Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 26 vom 1.6.2015 Seite 471 bis 480

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-Externe-S I)
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-Externe-S I)

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Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die Externenprüfung
zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I
(PO-Externe-S I)

Vom 13. Mai 2015

Auf Grund des § 52 Absatz 2 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses:

Artikel 1

Änderung der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I

Die Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I vom 22. Oktober 2007 (GV NRW.S. 426), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „entsprechen den Richtlinien und Lehrplänen der Klasse 9 der Hauptschule“ durch die Wörter „orientieren sich an den Kernlehrplänen für die Hauptschule“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „entsprechen den Richtlinien und Lehrplänen der Klasse 10 der Hauptschule“ durch die Wörter „orientieren sich an den Kompetenzerwartungen der Kernlehrpläne für die Hauptschule am Ende der Jahrgangsstufe 10“ ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Wörter „entsprechen den Richtlinien und Lehrplänen der Klasse 10 der Realschule“ durch die Wörter „orientieren sich an den Kompetenzerwartungen der Kernlehrpläne der Hauptschule, Realschule und Gesamtschule am Ende der Jahrgangsstufe 10“ ersetzt.

2. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Es können pro Fach für die mündlichen Prüfungen drei Inhaltsfelder angegeben werden, die von den Prüferinnen und Prüfern entsprechend berücksichtigt werden.“

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6
Zulassung

(1) Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer den erstrebten Abschluss nicht besitzt und

1. sowohl die Vollzeitschulpflicht nach § 37 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW S. 336) geändert worden ist, als auch die Schulpflicht in der Sekundarstufe II nach § 38 des Schulgesetzes NRW erfüllt hat oder

2. Schülerin oder Schüler einer anerkannten Ergänzungsschule gemäß § 118 des Schulgesetzes NRW ist oder

3. an einem Berufskolleg einen Ausbildungsgang besucht, in dem man den gewünschten Abschluss nicht erwerben kann oder

4. zwingende persönliche oder gesundheitliche Gründe geltend macht, die eine Ausnahme zur Anmeldung während der Schulpflicht rechtfertigen.

(2) Bewerberinnen oder Bewerber gemäß Absatz 1 Nummer 2 oder Bewerberinnen und Bewerber in einer Maßnahme nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes NRW dürfen auch dann zur Externenprüfung zugelassen werden, wenn sie oder er bei Meldeschluss die für den erstrebten Abschluss erforderliche Regelschulzeit in der Sekundarstufe I um nicht mehr als sechs Monate unterschreitet. Das Prüfungszeugnis wird in diesem Fall erst zum Entlassungstermin der öffentlichen Schulen ausgehändigt.

(3) Durch die Externenprüfung kann der erstrebte Abschluss in der Regel nicht vor dem Ende der Regelschulzeit erreicht werden, die für den entsprechenden Bildungsgang in der Sekundarstufe I festgesetzt ist.“

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auf Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers kann die schriftliche Prüfung im Fach Englisch durch eine schriftliche Prüfung in einem anderen Fach gemäß § 12 Abs. 1 ersetzt werden.“

b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Auf Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers kann die schriftliche Prüfung im Fach Englisch durch eine schriftliche Prüfung in einem anderen Fach gemäß § 12 Abs. 1 ersetzt werden.“

5. § 11 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmtes Mitglied des Fachprüfungsausschusses beurteilt und bewertet die Prüfungsarbeit und schlägt eine Prüfungsnote vor.“

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Fächern mit zentral gestellten Prüfungsaufgaben sind die Beurteilungs- und Bewertungsgrundsätze des Ministeriums zu beachten.“

6. § 17 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 werden die Wörter „siebten Kalendertag vor Unterrichtsbeginn nach den Sommerferien“ durch die Wörter „Ende der zweiten Ferienwoche der Sommerferien“ ersetzt.

7. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 21
Rechtsbehelfsbelehrung und Akteneinsicht
“.

b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 1 und 2.

8. § 23 Absatz 3 wird aufgehoben.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.

Düsseldorf, den 13. Mai 2015

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

GV. NRW. 2015 S. 472