Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 27 vom 30.6.2015 Seite 481 bis 494

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen

203011

Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 2. Juni 2015

Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium:

Artikel 1

Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung

für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes

des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2005 (GV. NRW. S. 203, ber. S. 824), die zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 42 wie folgt gefasst:

§ 42
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter „danach“ und „mittleren“ gestrichen und das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter „das 23. Lebensjahr vollendet und“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort „Justizangestellte“ durch die Wörter „sonstige Justizbeschäftigte“ ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Beschäftigte“ ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. eine Berufsausbildung abgeschlossen und sich in einer für den Gerichtsvollzieherdienst förderlichen Berufstätigkeit mindestens drei Jahre bewährt haben,“.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Beamtinnen und Beamte dürfen das 40. Lebensjahr, Tarifbeschäftigte dürfen das 37. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Unberührt hiervon bleiben die maßgeblichen Regelungen

1. zum Überschreiten der Altersgrenzen in der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere soweit sie schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen betreffen und

2. nach § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) in der jeweils geltenden Fassung.

Die in Satz 2 genannten Regelungen zum Überschreiten der Altersgrenzen sind auf Tarifbeschäftigte mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass jeweils auf das 37. Lebensjahr statt auf das 40. Lebensjahr abzustellen ist.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Eignung“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Im Einzelfall kann mit Zustimmung des Justizministeriums auch der in § 2 Absatz 2 genannte Personenkreis unter den dort aufgeführten Voraussetzungen zugelassen werden.“

b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Übrigen ist die Bewerbung um Zulassung zum Eignungslehrgang an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, in deren oder dessen Bezirk die Tätigkeit als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher ausgeübt werden soll, zu richten.“

5. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:

„Im Einzelfall kann mit Zustimmung des Justizministeriums eine abweichende Reihenfolge bestimmt werden.“

6. Dem § 20 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Weitere Unterrichtseinheiten können in Absprache zwischen dem Justizministerium und dem Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden.“

7. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „Sozialgesetzbuches IX“ durch die Wörter „Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter „Teil 2 des Sozialgesetzbuches IX“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

8. § 41 wird wie folgt gefasst:

§ 41
Ausnahmebestimmung

Von den Einstellungsvoraussetzungen hinsichtlich der Dienstzeiterfordernisse und der Altersgrenzen können in entsprechender Anwendung der maßgeblichen Vorschriften der Laufbahnverordnung Ausnahmen zugelassen werden.“

9. § 42 wird wie folgt gefasst:

§ 42
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) § 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 2 Satz 3 treten am 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 2. Juni 2015

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Thomas  K u t s c h a t y

GV. NRW. 2015 S. 484