Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 38 vom 8.12.2014 Seite 857 bis 868

Vierte Verordnung zur Änderung der Hochschulwirtschaftsführungsverordnung
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Vierte Verordnung zur Änderung der Hochschulwirtschaftsführungsverordnung

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Vierte Verordnung zur Änderung
der Hochschulwirtschaftsführungsverordnung

Vom 24. November 2014

Auf Grund

- des § 5 Absatz 9, des § 39 Absatz 7 und des § 83 Absatz 5 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547)

- und des § 32 Absatz 6 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723) eingefügt worden ist

verordnet das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Kommunales:

Artikel 1

Die Hochschulwirtschaftsführungsverordnung vom 11. Juni 2007 (GV. NRW. S. 246), die zuletzt durch Verordnung vom 12. November 2012 (GV. NRW. S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) § 7 Absatz 4 bis 6 gilt auch für die Kunsthochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 7
Personal, Versorgung, Beihilfen
“.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Vorschriften der Absätze 5 und 6 haben den Zweck, den Besonderheiten der Anforderungen wissenschaftlicher Karrieren Rechnung zu tragen, die sich von den Karrierewegen anderer Beamtengruppen stark unterscheiden. Die Altersgrenze für die Verbeamtung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern orientiert sich daher an dem gegenüber Laufbahnbeamtinnen und -beamten um zehn Jahre erhöhten durchschnittlichen Einstellungsalter und hält den Zugang zum Beamtenverhältnis auch für Bewerberinnen und Bewerber mit außergewöhnlichem beruflichen Werdegang offen.“

c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 7 eingefügt:

„(5) Als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer darf in ein Beamtenverhältnis eingestellt oder übernommen werden, wer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat sich der Antrag auf Einstellung oder Übernahme

1. durch die Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes,

2. durch die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die durch Verordnung vom 15. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 576) geändert worden ist,

3. durch die Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes oder

4. durch die tatsächliche Pflege eines nach einem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Geschwister sowie volljähriger Kinder

verzögert, so darf die Altersgrenze des Satzes 1 im Umfang der Verzögerung überschritten werden. Die Altersgrenze nach Satz 1 darf bei Verzögerungen nach Satz 2 Nummer 3 um bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern höchstens um bis zu sechs Jahre überschritten werden. Entsprechendes gilt für Satz 2 Nummer 4. Die Altersgrenze nach Satz 1 darf insgesamt höchstens um sechs Jahre überschritten werden. Satz 7 findet insoweit keine Anwendung. Schwerbehinderte Menschen und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, gleichgestellte behinderte Menschen dürfen bis zum vollendetem 53. Lebensjahr eingestellt oder übernommen werden. Das jeweilige Höchstalter erhöht sich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber an dem Tage, an dem sie oder er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt.

(6) Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis nach Absatz 5 Satz 1 und Satz 7 können zugelassen werden, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse (insbesondere wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse) daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber zu gewinnen oder zu behalten oder wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Über Ausnahmen nach Satz 1 entscheidet die jeweilige Hochschule, im Bereich der Kunsthochschulen mit Zustimmung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung.

(7) Trifft die Hochschule eine Entscheidung gemäß Absatz 6, leistet sie einen zusätzlichen einmaligen, nach Lebensalter gestaffelten Betrag an das Land. Dies gilt auch für die Ernennung oder Übernahme von Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern, die das 40. Lebensjahr überschritten haben, wobei sich dieses Alter um die Zeiten nach Absatz 5 Satz 2 bis 5 erhöht. Bei der Ernennung von Laufbahnbewerberinnen und -bewerbern im Sinne des Absatzes 5 Satz 7 leistet die Hochschule den Betrag nach Satz 1, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das 43. Lebensjahr überschritten hat. Die Höhe des zu leistenden Betrages wird vom Ministerium festgesetzt. Grundlage für die Festsetzung ist der unter Zugrundelegung einer pauschalierten Bezugsdauer des Ruhegehalts ermittelte Barwert der Versorgung. Zur Abgeltung von Besonderheiten des Einzelfalls wird der Barwert um einen pauschalen Prozentsatz gekürzt. Diese Regelung findet keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte, für die das Land ohnehin die Versorgungsleistungen übernimmt. Dies gilt auch, wenn das Land Ausgleichszahlungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 (BGBl. 2010 I S. 1290), in Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben am 9. Februar 2010 (GV. NRW 2010 S. 137) oder vergleichbaren Regelungen für die Beamtin oder den Beamten erhält.“

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9 und folgender Satz wird angefügt:

„Das Finanzministerium kann weitere Ausnahmen zulassen.“

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 24. November 2014

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Svenja  S c h u l z e

GV. NRW. 2014 S. 865