Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 43 vom 30.12.2014 Seite 929 bis 968

Gesetz zur finanziellen Beteiligung an den Schulkosten für die Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern und über die Berufsausübung der Gesundheitsfachberufe
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Gesetz zur finanziellen Beteiligung an den Schulkosten für die Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern und über die Berufsausübung der Gesundheitsfachberufe

2120

Gesetz
zur finanziellen Beteiligung an den
Schulkosten für die Ausbildung von
Altenpflegerinnen und Altenpflegern und
über die Berufsausübung der Gesundheitsfachberufe

Vom 18. Dezember 2014

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur finanziellen Beteiligung an den
Schulkosten für die Ausbildung von
Altenpflegerinnen und Altenpflegern und
über die Berufsausübung der Gesundheitsfachberufe

Artikel 1

Gesetz zur Änderung des Landesaltenpflegegesetzes

Das Landesaltenpflegegesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 290), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠5
Fachseminare für Altenpflege, Schulkostenpauschale
“.

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung der Fachseminare mit Sitz in Nordrhein-Westfalen sowie die Festlegung verbindlicher Qualitätsstandards für die Fachseminare, insbesondere zu der Anzahl der Auszubildenden pro Kurs, zu dem Verhältnis von Auszubildenden und Lehrkräften sowie zu dem vorzuhaltenden Raumangebot, regelt das für die Ausbildung in der Altenpflege zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(3) Das Land beteiligt sich ab dem Jahr 2015 an den Schulkosten für die Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern durch Zahlung einer monatlichen Pauschale (Schulkostenpauschale). Die Schulkostenpauschale wird je Schülerin oder Schüler für die Durchführung der Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern an die Träger der staatlich anerkannten Fachseminare für Altenpflege gezahlt.“

c) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

„(4) Die Schulkostenpauschale je Schülerin oder Schüler beträgt bei Ausbildungen in Vollzeit monatlich 280 Euro. Bei Ausbildungen in Teilzeit erfolgt eine anteilige Berechnung. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, für die eine Schulkostenpauschale gezahlt wird oder die eine Förderung aufgrund anderer Rechtsvorschriften erhalten, ist auf 25 pro Kurs begrenzt. Hierin sind auch Wiederholerinnen und Wiederholer enthalten, für die eine Schulkostenpauschale gezahlt wird.

(5) Die Gewährung einer Schulkostenpauschale setzt voraus, dass

a) die Träger der Fachseminare für Altenpflege für Schülerinnen und Schüler, für die eine Schulkostenpauschale gezahlt wird, keine Förderung aufgrund anderer Rechtsvorschriften erhalten,

b) die Träger der Fachseminare für Altenpflege für die Durchführung der schulischen Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern kein Schulgeld erheben,

c) das Fachseminar allen Schülerinnen und Schülern unabhängig von einer etwaigen Verbandszugehörigkeit der Träger der praktischen Ausbildung offen steht,

d) die Schülerinnen und Schüler ihre praktische Ausbildung bei einer Einrichtung in Nordrhein-Westfalen ableisten und

e) die Kursgröße auf 28 Schülerinnen und Schüler begrenzt ist.

Schulgeld im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn von den Schülerinnen oder Schülern beziehungsweise deren Erziehungsberechtigten oder Unterhaltsverpflichteten für den Besuch des Fachseminars für Altenpflege mittelbar oder unmittelbar eine finanzielle Gegenleistung zu erbringen ist.

(6) Das Nähere zum Verfahren über die Gewährung der Schulkostenpauschale einschließlich der Zuständigkeit, Berechnung und Zahlungsmodalitäten regelt das für die Ausbildung in der Altenpflege zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.“

2. § 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2006 in Kraft.“

Artikel 2

Gesetz über die Berufsausübung der Gesundheitsfachberufe
(Gesundheitsfachberufegesetz NRW - GBerG)

Teil 1
Allgemeiner Teil

§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die landesrechtlich geregelten Aus- und Weiterbildungen der Gesundheitsfachberufe. Es regelt die Berufsausübung, die Dienstleistungserbringung, das Verwaltungsverfahren und setzt die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45) – Patientenmobilitätsrichtlinie 2011/24/EU –  in Landesrecht um. Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für die bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufe, soweit die Gesetze des Bundes keine Regelungen treffen. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten werden vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst. Teil 3 des Gesetzes findet auch auf Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker Anwendung.

Teil 2
Berufsausübung

§ 2
Dienstleistungsfreiheit

(1) Antragstellende Personen aus EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten der EU sind berechtigt, vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in einem landesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf zu erbringen, wenn die antragstellende Person

1. zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat der EU niedergelassen ist oder

2. diesen Beruf mindestens zwei Jahre in Vollzeit während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt hat und der Beruf dort nicht reglementiert ist und

3. die deutsche Sprache im Bereich der allgemeinen Umgangssprache und die erforderliche Fachsprache in Wort und Schrift ausreichend beherrscht.

