Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 13 vom 23.5.2014 Seite 275 bis 288

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

203015

Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Ausbildung und Staatsprüfung
für die Laufbahn des höheren Dienstes in der
Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 15. Mai 2014

Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales im Einvernehmen mit dem für Inneres und Kommunales zuständigem Ministerium und dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Verordnung über die Ausbildung und Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 535), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2013 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 459) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Dabei soll insbesondere auf die Vermittlung einer umfassenden fachlichen Qualifikation sowie Führungsqualifikation und auf die Entwicklung eines ausgeprägten Verantwortungsbewusstseins Wert gelegt werden. Die Inhalte der Ausbildung ergeben sich aus dem Musterausbildungsplan (Anlage 1). Die in dieser Verordnung genannten Anlagen sind verbindlich.“

2. In § 7 werden die Sätze 2 und 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Eine berufliche Tätigkeit nach Bestehen der für die Einstellung vorgeschriebenen Prüfung, die geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten gemäß § 1 zu vermitteln, kann bis zu drei Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die Einstellungsbehörde.“

3. In § 8 Absatz 3 werden nach dem Wort „führen“ die Wörter „bis zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes“ eingefügt.

4. In § 9 Absatz 1 wird das Wort „theoretische“ durch das Wort „zentrale“ ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Ausbildungsleitung überwacht die Einhaltung des Ausbildungsplans, organisiert und führt die zentralen Lehrgänge durch und betreut die Referendare während der Ausbildungszeit.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt geeignete Beamte des höheren oder gehobenen technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung zum Ausbilder. Diese Personen unterstützen den Ausbildungsbeauftragten und überwachen insbesondere die Einhaltung des Ausbildungsplans.“

6. § 11 wird wie folgt gefasst:

㤠11
Abwesenheit

„(1) Bei Sonderurlaub, Krankheit, Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als 30 Arbeitstagen innerhalb des Vorbereitungsdienstes mit Ausnahme des Erholungsurlaubs oder von mehr als zehn Arbeitstagen während der zentralen Lehrgänge, kann die Ausbildung angemessen verlängert werden. Hierüber entscheidet das Ministerium in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung und der Ausbildungsbehörde nach Anhörung des Referendars.

(2) Erholungsurlaub darf für die Zeiträume während zentraler Lehrgänge nur im Ausnahmefall nach Abstimmung mit der Ausbildungsleitung gewährt werden.“

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „alle fünf Monate (insgesamt vier)“ durch die Wörter „insgesamt vier“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Der erste Ausbildungsbericht ist nach fünf Monaten zu fertigen. Die Zeiträume für die drei weiteren Ausbildungsberichte werden durch die Ausbildungsleitung festgelegt.“

cc) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „16“ durch die Angabe „6“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „7“ ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort „Betroffenen“ durch die Wörter „betroffenen Referendar“ ersetzt.

8. In § 14 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „und“ die Wörter „in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung die“ eingefügt.

9. Die §§ 15 bis 18 werden wie folgt gefasst:

㤠15
Klausuren

Die Referendare werden zu den Inhalten der fachlichen Themen 2.1 bis 2.9 des Musterausbildungsplans in insgesamt vier Klausuren von jeweils vier Stunden Dauer geprüft. Diese Klausuren werden anonym und zeitnah im Anschluss an die jeweiligen Ausbildungslehrgänge durchgeführt. Die Ausbildungsleitung legt die Klausurvorschläge dem Vorsitz des Prüfungsausschusses vor, der die Klausuraufgaben festlegt.

§ 16
Aufsicht bei den Klausuren

(1) Die Ausbildungsleitung bestimmt die aufsichtführende Person (Aufsicht). Der Aufsicht sind die Aufgaben durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses, bei dessen Verhinderung durch die Ausbildungsleitung, in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Die Aufsicht öffnet den Umschlag zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Referendare.

(2) Die Ausbildungsleitung übersendet die Klausuren mit den Zeugnissen dem Vorsitz des Prüfungsausschusses. Der Verlauf der Klausur richtet sich nach den Vorgaben der Anlage 4 c.

§ 17
Bewertung der Klausuren

(1) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Klausuren unabhängig voneinander und legen danach die Klausurergebnisse fest. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses dokumentiert die Klausurergebnisse in den Klausurzeugnissen und übersendet diese sowie die Klausuren der Ausbildungsleitung. Jedes Klausurzeugnis schließt mit einem Gesamtpunktwert nach § 20 ab. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses eröffnet und erläutert dem Referendar das Klausurergebnis in Anwesenheit der Ausbildungsleitung.

