Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 43 vom 30.12.2014 Seite 929 bis 968

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW)

81

Viertes Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Ausführung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
für das Land Nordrhein-Westfalen
(AG-SGB II NRW)

Vom 18. Dezember 2014

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Viertes Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Ausführung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
für das Land Nordrhein-Westfalen
(AG-SGB II NRW)

Artikel 1

Das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 821), das zuletzt durch Gesetz vom 22. November 2011 (GV. NRW. S. 586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 1 wird die Angabe „und 6“ gestrichen und werden die Wörter „der § 46 Abs. 7 und 8“ durch die Angabe „des § 46 Absatz 8“ ersetzt.

2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

§ 6a

(1) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 46 Absatz 6 und 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch wird vom Land an die Kreise und kreisfreien Städte nach den Absätzen 2 bis 5 weitergeleitet. Die Mittel sind von den Kreisen und kreisfreien Städten zweckgebunden für die Leistungen nach § 28 Zweites Buch Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

(2) Die Weiterleitung der dem Land Nordrhein-Westfalen über die Beteiligungsquote nach § 46 Absatz 6 und 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt im Verhältnis des jeweiligen Anteils der Ausgaben des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu den Gesamtausgaben aller Kreise und kreisfreien Städte für die Leistungen nach § 28 Zweites Buch Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des jeweiligen Vorjahres. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Kreise und kreisfreien Städte melden dem zuständigen Ministerium zum 15. März eines jeden Jahres die Gesamtausgaben für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 Zweites Buch Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres verbunden mit der Bestätigung, dass die Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(4) Auf Grundlage der Meldungen nach Absatz 3 bestimmt das zuständige Ministerium rückwirkend zum 1. Januar des laufenden Jahres den für die Kreise und kreisfreien Städte jeweils gültigen Anteil für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach Absatz 2. Das zuständige Ministerium teilt den Bezirksregierungen und den Kreisen und kreisfreien Städten die festgelegten Anteile mit. Der festgelegte Anteil gilt im Folgejahr bis zur Festsetzung des neuen Anteils vorläufig. Soweit sich infolge der Anpassung des für den jeweiligen Kreis oder für die jeweilige kreisfreie Stadt gültigen Anteils eine Über- oder Unterzahlung ergibt, wird diese im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 6 und Absatz 1 im Wege der Verrechnung zeitnah ausgeglichen. Für das Jahr 2014 bestimmt das zuständige Ministerium rückwirkend zum 1. Januar den für die Kreise und kreisfreien Städte jeweils gültigen Anteil für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach Absatz 2 anhand der Meldung nach § 46 Absatz 8 Satz 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013.

(5) Berechnungen gemäß Absatz 2 werden bis auf den auszuzahlenden Anteil an der Bundesbeteiligung nicht gerundet. Der auszuzahlende Anteil an der Bundesbeteiligung wird auf zwei Dezimalstellen gerundet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle nicht um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.“

3. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:

6b

(1) Die Weiterleitung des sich auf Grund von § 46 Absatz 7a Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 1 Satz 2 der Sonderbundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2014 vom 9.12.2014 (BGBl. I S. 2004) für das Land Nordrhein-Westfalen ergebenden Betrages an der erhöhten Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung erfolgt abweichend von § 6 Absatz 1. Ziel ist die finanzielle Entlastung von Kommunen mit besonderen Herausforderungen aus dem Zuzug von Personen aus Bulgarien und Rumänien. Auf Grund der in den Kreisen und kreisfreien Städten unterschiedlichen Entwicklung der Anzahl der Personen aus Bulgarien und Rumänien sowie der Anzahl der Personen aus Bulgarien und Rumänien in Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch werden folgende kommunalspezifische Werte in Prozent festgelegt:

19,548042028290400                                    für die Stadt Dortmund,

18,590549969682400                                    für die Stadt Gelsenkirchen,

15,881879146040200                                    für die Stadt Duisburg,

11,395784500936700                                    für die Stadt Köln,

8,168547562377260                                      für die Stadt Essen,

6,089758092979900                                      für die Stadt Mönchengladbach,

5,968487832248840                                      für den Rhein-Erft-Kreis,

5,077060915680970                                      für die Stadt Hagen,

4,726825162674100                                      für den Kreis Lippe,

4,553064789089300                                      für die Stadt Hamm.

(2) § 6a Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 18. Dezember 2014

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
zugleich für die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation und Pflege

Sylvia  L ö h r m a n n

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Der Justizminister
zugleich für den Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Thomas  K u t s c h a t y

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Ute  S c h ä f e r

GV. NRW. 2014 S. 954