Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 26 vom 1.6.2015 Seite 471 bis 480

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs
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Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs

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Elfte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Bildung von
regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen
für Bezirksfachklassen
des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs

Vom 17. Mai 2015

Auf Grund des § 84 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung:

Artikel 1

Die Anlage der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirks-übergreifenden Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs vom 14. Juli 2005 (GV. NRW. S. 677), die zuletzt durch Verordnung vom 5. August 2014 (GV. NRW. S. 424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach der Zeile „Änderungsschneider/Änderungsschneiderin“ werden folgende Wörter eingefügt:

Ausbildungsberuf „Aufbereitungsmechaniker/ Aufbereitungsmechanikerin (Fachrichtung Naturstein, Sand und Kies, Steinkohle)“

Schule „Hans-Schwier-Berufskolleg der Stadt Gelsenkirchen“

Schuleinzugsbereich „Land Nordrhein-Westfalen“.

2. In der Zeile „Fluggerätemechaniker/Fluggerätemechanikerin (Fachrichtung Instandhaltung) am Berufskolleg der Stadt Rheine wird die Spalte 4“ wie folgt gefasst:

Bemerkungen „auslaufend“.

3. Nach der Zeile „Kaufmann/Kauffrau für audiovisuelle Medien“ werden folgende Wörter eingefügt:

Ausbildungsberuf „Kaufmann/Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen“

Schule „Walter-Eucken-Berufskolleg der Stadt Düsseldorf“

Schuleinzugsbereich „Land Nordrhein-Westfalen“

Bemerkungen „ab drittem Ausbildungsjahr“.

4. In der Zeile „Tankwart/Tankwartin“ werden die Spalten 2 und 3 wie folgt gefasst:

Schule „Berufskolleg Mitte der Stadt Essen“

Schuleinzugsbereich „Regierungsbezirke Detmold, Düsseldorf, Münster“.

5. Nach der Zeile „Uhrmacher/Uhrmacherin“ werden folgende Wörter eingefügt:

Ausbildungsberuf „Verfahrensmechaniker/ Verfahrensmechanikerin der Steine- und Erdenindustrie“

Schule „Hans-Schwier-Berufskolleg der Stadt Gelsenkirchen“

Schuleinzugsbereich „Land Nordrhein-Westfalen“.

Artikel 2

Die Veränderung tritt am 1. August 2015 in Kraft.

Düsseldorf, den 17. Mai 2015

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia L ö h r m a n n

GV. NRW. 2015 S. 476