Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 33 vom 25.8.2015 Seite 559 bis 574

Achtzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -
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Achtzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -

2022

Achtzehnte Änderung der
Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -

Vom 28. Mai 2015

Auf Grund des § 13 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748) hat der Kassenausschuss in der Sitzung am 28. Mai 2015 wie folgt beschlossen:

Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 540), die zuletzt durch die 17. Satzungsänderung vom 7. Juni 2013 (GV. NRW. S. 452/StAnz. RhPf. S. 1288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

I.

1. In § 6 Absatz 1 Nummer 5 wird der Klammerzusatz „(§ 46a Absatz 8)“ durch den Klammerzusatz „(§ 46a Absatz 7)“ ersetzt.

2. § 12 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Für die Berechnung des Abgeltungsbetrages im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe a sind dem Arbeitgeber auch die Ansprüche und Anwartschaften auf Grund früherer Pflichtversicherungen über das Mitglied zuzurechnen, die dem übernommenen Bestand zuzuordnen sind.“

b) Hinter Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche und Anwartschaften dem übernommenen Bestand zuzuordnen sind, sind die Anwartschaften und Ansprüche in dem Verhältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der übernommenen Beschäftigten zur Gesamtzahl der am Tag vor der Personalübernahme über das Mitglied pflichtversicherten Beschäftigten entspricht.“

3. In § 12a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 12 Absatz 5 Satz 3“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 5 Satz 4“ ersetzt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Satz 4 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:

5Tritt die Insolvenzfähigkeit während des Amortisationszeitraums nach § 15b ein, hat das ausgeschiedene Mitglied unverzüglich eine Satz 2 entsprechende Absicherung beizubringen. 6Wird die Absicherung nicht vorgelegt, ist die Kasse berechtigt, die Schlussrechnung nach § 15b Absatz 6 zu stellen.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 13 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe a, b und e gilt für das ausgeschiedene Mitglied entsprechend.“

5. § 15a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Das ausgeschiedene Mitglied hat an die Kasse einen Ausgleichsbetrag bestehend aus dem Barwert der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung und einer Pauschale zur Deckung zukünftiger Verwaltungskosten in Höhe von 2 v.H. dieses Barwerts zu zahlen.“

b) In Absatz 2 wird Satz 6 aufgehoben. Satz 7 wird zu Satz 6.

6. § 15b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „durchschnittliche Neuanlagerendite“ durch die Wörter „laufende Durchschnittsverzinsung“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „durchschnittlichen Neuanlagerendite“ durch die Wörter „laufenden Durchschnittsverzinsung“ ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „durchschnittliche Neuanlagerendite“ durch die Wörter „laufende Durchschnittsverzinsung“ und in Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „durchschnittlichen Neuanlagerendite“ durch die Wörter „laufenden Durchschnittsverzinsung“ ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 1, 2 und 3 wird das Wort „Barwert“ durch das Wort „Ausgleichsbetrag“ ersetzt.

7. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Buchstabe d aufgehoben.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) 1Beschäftigte, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester freiwillig weiterversichert sind und die deshalb nach Absatz 1 Buchstabe d in der vor dem 29. Mai 2015 geltenden Fassung von der Pflicht zur Versicherung ausgenommen waren, können bei ihrem Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2015 schriftlich einen Antrag auf Anmeldung zur Pflichtversicherung stellen. 2Die Pflichtversicherung beginnt in diesem Fall am Ersten des Monats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht. 3Eine Nachversicherung für zurückliegende Zeiträume ist nicht möglich. 4Wird bis zum 31. Dezember 2015 kein Antrag gestellt, ist die Befreiung von der Versicherungspflicht endgültig.“

8. In § 62 Absatz 3 Satz 1 werden hinter den Wörtern „(TV ATZ)“ die Wörter „, nach § 7 des Tarifvertrags zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV Flex AZ) oder nach einem vergleichbaren Tarifvertrag“ eingefügt.

9. § 79 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 werden die Wörter „Sätze 1 bis 3 gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Buchstabe a Satz 3 werden die Wörter „durchschnittlichen Neuanlagerendite“ durch die Wörter „laufenden Durchschnittsverzinsung“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe aa Satz 4 und Doppelbuchstabe bb Satz 4 werden die Wörter „durchschnittliche Neuanlagerendite“ durch die Wörter „laufende Durchschnittsverzinsung“ ersetzt.

d) In Absatz 2 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe cc werden die Wörter „durchschnittlichen Neuanlagerendite“ durch die Wörter „laufenden Durchschnittsverzinsung“ ersetzt.

