Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 34 vom 19.11.2014 Seite 729 bis 740

Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2014 (Nachtragshaushaltsgesetz 2014)
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Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2014 (Nachtragshaushaltsgesetz 2014)

Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan
des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2014
(Nachtragshaushaltsgesetz 2014)

Vom 11. November 2014

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan
des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2014
(Nachtragshaushaltsgesetz 2014)

Artikel 1

Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014) vom 18. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 848) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Zahl „62 307 758 300“ durch die Zahl „62 550 455 500“ ersetzt.

2. In § 2 Absatz 1 wird die Zahl „2 548 000 000“ durch die Zahl „3 345 000 000“ ersetzt.

3. Nach § 29 wird der folgende § 29a eingefügt:

§ 29a
Hilfen für von dem Orkan „Ela“ in
besonderer Weise betroffene Gemeinden

(1) Finanzielle Unterstützung in Form einer fachbezogenen Pauschale

Gemeinden, die von dem Unwetter „Ela“ am 9. und 10. Juni 2014 in einem besonderen Ausmaß betroffen waren, wird für bereits entstandene und noch entstehende Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Schäden infolge des Unwetters sowie der damit verbundenen Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Infrastruktur eine finanzielle Unterstützung als fachbezogene Pauschale zur Verfügung gestellt.

(2) Regelung im Haushaltsplan

Die fachbezogene Pauschale wird nach objektivierbaren Kriterien, die im Haushaltsplan verbindlich festgelegt sind, an die Gemeinden verteilt.

(3) Auszahlung der fachbezogenen Pauschale

Die fachbezogene Pauschale wird den Gemeinden ohne Antrag zu einem von dem zuständigen Ministerium festzulegenden Termin ausgezahlt. § 41 LHO sowie die hierzu ergangenen Erlasse des Finanzministeriums bleiben unberührt.

(4) Nachweis der Verwendung

Die Gemeinden weisen den zweckgemäßen Einsatz der Pauschalmittel nach Ablauf des 30. Juni 2015 unverzüglich durch rechtsverbindliche Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten oder seiner allgemeinen Vertretung nach.

(5) Rückzahlung

Die Gemeinden haben bis zum 30. Juni 2015 nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel bis zum 30. September 2015 unaufgefordert an die Landeskasse zurückzuzahlen. Nicht fristgemäß zurückgezahlte Beträge sind mit 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das Land kann seinen Rückzahlungsanspruch mit Forderungen der jeweiligen Gemeinde aufrechnen.

(6) Projekt „Bürgerbäume“

Die Absätze 1 bis 3 sind auf das Projekt „Bürgerbäume“ im Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz entsprechend anzuwenden. Die Gemeinden weisen den zweckgemäßen Einsatz der Pauschalmittel nach Ablauf des 31. Dezember 2015 unverzüglich durch rechtsverbindliche Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten oder seiner allgemeinen Vertretung nach. Die Gemeinden haben bis zum 31. Dezember 2015 nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert an die Landeskasse zurückzuzahlen. Nicht fristgemäß zurückgezahlte Beträge sind mit 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das Land kann seinen Rückzahlungsanspruch mit Forderungen der jeweiligen Gemeinde aufrechnen.“

4. Der dem Haushaltsgesetz 2014 beigefügte Gesamtplan (Haushaltsübersicht, Finanzierungsübersicht und Kreditfinanzierungsplan) wird durch den diesem Nachtrag beigefügten Gesamtplan ersetzt.

5. Der dem Haushaltsgesetz 2014 beigefügte Haushaltsplan wird nach Maßgabe des diesem Gesetz beigefügten Nachtrags geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

Düsseldorf, den 11. November 2014

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Zugleich in eigener Ressortzuständigkeit

Ute  S c h ä f e r

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Garrelt  D u i n

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Zugleich für die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Guntram  S c h n e i d e r

Der Justizminister
Zugleich für den Minister
für Inneres und Kommunales

Thomas  K u t s c h a t y

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Zugleich für die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Johannes  R e m m e l

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Michael  G r o s c h e k

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Svenja  S c h u l z e

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

GV. NRW. 2014 S. 735