(2) Bei der Bewertung der Klausurleistung sind neben der inhaltlichen Richtigkeit und dem Aufbau, die äußere Form und der sprachliche Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen.

(3) Wird eine Klausur ohne triftige Entschuldigung nicht abgeliefert, so gilt sie als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

(4) Die Klausuren und die Klausurzeugnisse werden in die Ausbildungsakte aufgenommen.

§ 18
Hausarbeit

(1) In der zweiten Hälfte des Vorbereitungsdienstes haben die Referendare eine Hausarbeit anzufertigen. Die Aufgabenstellung der Hausarbeit umfasst die fachliche und rechtliche Bearbeitung eines Dienstgeschäftes aus dem Aufgabengebiet der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung. Die Hausarbeit wird von den Referendaren in Form einer schriftlichen Ausarbeitung, bestehend aus einer Sachverhaltsdarstellung, einer fachlichen sowie verwaltungsrechtlichen Bewertung des Sachverhaltes und einer begründeten Entscheidung erstellt. Die Hausarbeit soll dem Referendar ermöglichen zu zeigen, dass er Sachverhalte aus der Praxis fachlich und verwaltungsrechtlich richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann.

(2) Die Aufgabenstellung der Hausarbeit wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt. Die Ausbildungsleitung legt die Gestaltungsrichtlinien fest.

(3) Die Bearbeitungszeit für die Hausarbeit beträgt zwei Wochen.

(4) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Hausarbeit unabhängig voneinander und legen das Ergebnis mit einem Punktwert nach § 20 fest. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der gesamte Prüfungsausschuss.

(5) Bei der Bewertung sind insbesondere die fachliche sowie verwaltungsrechtliche Einordnung des Sachverhaltes, der systematische Aufbau und die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen. § 17 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) Dem Referendar ist Gelegenheit zu geben, die Bewertung der Hausarbeit mit einem der Prüfer in Anwesenheit der Ausbildungsleitung zu besprechen. Danach erhält die Ausbildungsleitung die Hausarbeit.

(7) Ist die Hausarbeit mit „mangelhaft“ oder schlechter beurteilt, so ist dem Referendar eine neue Hausarbeit zu stellen. Wird auch diese mit „mangelhaft“ oder schlechter beurteilt, gilt die Rechtsfolge des § 22 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBI. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBI. I S. 160) geändert worden ist.“

10. § 19 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Der Ausbildungsbeauftragte gibt das Zeugnis dem Referendar zur Kenntnis und übersendet es spätestens zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Ausbildungsleitung, die es in die Ausbildungsakte aufnimmt.“

11. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Leistung“ durch das Wort „Leistungsnachweise“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „Prüflingen“ wird durch das Wort „Referendaren“ ersetzt.

bb) Der folgende Satz wird angefügt:

„Hierzu sind sie zehn Arbeitstage vor Beginn der mündlichen Prüfung von anderen Aufgaben freizustellen.“

12. In § 23 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Prüfling“ durch das Wort „Referendar“ ersetzt.

13. In § 24 wird das Wort „Prüfling“ durch das Wort „Referendar“ ersetzt.

14. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Prüflinge“ durch das Wort „Referendare“ ersetzt.

b) In Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Prüfling“ durch das Wort „Referendar“ ersetzt.

15. In § 26 wird das Wort „Prüfling“ durch das Wort „Referendar“ ersetzt.

16. In § 28 Absatz 1 werden nach dem Wort „aus“ die Wörter „und sendet eine Durchschrift an die Ausbildungsbehörde“ eingefügt.

17. § 32 wird wie folgt gefasst:

§ 32
Ausbildungsakte

Die Ausbildungsakte wird bei der Ausbildungsleitung geführt und zehn Jahre nach Ende des Vorbereitungsdienstes vernichtet. Zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen kann Antragstellern die Einsicht in die sie betreffende Ausbildungsakte gewährt werden. Der schriftliche Antrag auf persönliche Einsichtnahme in die Ausbildungsakte ist an die die Ausbildungsakte führende Stelle zu richten.“

18. Die Anlagen 1, 4a, 4b, 4c, 5, 6 und 7 werden durch die Anlagen* 1, 4a, 4b, 4c, 5, 6 und 7 dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.

Düsseldorf, den 15. Mai 2014

*Von einem Abdruck der Anlagen 1, 4a, 4b, 4c, 5, 6 und 7 wurde abgesehen; die verbindlichen Anlagen sind nur in der elektronischen Form des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) und in der Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.) veröffentlicht (https://recht.nrw.de).

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Guntram  S c h n e i d e r

GV. NRW. 2014 S. 285