10. Im Anhang zur Satzung werden gemäß § 15a Absatz 2 Satz 7 und § 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 der Satzung folgende Durchführungsvorschriften angefügt:

Durchführungsvorschriften zu § 15a und § 15b

Inhaltsverzeichnis

1. Finanzielle Ausgestaltung der Beendigung der Mitgliedschaft gem. § 15a

1.1 Ausgleichsbetrag

1.2 Berechnungsparameter der Barwertermittlung

1.2.1 Rechnungszins

1.2.2 Rentenanpassung

1.2.3 Biometrie

1.2.4 Renteneintrittsalter und versicherungsmathematische Kürzungen bei vorzeitigem Eintritt des Versicherungsfalls

1.3 Sonstiges

1.4 Verwaltungskosten

1.5 Stundung

2. Finanzielle Ausgestaltung der Beendigung der Mitgliedschaft gem. § 15b

2.1 Erstattungsbetrag

2.2 Amortisationsbetrag

2.2.1 Ermittlung des Amortisationsbetrags

2.2.2 Laufende Durchschnittsverzinsung

2.2.3 Finanzierungsguthaben

2.2.4 Neuberechnung des Amortisationsbetrags nach jeweils 5 Jahren

2.3 Verwaltungskosten

2.4 Differenzbetrag

2.5 Schlussrechnung

1. Finanzielle Ausgestaltung der Beendigung der Mitgliedschaft gem. § 15a

Vorbemerkung

(1) Endet die Mitgliedschaft eines Kassenmitglieds gemäß § 14 der Satzung, hat das ausgeschiedene Mitglied gemäß § 15 der Satzung einen finanziellen Ausgleich zu erbringen. Wird der Ausgleich in Form des Ausgleichsbetrages nach § 15a der Satzung als Einmalbetrag erbracht, hat das ausgeschiedene Mitglied eine Zahlung in folgender Höhe zu entrichten:

a. den Barwert der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf dem Mitglied lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung

b. zzgl. der Verwaltungskostenpauschale.

1.1 Ausgleichsbetrag

(2) Der Ausgleichsbetrag ist der auf den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft abgezinste Wert der zukünftig erwarteten Brutto-Leistungszahlungen aus mitgliedsbezogenen unverfallbaren Anwartschaften (vgl. Tz. (3) und (4)) und Ansprüchen (vgl. Tz. (5)) und die Verwaltungskostenpauschale (1.4.).

(3) Mitgliedsbezogene Verpflichtungen aus Anwartschaften umfassen Leistungen aus

a. Renten wegen Erwerbsminderung,

b. Altersrenten,

c. Witwen- / Witwerrenten,

d. Waisenrenten,

die nach Eintritt des Versicherungsfalls voraussichtlich zu zahlen sind.

(4) Unverfallbare Anwartschaften sind im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) unverfallbare Anwartschaften sowie Anwartschaften von Versicherten, die die satzungsmäßige Wartezeit von 60 Monaten erfüllt haben (§ 32 der Satzung). Anwartschaften von Versicherten, die weder die satzungsmäßige Wartezeit von 60 Monaten erfüllt haben, noch gesetzlich unverfallbar sind, sowie Bestandsveränderungen, die erst nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft wirksam werden, werden bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrags nicht berücksichtigt.

(5) Mitgliedsbezogene Verpflichtungen aus Ansprüchen umfassen laufende Leistungen aus

a. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung zzgl. der Anwartschaften auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, Altersrente, Witwen- / Witwerrente sowie Waisenrente,

b. Renten wegen voller Erwerbsminderung zzgl. der Anwartschaften auf Altersrente, Witwen- / Witwerrente sowie Waisenrente,

c. Altersrenten zzgl. der Anwartschaften auf Witwen- / Witwerrente sowie Waisenrente,

d. Witwen- / Witwerrenten und

e. Waisenrenten.

(6) Dem ausgeschiedenen Mitglied werden dabei solche unverfallbaren Anwartschaften und Ansprüche zugeordnet, die seine

a. Pflichtversicherten und beitragsfrei Versicherten (im folgenden „Versicherte“) sowie

b. Leistungsempfänger

bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft in der Pflichtversicherung erworben haben.

1.2 Berechnungsparameter der Barwertermittlung

1.2.1 Rechnungszins

(7) Der Barwert ist auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft gültigen Höchstrechnungszinses gemäß § 2 Absatz 1 der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV), höchstens mit einem Zinssatz von 2,75 v. H., zu ermitteln.

1.2.2 Rentenanpassung

(8) Die jährliche Anpassung der laufenden Leistungen um 1 v. H. (§ 37 der Satzung) wird im Rahmen der Barwertermittlung berücksichtigt.

