Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 25 vom 19.9.2014 Seite 475 bis 498

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Bewerberinnen und Bewerber der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit einem abgeschlossenen Studium der Wirtschafts-, Verwaltungs- oder Sozialwissenschaften
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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Bewerberinnen und Bewerber der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit einem abgeschlossenen Studium der Wirtschafts-, Verwaltungs- oder Sozialwissenschaften

203013

Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Bewerberinnen
und Bewerber der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit einem
abgeschlossenen Studium der Wirtschafts-, Verwaltungs- oder Sozialwissenschaften

Vom 26. August 2014

Auf Grund des § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Bewerberinnen und Bewerber der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit einem abgeschlossenen Studium der Wirtschafts-, Verwaltungs- oder Sozialwissenschaften vom 6. Mai 1995 (GV. NRW. S. 502), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 829) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes
des Landes Nordrhein-Westfalen
mit abgeschlossenem Studium der Wirtschafts-, Verwaltungs- oder Sozialwissenschaften
(Ausbildungsverordnung höherer allgemeiner Verwaltungsdienst Land - VAPhD)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „die“ gestrichen.

b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. ein grundständiges Studium der Wirtschafts-, Verwaltungs- oder Sozialwissenschaften mit den Abschlüssen Diplom oder Magister, oder ein konsekutives Studium der Wirtschafts-, Verwaltungs- oder Sozialwissenschaften mit einem Mastergrad erfolgreich abgeschlossen hat, und“.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an das für Inneres zuständige Ministerium oder an eine von ihm bestellte Bezirksregierung zu richten. Das für Inneres zuständige Ministerium legt den Einstellungstermin fest und darf je Einstellungsverfahren die zu berücksichtigenden Studienrichtungen beschränken.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Innenministerium“ durch die Wörter „von dem für Inneres zuständigen Ministerium“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „das für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.

cc) In Satz 4 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter „oder innerhalb der letzten drei Jahre anhängig war“ gestrichen.

bb) Am Ende von Nummer 5 wird das „Komma“ durch einen „Punkt“ ersetzt.

cc) Nummer 6 wird aufgehoben.

4. Die Überschrift des § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3
Rechtsstellung“.

5. In § 4 wird das Wort „Referendare“ durch die Wörter „Referendarinnen und Referendare“ ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die zweijährige Ausbildung und die anschließende Staatsprüfung. Die Aufsichtsarbeiten werden unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung angefertigt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium abgewichen werden. Die mündliche Prüfung erfolgt nach der Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsergebnisse nach Maßgabe des § 15.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird vor der Angabe „8 Monate“ die Angabe „7 bis“ eingefügt.

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. bei der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer 3 Monate“.

cc) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Ausbildungsabschnitte zu Nummern 1, 3, 6 sowie 8 erfolgen im Institut für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen.“

c) An Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz angefügt: „In begründeten Einzelfällen kann der Ausbildungsabschnitt zu Nr. 4 bei einer obersten Landesbehörde absolviert werden.“

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Innenministerium“ durch das Wort „Es“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 4)“ vor dem Satzzeichen „Punkt“ eingefügt.

c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Während der Ausbildungszeit besteht die Verpflichtung den Unterrichtsstoff aus den Arbeitsgemeinschaften und den Lehrgängen in Eigenarbeit vor- sowie nachzubereiten.“

d) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Innenministerium (Absatz 1 Satz 1)“ durch die Angabe „Landesprüfungsamt (§ 10a)“ ersetzt.

8. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird aufgehoben.

b) In dem neuen Satz 1 werden die Wörter „Leitung der Ausbildungsstelle oder der damit beauftragten Person“ ersetzt durch die Wörter „Ausbilderin oder dem Ausbilder zu vergeben,“ ersetzt.

9. § 9 Satz 2 wird aufgehoben.