In die Beurteilung des Antrages sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.

(2) Dienstleistende aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten der EU unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen wie vergleichbare deutsche Berufsangehörige.

§ 3
Prüfung der Sprachkenntnisse

Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach den bundes- und landesrechtlichen Aus- und Weiterbildungsregelungen wird erteilt, wenn die antragstellende Person die Voraussetzungen nach den Berufsgesetzen erfüllt und die deutsche Sprache im Bereich der allgemeinen Umgangssprache und der erforderlichen Fachsprache in Wort und Schrift ausreichend beherrscht. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Prüfung der Sprachkenntnisse bei den Gesundheitsfachberufen, insbesondere zu den Inhalten, zum Sprachniveau und zum zeitlichen Umfang durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 4
Fortbildung

Eine Fortbildungspflicht besteht gemäß Artikel 22 Buchstabe b Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Abl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Fortbildung, insbesondere zu den Inhalten, zur Dauer und zum Zeitabstand durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

Teil 3
Patientenmobilität

§ 5
Gegenstand

Die Patientenmobilitätsrichtlinie 2011/24/EU regelt den Zugang zu einer sicheren und hochwertigen grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung. Sie gilt für diejenigen Patientinnen und Patienten, die sich dafür entscheiden, die Gesundheitsversorgung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen. Die nachfolgenden Regelungen betreffen Angebote der gesundheitlichen Versorgung, die außerhalb von Krankenhäusern, Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen sowie von Apotheken eigenständig von Gesundheitsfachberufen vorgehalten werden.

§ 6
Anbieterinnen und Anbieter von
Gesundheitsdienstleistungen

(1) Anbieterinnen und Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen sind alle natürlichen oder juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen, die Gesundheitsdienstleistungen auf Basis einer staatlichen Erlaubnis entweder persönlich oder durch bei ihnen beschäftigte Personen gegenüber Patientinnen und Patienten erbringen. Abhängig Beschäftigte sind davon nicht erfasst. Gesundheitsdienstleistungen sind alle medizinisch indizierten Leistungen.

(2) Anbieterinnen und Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen können insbesondere sein

- Altenpflegerinnen und Altenpfleger,

- Diätassistentinnen und Diätassistenten,

- Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,

- Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,

- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,

- Hebammen und Entbindungspfleger,

- Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker,

- Logopädinnen und Logopäden,

- Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister,

- Orthoptistinnen und Orthoptisten,

- Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten und

- Podologinnen und Podologen.

§ 7
Haftpflichtversicherung und
Informationspflichten

(1) Anbieterinnen und Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen müssen zur Deckung von Schadensersatzansprüchen eine Haftpflichtversicherung abschließen oder durch eine Garantie oder eine ähnliche Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art und Umfang dem Risiko angemessen ist, abgesichert sein.

(2) Anbieterinnen und Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen stellen im Rahmen der grenzüberschreitenden Versorgung auf Verlangen Patientinnen und Patienten Informationen über die von ihnen angebotenen Leistungen, insbesondere über deren Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit sowie klare Preisinformationen, über ihren Zulassungs- oder Registrierungsstatus, über ihren Versicherungsschutz oder andere Formen des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht bereit.

§ 8
Verwaltungszusammenarbeit

(1) Die zuständige Behörde nach § 5 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458), die durch Verordnung vom 7. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 841) geändert wurde, ist berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung nach § 2 von den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates hat sie nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der/des Dienstleisterin/Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.

(2) Die zuständige Behörde nach § 5 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe stellt den Behörden in den anderen Mitgliedstaaten zum Zweck der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung nach § 5 auf Anfrage Informationen über die Berufsausübungsberechtigung der Anbieterinnen und Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen zur Verfügung.

§ 9
Berichtspflichten

Die zuständige Behörde nach § 5 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe legt dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium über die oberste Landesgesundheitsbehörde zur Weiterleitung an die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 376 vom 27.12.2006, S. 36) und alle ihr verfügbaren Informationen vor, die für eine Bewertung und Vorbereitung der Berichte nach Artikel 20 der Patientenmobilitätsrichtlinie 2011/24/EU erforderlich sind.

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Berufsanerkennungsdurchführungsgesetz vom 20. November 2007 (GV. NRW. 572) außer Kraft.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 18. Dezember 2014

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
zugleich für die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation und Pflege

Sylvia  L ö h r m a n n

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Der Justizminister
zugleich für den Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Thomas  K u t s c h a t y

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Svenja  S c h u l z e

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Ute  S c h ä f e r

GV. NRW. 2014 S. 930