1.2.3 Biometrie

(9) Es werden die Richttafeln 2005 G von Klaus Heubeck1 mit folgenden Modifikationen verwendet:

a. Generationenverschiebung 4 Jahre, d. h. für jeden Geburtsjahrgang werden die rechnungsmäßigen Ausscheidewahrscheinlichkeiten des 4 Jahre später geborenen Jahrgangs unterstellt.

b. Es werden 50 v. H. der rechnungsmäßigen Invalidisierungswahrscheinlichkeiten angesetzt.

(10) In den biometrischen Berechnungsparametern wird im Hinblick auf den Eintritt des vorzeitigen Versicherungsfalls wegen Erwerbsminderung nicht zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung unterschieden. Bei den rechnungsmäßigen Ausscheidewahrscheinlichkeiten wird in diesem Fall stets der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung unterstellt.

(11) Die Anwartschaft auf Waisenrente wird durch einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 5 v. H. auf die zukünftig erwarteten Witwen- / Witwerrentenanwartschaften für diejenigen Versicherten und Leistungsempfänger berücksichtigt, die zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft noch nicht das Renteneintrittsalter gemäß Tz. 1.2.4 erreicht haben.

(12) Bei laufenden Leistungen an Waisen wird unterstellt, dass

a. die Leistung für noch nicht volljährige Waisen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

b. die Leistung für 18-jährige und ältere Waisen noch für ein weiteres Jahr, maximal bis zum 25. Lebensjahr, gezahlt wird.

1.2.4 Renteneintrittsalter und versicherungsmathematische Kürzungen bei vorzeitigem Eintritt des Versicherungsfalls

(13) Bei der Barwertermittlung wird unterstellt, dass mit Vollendung des 65. Lebensjahres der Anspruch auf Zahlung einer Altersrente entsteht (Renteneintrittsalter).

(14) Die bei Renteneintritt gemäß Tz. 1.2.4 erwartete Altersente wird abhängig vom Geburtsjahr auf der Grundlage folgender pauschaler Faktoren gekürzt:

a. für Geburtsjahrgänge ab 1962 (unterstellte Regelaltersgrenze: 67 Jahre) Kürzung um 7,2 v. H.,

b. für Geburtsjahrgänge von 1953 bis 1961 (unterstellte Regelaltersgrenze: 66 Jahre) Kürzung um 3,6 v. H.,

c. für Geburtsjahrgänge bis 1952 (unterstellte Regelaltersgrenze: 65 Jahre) keine Kürzung.

(15) Vor Erreichen des Renteneintrittsalters gemäß Tz. 1.2.4 werden bei der Barwertermittlung nur die Versicherungsfälle Erwerbsminderung bzw. Tod (Hinterbliebenenrente) berücksichtigt. Die Kürzung der dann erwarteten Rentenansprüche wegen vorzeitiger Inanspruchnahme wird abhängig vom Geburtsjahr gemäß folgender Tabelle vorgenommen:

Alter X2

bei Eintritt des

Versicherungsfalls

Geburtsjahrgänge

bis 1952

Geburtsjahrgänge

von 1953 bis 1961

Geburtsjahrgänge

ab 1962

x < 60

10,8 v. H.

10,8 v. H.

10,8 v. H.

x = 61

 7,2 v. H.

10,8 v. H.

10,8 v. H.

x = 62

 3,6 v. H.

 7,2 v. H.

10,8 v. H.

x = 63

 0,0 v. H.

 3,6 v. H.

 7,2 v. H.

x = 64

 0,0 v. H.

 0,0 v. H.

 3,6 v.H.

(16) Bei Versicherten, die zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft das Renteneintrittsalter gemäß Tz. 1.2.4 bereits erreicht haben, aber noch keine Altersrente beziehen (technische Rentner), wird unterstellt, dass sie mit Erreichen des nächsten Lebensjahres Altersrente in Anspruch nehmen.

1.3 Sonstiges

(17) Anwartschaften auf Witwen- / Witwerrente werden in Abhängigkeit vom Geburtsjahrgang der Versicherten und Leistungsempfänger in Höhe von 55 v. H. (Geburtsjahrgänge ab 1962) bzw. 60 v. H. (Geburtsjahrgänge bis 1961) berücksichtigt.

(18) Folgende leistungsbestimmende Faktoren, die sich auf die Höhe der zukünftig erwarteten Leistungen unmittelbar auswirken, werden bei der Barwertermittlung nicht berücksichtigt:

a. Bezug der gesetzlichen Sozialversicherungsrente als Teilrente (§ 39 Absatz 1 der Satzung),

b. Kürzungen der teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente wegen Hinzuverdienst (§ 39 Absatz 2 der Satzung),

c. Ruhenstatbestände gemäß § 39 der Satzung (§ 15a Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Satzung),

d. Möglichkeit der Ablösung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente durch eine volle Erwerbsminderungsrente und umgekehrt,

e. Möglichkeit des Erlöschens einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente wegen Reaktivierung,

f. Möglichkeit des Erlöschens einer Hinterbliebenenrente wegen Wiederverheiratung.