10. § 9a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠9 a
Regelungen für schwerbehinderte Menschen
und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen“.

b) § 9a wird wie folgt gefasst: „Schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen sind während der Ausbildung durch die Ausbildungsleitung und im Prüfungsverfahren durch das Landesprüfungsamt (§ 10a) die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit der Ausbildungsleitung beziehungsweise mit dem Landesprüfungsamt (§ 10a) zu erörtern. Das Landesprüfungsamt (§ 10a) informiert die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig vor den Prüfungen und hat diese zu hören. Die Schwerbehindertenvertretung kann auf Wunsch des Prüflings an der mündlichen Prüfung beobachtend teilnehmen.“

11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

㤠10a
Landesprüfungsamt

Für die Organisation und Durchführung der Staatsprüfung ist das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnendes Landes Nordrhein-Westfalen zuständig (Landesprüfungsamt).“

12. § 11 wird wie folgt gefasst:

„Nach Beendigung des letzten Ausbildungsabschnitts stellt die Einstellungsbehörde die Referendarin oder den Referendar auf Wunsch des Landesprüfungsamtes unter Beifügung der Personalakte dem Landesprüfungsamt zur Prüfung vor.“

13. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Prüfungsausschuß“ durch das Wort „Prüfungsausschuss“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Der Ausschuss führt die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuss für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst bei dem für Inneres zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.“

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Prüfungsausschuß“ durch das Wort „Prüfungsausschuss“ ersetzt.

d) In Absatz 3 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „das für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.

e) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Landesprüfungsamt bestimmt die jeweilige Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist die oder der Vorsitzende für alle Entscheidungen während des Prüfungsverfahrens zuständig.“

14. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gerändert:

aa) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „Haushaltswesen oder der Finanzierung öffentlicher Aufgaben“ durch die Wörter „öffentlichen Haushalts- und Finanzwesen“ ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Wird diese Mitteilung unterlassen, so trifft das Landesprüfungsamt die Auswahl.“

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses“ durch die Wörter „Das Landesprüfungsamt“ ersetzt.

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Prüfungsarbeiten sind anonym zu schreiben.“

d) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die abgegebenen Arbeiten sind in einem Umschlag zu verschließen und dem Landesprüfungsamt zu übermitteln.“

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „alle“ durch die Wörter „die entsprechenden“ ersetzt.

bb) Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Landesprüfungsamt geltend gemacht werden.“

15. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der oder dem Vorsitzenden“ durch die Wörter „dem Landesprüfungsamt“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Dem Prüfling sind die Noten der Aufsichtsarbeiten mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.“

16. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einfügt:

„Die Dauer des Vortrags soll zehn Minuten betragen.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Erscheint ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung, wird die mündliche Prüfung mit der Note ,,ungenügend" und 0 Punkten bewertet. Gleiches gilt im Falle einer nicht ausreichend entschuldigten Unterbrechung oder eines nicht genehmigten Rücktritts von der mündlichen Prüfung.“

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Bei ausreichender Entschuldigung oder bei Rücktritt mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses hat der Prüfling in einem neu zu bestimmenden Termin die mündliche Prüfung zu erbringen. Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt geltend gemacht werden. Die Rücktrittsgenehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden.“

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und folgender Satz wird angefügt:

„Die Beratung und Abstimmung über das Prüfungsergebnis erfolgt unter Ausschluss aller Personen, die nicht Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses sind.“

17. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Prüflinge, die bei der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit erheblich gegen die Ordnung verstoßen, kann die aufsichtführende Person von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen.“

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Über die Teilnahme an der weiteren Prüfung nach einem Täuschungsversuch oder einem erheblichen Verstoß gegen die Ordnung sowie über die Folgen eines Verstoßes gegen die Wahrung der Anonymität und über sonstige Folgen entscheidet das Landesprüfungsamt. Es kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfung für nicht bestanden erklären und auch den Prüfling von der Wiederholung der Prüfung ausschließen.“

c) In Absatz 3 werden die Wörter „für Verwaltungslaufbahnen“ gestrichen.

18. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Anschluß“ durch das Wort „Anschluss“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Prüfungsakten sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Zeugnisse und Prüfungsniederschriften sind 30 Jahre aufzubewahren.“

19. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

㤠22a
Übergangsvorschriften

Für Beamtinnen und Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst befinden, gelten weiterhin die Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Bewerberinnen und Bewerber der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit einem abgeschlossenen Studium der Wirtschafts-, Verwaltungs- oder Sozialwissenschaften vom 6. Mai 1995 (GV. NRW. S. 502), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 829) geändert worden ist, fort.“

20. § 23 wird wie folgt gefasst:

㤠23
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2014 in Kraft.

Düsseldorf, den 26. August 2014

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2014 S. 478