer für Baulandsachen, sind vermögensrechtliche Streitigkeiten
zwischen den Parteien der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen
und dem Erzbistum Köln vom 13. Dezember 2013 und der Vereinbarung zwischen dem
Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster vom 13. Dezember 2013
zugewiesen. Die Vorschriften des Dritten Kapitels, Dritter Teil des
Baugesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt Absatz 4 Satz 4.
§
3
Verwaltung des Grundvermögens
Die
nach der Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Bergischen
Schulfonds und des Gymnasialfonds Münstereifel zwischen dem Land
Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln und der Vereinbarung über die
Zuordnung des Vermögens des Münster’scher
Studienfonds und des Beckum-Ahlen’scher Klosterfonds
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster dem Land
zugeordneten Grundstücke werden als Sonderliegenschaften des Landes
Nordrhein-Westfalen qualifiziert und unterliegen der Verantwortung des
Finanzministeriums. Die daraus resultierenden Aufgaben kann das
Finanzministerium gegen Entgelt auf den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW, auf
den Landesbetrieb Wald und Holz NRW oder auf die Bezirksregierungen übertragen.
§
4
Verwaltungsvorschriften
Das
Finanzministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften.
§
5
Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel
2
Gesetz
zur Bestätigung von Vereinbarungen mit dem Erzbistum Köln
und mit dem Bistum Münster
§
1
Bestätigung einer Vereinbarung mit dem Erzbistum Köln
Die
Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Bergischen Schulfonds und des
Gymnasialfonds Münstereifel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem
Erzbistum Köln wird gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land
Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Vereinbarung wird nachstehend als Anlage
veröffentlicht.
§
2
Bestätigung einer Vereinbarung mit dem Bistum Münster
Die
Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Münster’schen
Studienfonds und des Beckum-Ahlen’schen Klosterfonds
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster wird gemäß Artikel
21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Vereinbarung
wird nachstehend als Anlage veröffentlicht.
§
3
Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel
3
Gesetz
über die Verleihung der Rechtsstellung einer Anstalt
des öffentlichen Rechts an den Erzbischöflichen Schulfonds Köln
§
1
Rechtsform
Der
„Erzbischöfliche Schulfonds Köln“ mit Sitz in Köln ist mit seiner Errichtung
durch den Erzbischöflichen Stuhl zu Köln als kirchliche Anstalt eine kirchliche
Einrichtung in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen
Rechts.
§
2
Kirchenbeamte
Der
„Erzbischöfliche Schulfonds Köln“ kann Kirchenbeamte haben.
§
3
Genehmigungen
Mit
der Verleihung der Rechtsstellung einer Anstalt des öffentlichen Rechts nach
der Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und
dem Erzbistum Köln über die Zuordnung des Vermögens des „Bergischen Schulfonds“
und des „Gymnasialfonds Münstereifel“ gelten der als Anlage veröffentlichte
kirchliche Errichtungsakt und die als Anlage veröffentlichte Satzung als
genehmigt. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch das für
Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für die
Schule zuständigen Ministerium, sofern sie die Teilnahme am Rechtsverkehr oder
wesentliche Änderungen der Zweckbestimmung betreffen.
§
4
Geltung landesrechtlicher Vorschriften
Landesrechtliche
Vorschriften für Religionsgemeinschaften, die den
Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, gelten für den als
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichteten „Erzbischöflichen Schulfonds
Köln“ entsprechend.
§
5
Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel
4
Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die
Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Der
Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Garrelt D u i n
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der
Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
zugleich für den Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Michael G r o s c h e k
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Svenja S c h u l z e
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Ute S c h ä f e r
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
zugleich für die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
und den Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Barbara S t e f f e n s
GV. NRW. 2014 S. 105