Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 42 vom 23.12.2014 Seite 911 bis 928

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (UStAufteilV)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
 

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (UStAufteilV)

602

Verordnung
über die Aufteilung und Auszahlung
des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
(UStAufteilV)

Vom 16. Dezember 2014

Auf Grund des § 5f Absatz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer

(1) Der auf die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen entfallende Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird auf die einzelnen Gemeinden nach einem Schlüssel aufgeteilt, der gemäß § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 23. September 2014 (BGBl I S. 1555) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt wird. Die aus Anlage 1 ersichtlichen Schlüsselzahlen werden hiermit festgesetzt.

(2) Für die Aufteilung des Abrechnungsbetrages für das vierte Quartal 2014 sind die Schlüsselzahlen der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 688) anzuwenden.

§ 2
Auszuzahlende Beträge, Auszahlungstermine

(1) Die Höhe der Zahlungen ergibt sich für die ersten drei Quartale aus der vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 17 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) in der jeweils geltenden Fassung berechneten Höhe des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für den jeweiligen Zeitraum, soweit er auf das Land Nordrhein-Westfalen entfällt.

(2) Im Dezember ist eine Abschlagszahlung auf das vierte Quartal in Höhe des Zahlungsbetrages für das dritte Quartal anzuweisen. Der Abrechnungsbetrag für das vierte Quartal ergibt sich aus der vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 17 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes berechneten Höhe des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer im jeweiligen Zeitraum, soweit er auf das Land Nordrhein-Westfalen entfällt, abzüglich der im Dezember geleisteten Abschlagszahlung.

(3) Die Zahlungen gemäß Absatz 1 erfolgen im April, Juli und Oktober am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo. Die Abschlagszahlung gemäß Absatz 2 erfolgt im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor dem 24. Dezember, die Zahlung oder Erstattung aus der Schlussabrechnung gemäß Absatz 2 erfolgt am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo im Januar des Folgejahres.

§ 3
Berechnung und Zahlbarmachung

(1) Die Berechnung des Schlüssels nach § 1 und der Zahlungen nach § 2 sind vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen durchzuführen.

(2) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen leitet dem Finanzministerium die Unterlagen über die Berechnung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zu. Das Finanzministerium stellt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium die auszuzahlenden Beträge fest.

(3) Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung erstellt anhand der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen übermittelten Berechnungen die für die Zahlbarmachung erforderlichen Unterlagen.

(4) Die Auszahlung erfolgt durch die Landeshauptkasse.

§ 4
Bekanntgabe

(1) Das Finanzministerium gibt den auf die Gemeinden entfallenden Anteil an der Umsatzsteuer für die in § 2 Absatz 3 benannten Zeiträume durch besonderen Runderlass bekannt.

(2) Jede Gemeinde erhält über den auf sie entfallenden Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer für die in § 2 Absatz 3 benannten Zeiträume eine Mitteilung. Die Mitteilungen sind vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen maschinell zu erstellen und den Gemeinden rechtzeitig vor den in § 2 Absatz 3 festgelegten Terminen zuzuleiten.

§ 5
Berichtigung bei fehlerhaftem Verteilungsschlüssel

(1) Ausgleichsbeträge nach § 5f Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Ergänzungsschlüsselzahlen sind die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der einzelnen Gemeinden an dem nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes auf die Gemeinden des Landes entfallenden Steueraufkommen, um die die in der Anlage 1 zu § 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt worden sind. Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind auf neun Stellen hinter dem Komma zu runden.

(2) Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind vom Finanzministerium und von dem für Inneres zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung des § 5c Absatz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes und der Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes festzusetzen.

(3) Die Ausgleichszahlungen auf Grund von Ergänzungsschlüsselzahlen sind zu den in § 2 Absatz 3 festgesetzten Terminen durchzuführen. Vor der Aufteilung sind Ausgleichsbeträge aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils zu entnehmen, zurückzuzahlende Beträge sind dem Gesamtbetrag zuzuführen.

§ 6
Inkrafttreten, Übergangsregelung, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 688) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Januar 2018 außer Kraft.

(3) Für den Fall, dass die Rechtsverordnung des Bundes über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes für die Jahre 2018, 2019 und 2020 bis zum 1. Januar 2018 noch nicht in Kraft getreten ist, erfolgt die Aufteilung der Zahlungen gemäß § 2 weiterhin nach den in Anlage 1 dieser Verordnung festgesetzten Schlüsselzahlen. Die Zahlungen sind mit der nächst möglichen ordentlichen Zahlung zu verrechnen.

Düsseldorf, den 16. Dezember 2014

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2014 S. 912