Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 42 vom 23.12.2014 Seite 911 bis 928

Gesetz zur Novellierung des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
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Gesetz zur Novellierung des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)

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Gesetz
zur Novellierung des Gesetzes über die Zuweisung
und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge
(Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)

Vom 18. Dezember 2014

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Novellierung des Gesetzes über die Zuweisung
und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge
(Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)

Artikel 1

Das Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Bei Gemeinden, die unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Obhut genommen haben, werden diese auf die Zahl der zugewiesenen Asylbewerber angerechnet, sofern sie nicht zum Personenkreis des § 2 Nummer 1 oder 1a gehören. Die Bezirksregierungen erheben hierzu bei den Gemeinden zu den in § 3 Absatz 3 Satz 2 genannten Stichtagen die Zahl der Personen nach Satz 1 und melden diese bis zum 15. des Erhebungsmonats der Bezirksregierung Arnsberg. Eine Umverteilung der bereits zugewiesenen Asylbewerber erfolgt nicht.“

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 4“ die Wörter „und Absatz 5“ eingefügt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Gemeinden“ die Wörter „ab dem Jahr 2015“ eingefügt und die Angabe „84“ durch die Angabe „183,046“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1.1.2006“ durch die Angabe „1. Januar 2014“ ersetzt.

3. § 4b wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Angabe „2014“ durch die Angabe „2015“ und die Angabe „20,405“ durch die Angabe „32,030“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1“ die Wörter „nach Maßgabe von § 3 Absatz 5“ eingefügt.

4. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt:

§ 4c
Außergewöhnliche Krankheitskosten

(1) Unbeschadet des § 4 Absatz 1 stellt das Land den Gemeinden zusätzliche Finanzmittel für Krankheitskosten im Einzelfall zur Verfügung. Berücksichtigungsfähig ist der Personenkreis nach § 2, soweit er nach § 3 Absatz 3 bei der Zuweisung angerechnet wird und bei dem die Krankheitskosten nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie Kosten nach § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind, für Behandlungen im Kalenderjahr die Summe von 70 000 Euro je Flüchtling überschreiten.

(2) Die Kosten oberhalb von 70 000 Euro je Flüchtling sind von der jeweiligen Gemeinde frühestens ab dem 1. Januar und spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der zuständigen Bezirksregierung geltend zu machen und nachzuweisen. Die zuständige Bezirksregierung erstattet der jeweiligen Gemeinde die Beträge oberhalb von 70 000 Euro je Flüchtling, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 vorliegen, innerhalb von zwei Monaten nach Geltendmachung.

(3) Die §§ 4 und 4b bleiben unberührt.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 18. Dezember 2014

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Für den Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

GV. NRW. 2014 S. 922