Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 4 vom 28.2.2006 Seite 75 bis 92

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“

2125

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes
über die Berufsbezeichnung
Lebensmittelchemiker

 

Vom 8. Februar 2006

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes
über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“

 

Artikel 1

 

Das Gesetz über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker vom 7. März 1978 (GV. NRW. S. 88), zuletzt geändert durch Artikel 79 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird geändert in „Gesetz über die Berufsbezeichnungen „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin und „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker (Lebensmittelchemikergesetz - LChemG)“.

 

2. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Wer die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker führen will, bedarf der Erlaubnis.

 

(2) Staatliche Ausweise über geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und geprüfte Lebensmittelchemiker, die ihre Ausbildung nach früherem Recht abgeschlossen haben, sowie Erlaubnisse zum Führen der Berufbezeichnungen „Lebensmittelchemikerin und „Lebensmittelchemiker nach bisherigem Recht gelten als Erlaubnisse im Sinne des Absatzes 1.

 

(3) Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt, darf die in Absatz 1 genannte Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.

 

3. § 2 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 wird erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1. ein Studium auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem durch eine staatliche Zwischenprüfung gegliederten Studiengang mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern abgeleistet, eine Wissenschaftliche Abschlussarbeit angefertigt und die Erste Staatsprüfung der Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker bestanden hat oder aufgrund einer durch Rechtsverordnung als gleichwertig anerkannten Hochschulausbildung zur berufspraktischen Ausbildung gemäß Nummer 2 zugelassen wurde,

2. nach Abschluss des Studiums eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten an einem Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsamt und an anderen geeigneten Ausbildungsstellen erhalten,

3. die Zweite Staatsprüfung der Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker bestanden und

4. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre oder seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs der Lebensmittelchemikerin oder des Lebensmittelchemikers ergibt.

 

(2) Die Erlaubnis wird auch erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Ausbildung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker oder für einen vergleichbaren Beruf abgeschlossen hat, sofern die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist; Absatz 1 Nr. 4 bleibt unberührt.

 

4. In § 4 werden die Absätze 1 und 2 durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:

„(1) Das Ministerium erlässt als Rechtsverordnung eine Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin" und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker". Darin werden die Grundzüge des wissenschaftlichen Studiums und das Nähere über die Erste Staatsprüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie sowie das Nähere über die praktische Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und die Zweite Staatsprüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 geregelt.

 

(2) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung enthält insbesondere Bestimmungen über

1. das Studium nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,

die Regel- und Mindeststudienzeiten bis zur staatlichen Zwischenprüfung und bis zur Ersten Staatsprüfung,

Art, Zahl und Gegenstand der für die Zulassung zur staatlichen Zwischenprüfung und zur Ersten Staatsprüfung zu erbringenden Leistungsnachweise einschließlich der Anforderungen an die Wissenschaftliche Abschlussarbeit,

die Anrechnung von Studienzeiten und dabei erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen,

die Anrechnung von Ausbildungszeiten und Prüfungen in nicht staatlich geregelten Studiengängen,

2. die praktische Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2,

das Verfahren und die Ausgestaltung der praktischen Ausbildung,

die Anrechnung von Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit oder Ausbildung,

3. die Zweite Staatsprüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3,

Art, Zahl und Gegenstand der für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung zu erbringenden Leistungsnachweise,

4. die Prüfungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3,

die Bildung von Prüfungsausschüssen, ihre Zuständigkeit und ihre personelle Zusammensetzung,

das Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode sowie Art, Zahl und Umfang der fachbezogenen Prüfungsleistungen,

die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Prüflings abgestufte Beurteilung ermöglichen,

das Verfahren bei der Bewertung von Prüfungsleistungen,

die Ermittlung und Feststellung der Prüfungsergebnisse,

die Rechtsfolgen des Nichterbringens von Prüfungsleistungen, des Rücktritts von der Prüfung und von Ordnungsverstößen,

die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen oder Teilen der Prüfungen.

 

(3) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung kann darüber hinaus bestimmen, dass die Zweite Staatsprüfung oder einzelne Prüfungsleistungen im letzten Monat der praktischen Ausbildung stattfinden.

 

(4) In der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung können ferner Übergangsbestimmungen festgelegt werden.

 

5. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter „Lebensmittelchemiker und „Lebensmittelchemikerin durch die Wörter „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin bzw. „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker ersetzt.

6. § 6 wird gestrichen. § 7 wird § 6.

 

Artikel 2

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 8. Februar 2006

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Prof. Dr. Andreas  P in k w a r t

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b er g

 

 

GV. NRW. 2006 S. 87