Verordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst (VO-Begutachtung)
21260
Verordnung
über die amtliche Begutachtung der unteren
Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst
(VO-Begutachtung)
Vom 17. Februar 2006
Aufgrund des § 24 Abs. 5 Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG
NW - vom 22. Februar 1994 (GV. NRW. S. 84), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 414), wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Die amtliche Begutachtung der unteren
Gesundheitsbehörden (amtsärztliches Gesundheitszeugnis nach § 24 GDSG NW) wird
von den personalverwaltenden Stellen des Landes, der
Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
aus Anlass der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in den öffentlichen
Dienst und zur Überprüfung der Dienstfähigkeit von vorzeitig zur Ruhe zu
setzenden und zurruhegesetzten Beamtinnen und Beamten
durchgeführt. Die örtliche Zuständigkeit der unteren Gesundheitsbehörde ergibt
sich aus § 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.).
§ 2
Amtliche Untersuchung, Gutachten und Mitteilung an die personalverwaltende
Stelle
(1) Die personalverwaltende
Stelle beauftragt die untere Gesundheitsbehörde mit der Begutachtung zur
Überprüfung der Dienstfähigkeit im Zurruhesetzungsverfahren.
Mit dem Auftrag übermittelt sie zusätzlich die Angaben über die zu
untersuchende Person nach dem Muster der Anlage
1. Die Ärztinnen und Ärzte der unteren Gesundheitsbehörden führen die
amtliche Untersuchung mit der nötigen Sorgfalt durch und erstellen das amtliche
Gutachten. Hierbei ist auch das unterschiedliche gesundheitliche Verhalten, die
unterschiedlichen Lebenslagen, die unterschiedlichen Gesundheitsrisiken und Krankheitsverläufe
sowie die unterschiedliche Versorgungssituation der Frauen und Männer zu
berücksichtigen.
(2) Den personalverwaltenden
Stellen dürfen in der Regel nur die Ergebnisse der Untersuchung und dabei
festgestellte Risikofaktoren, die die Dienstfähigkeit beinträchtigen, aus den
Gutachten vorgelegt werden. Die Darstellung der Ergebnisse muss schlüssig und
für die personalverwaltende Stelle aus sich heraus
verständlich sein. Auf den in dem Auftrag bezeichneten Untersuchungszweck sowie
auf die im Einzelfall dargelegten weiteren besonderen Anforderungen ist
einzugehen. Die Darstellung der Ergebnisse in einem Zurruhesetzungsverfahren
muss außerdem alle Angaben enthalten, die für die Entscheidung der personalverwaltenden Stelle erforderlich sind. Dazu zählen
insbesondere Angaben zur Art, Intensität und Dauer der Erkrankung, zur
Möglichkeit einer späteren Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, zur
gesundheitlichen Eignung für eine andere Verwendung, zur begrenzten
Dienstfähigkeit sowie über Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit.
Bei uneingeschränkter Dienstfähigkeit reicht es aus, diese zu bescheinigen
(3) Für die Mitteilung des Ergebnisses an die personalverwaltende Stelle verwendet die untere
Gesundheitsbehörde bei Zurruhesetzungsverfahren das
Muster der Anlage 2 und aus Anlass
der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in den öffentlichen Dienst das
Muster der Anlage 3. Auf Verlangen
der personalverwaltenden Stelle sind weitere, über
die jeweilige Anlage hinausgehende Einzelangaben zu übermitteln und zu
würdigen. Deren Weitergabe ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die personalverwaltende Stelle dies im Einzelfall begründet und
dabei darlegt, aus welchen Gründen diese Angaben benötigt werden. Die
Verantwortung für die Datenübermittlung im Einzelfall liegt bei den
untersuchenden Ärztinnen und Ärzten.
(4) Die Mitteilung der unteren
Gesundheitsbehörde ist in einem verschlossenen Umschlag unmittelbar der
anfordernden Bearbeiterin oder dem anfordernden Bearbeiter der personalverwaltenden Stelle zu übersenden. Das Gutachten
und die Mitteilung dürfen den Untersuchten ausgehändigt werden, wenn sie die
Untersuchung selbst beantragt haben. Ansonsten können sie eine Kopie erhalten.
§ 3
Angaben zur Vorgeschichte und zur amtlichen Untersuchung
Personenbezogene Daten zur Vorgeschichte und
zur amtlichen Untersuchung dürfen nur im Einzelfall erhoben und zweckgebunden
für diesen Fall gespeichert werden, wenn sie zur Erstattung des amtlichen
Gutachtens erforderlich sind. Angaben zur Vorgeschichte sind freiwillig im
Sinne einer Obliegenheit. Die zu Untersuchenden sind auf die Folgen einer
Verweigerung der Angaben sowie von fehlerhaften und von lückenhaften Angaben im
Zusammenhang mit der amtlichen Untersuchung hinzuweisen.
§ 4
Einwilligungserklärung
Die Übermittlung des Ergebnisses des
Gutachtens, die Weitergabe von Einzelergebnissen und die Weiterverarbeitung der
erhobenen Daten zum Zweck der Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
ist bei Bewerberinnen und Bewerbern in den öffentlichen Dienst nur bei
schriftlichem Vorliegen der Einwilligungserklärung nach dem Muster der Anlage 4 zulässig.
§ 5
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über amtsärztliche
Untersuchungen für den öffentlichen Dienst (GDSG VO) vom 31. Juli 1996 (GV. NRW. S. 296), geändert durch das Vierte Gesetz zur Befristung des Landesrechts
vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), außer Kraft. Das für das Gesundheitswesen
zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009
über die Auswirkungen dieser Verordnung.
Düsseldorf, den 17. Februar 2006
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-JosefL a u m a n n
Anlage 1
Anlage
2
Anlage
3
Anlage 4
GV.NRW. 2006 S. 96
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium des Innern NRW.