Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 37 vom 5.12.2014 Seite 845 bis 856

Verordnung zur Entfristung und Änderung befristeter Rechtsverordnungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
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Verordnung zur Entfristung und Änderung befristeter Rechtsverordnungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

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Verordnung
zur Entfristung und Änderung befristeter
Rechtsverordnungen im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Vom 24. November 2014

Auf Grund

- des § 20 Absatz 4, 5 und 6,

- des § 24 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2,

- des § 79 Absatz 4,

- des § 85 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5, 6, 8 und 9, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,3 und 4, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 6 Nummer 1 und 2 und Absatz 8 und insoweit nach Anhörung des für Bauen zuständigen Ausschusses des Landtags,

der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), verordnet das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr:

Artikel 1

Änderung der Verordnung über bautechnische Prüfungen

Die Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 712) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 31 wie folgt gefasst:

„§ 31 Inkrafttreten“.

2. § 31 wird wie folgt gefasst:

§ 31
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung über staatlich anerkannte
Sachverständige nach der Landesbauordnung

Die Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 26 wie folgt gefasst:

„§ 26 Inkrafttreten“.

2. § 26 wird wie folgt gefasst:

§ 26
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Sonderbauverordnung

Die Sonderbauverordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 146 wie folgt gefasst:

„§ 146 Inkrafttreten, eingeleitete Verfahren“.

2. § 146 wird wie folgt gefasst:

§ 146
Inkrafttreten, eingeleitete Verfahren

(1) Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.

(2) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitete Verfahren sind nach den bisher geltenden Verordnungen weiterzuführen. Auf Verlangen der Antragsteller sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung der Bauprodukte- und Bauartenverordnung

Die Bauprodukte- und Bauartenverordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 717) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie folgt gefasst:

„§ 15 Inkrafttreten“.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2
Anforderungen

Für
1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile auf der Baustelle,

2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle,

3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,

4. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,

5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 und 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton und

6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,

müssen die Hersteller und die Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Diesbezügliche Anforderungen stellen die technischen Regeln und die Anlagen, die in den Fällen des Satzes 1

Nummer 1 unter der laufenden Nummer 2.4.1,

Nummer 2 unter der laufenden Nummer 2.4.3,

Nummer 3 unter der laufenden Nummer 2.3.3,

Nummer 4 unter der laufenden Nummer 2.5.1,
Nummer 5 unter der laufenden Nummer 2.3.1 und

Nummer 6 unter der laufenden Nummer 2.3.7

in der jeweils geltenden Fassung der Liste der Technischen Baubestimmungen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht sind.“

3. § 15 wird wie folgt gefasst:

§15
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung der Camping- und Wochenendplatzverordnung

§ 11 der Camping- und Wochenendplatzverordnung vom 24. März 2011 (GV. NRW. S. 197) wird wie folgt gefasst:

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 24. November 2014

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Michael  G r o s c h e k

GV. NRW. 2014 S. 847