Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 18 vom 24.4.2015 Seite 351 bis 360

Neunte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW
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Neunte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW

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Neunte Verordnung zur Änderung
der Vergabeverordnung NRW

Vom 17. April 2015

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), von denen Absatz 2 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), verordnet das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung:

Artikel 1

Die Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), die zuletzt durch Verordnung vom 19. März 2014 (GV. NRW. S. 220) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 27 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen kann sich die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten der von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 3 Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes bedienen. Die Hochschule kann insbesondere an dem Verfahren zum Abgleich von Mehrfachzulassungen (Dialogorientiertes Serviceverfahren) teilnehmen; mit den in der Anlage 7 aufgeführten Studiengängen nimmt die Hochschule am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, sofern sie sie anbietet und sie mit einer örtlichen Zulassungsbeschränkung versehen sind. Die Hochschule kann die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und zu versenden. Die Hochschule und die Stiftung übermitteln sich gegenseitig die für das Dialogorientierte Serviceverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an einer Hochschule. Das Dialogorientierte Serviceverfahren besteht aus zwei Koordinierungsphasen und der Clearingphase. Soweit die Hochschule am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt, finden die Absätze 2 bis 12 Anwendung; im Übrigen gelten die §§ 23 und 24.“

2. Folgende Anlage 7 wird angefügt:

Anlage 7

Studiengänge mit dem Abschluss Bachelor oder Staatsexamen, die in das
Dialogorientierte Serviceverfahren einzubeziehen sind
(zu § 27 Absatz 1 Satz 2)

Ab dem Wintersemester 2015/2016 sind folgende Studiengänge in das Dialogorientierte Serviceverfahren einzubeziehen, soweit sie mit einer örtlichen Zulassungsbeschränkung versehen sind:

1. Betriebswirtschaftslehre, Betriebswirtschaft, Wirtschaft oder Wirtschaftswissenschaften,

2. Rechtswissenschaften,

3. Psychologie,

4. Verbundstudiengang Wirtschaftsingenieurswesen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 17. April 2015

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Svenja  S c h u l z e

GV. NRW. 2015 S. 359