1.4 Verwaltungskosten

(19) Zur Abdeckung der Verwaltungskosten, die nach dem Ausscheiden des Mitglieds durch die Betreuung der Versicherten und Leistungsempfänger entstehen, wird eine Pauschale in Höhe von 2 v. H. des Barwerts erhoben (§ 15a Absatz 1 Satz 1 der Satzung).

1.5 Stundung

(20) Die Kasse kann dem ausgeschiedenen Mitglied die Zahlung des Ausgleichsbetrages unter Berechnung von Zinsen gemäß Tz. (23) stunden und erhält insoweit eine Ausgleichsforderung gegen das ausgeschiedene Mitglied aufrecht. Die Zinsen sind jeweils vorschüssig zum Jahrestag der Beendigung der Mitgliedschaft, erstmalig mit Beendigung der Mitgliedschaft zur Zahlung fällig. Der Stundungszeitraum beträgt maximal 5 Jahre.

(21) Die Kasse und das ausgeschiedene Mitglied können vereinbaren, dass es seine Ausgleichsverpflichtung in Höhe des Ausgleichsbetrags gem. Abschnitt 1.1 durch die Zahlung gleichbleibender Beiträge (Annuitäten) tilgt. Der Tilgungszeitraum beträgt maximal 20 Jahre. Die Annuitäten werden jeweils zum Jahrestag der Beendigung der Mitgliedschaft, bezogen auf die noch ausstehende Ausgleichsforderung und den noch ausstehenden Stundungszeitraum, auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gemäß Tz. (23) gültigen Zinses neu ermittelt. Sie sind jeweils vorschüssig zum Jahrestag der Beendigung der Mitgliedschaft, erstmalig mit Beendigung der Mitgliedschaft zur Zahlung fällig. Das Recht zur Sondertilgung bleibt davon unberührt.

(22) Insolvenzfähige Mitglieder haben Sicherheiten entsprechend § 15 Absatz 2 Sätze 2-4 der Satzung zu stellen.

(23) Die Zinsen für die Verzinsung der noch ausstehenden Ausgleichsforderung gemäß Tz. (20) und die Berechnung der Annuitäten gemäß Tz. (21) werden mit dem gesetzlichen Zinssatz nach § 288 Absatz 1 BGB ermittelt.

2. Finanzielle Ausgestaltung der Beendigung der Mitgliedschaft gem. § 15 b

(24) Das ausscheidende Mitglied kann den finanziellen Ausgleich nach § 15 der Satzung alternativ unter bestimmten Voraussetzungen (§ 15 Absatz 2 der Satzung) über einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren nach dem Erstattungs- und Amortisationsmodell erbringen (§ 15b der Satzung).

(25) Die in diesem Zeitraum zu leistenden jährlichen Zahlungen setzen sich zusammen aus

a. dem Erstattungsbetrag,

b. dem Amortisationsbetrag,

c. der Verwaltungskostenpauschale sowie

d. ggf. dem Differenzbetrag.

2.1 Erstattungsbetrag

(26) Der jährliche Erstattungsbetrag entspricht

a. den laufenden und einmaligen Aufwendungen der Kasse aus der Pflichtversicherung für Versicherte und Leistungsempfänger (§ 15b Absatz 2 Satz 1 der Satzung)

b. vermindert um erhaltene Zahlungen für Überleitungsannahmen für ehemals versicherungspflichtige Beschäftigte des ausgeschiedenen Mitglieds (§ 15b Absatz 2 Satz 3 der Satzung).

2.2 Amortisationsbetrag

2.2.1 Ermittlung des Amortisationsbetrags

(27) Der Amortisationsbetrag wird versicherungsmathematisch so berechnet, dass er bei gleichbleibender Zahlung über den vereinbarten Amortisationszeitraum (max. 20 Jahre) den Ausgleichsbetrag am Ende des Amortisationszeitraums finanziert (finaler Ausgleichsbetrag). Der finale Ausgleichsbetrag setzt sich zusammen aus

a. dem am Ende des Amortisationszeitraums erwarteten, nach den in Abschnitt 1.12 dargelegten Grundsätzen ermittelten Barwert (finaler Barwert)

b. zzgl. der darauf entfallenden Verwaltungskostenpauschale gem. Abschnitt 1.4 (finale Verwaltungskostenpauschale).

(28) Die Ermittlung des finalen Barwerts erfolgt in zwei Schritten:

a. Zunächst wird der Verpflichtungsbestand über den Amortisationszeitraum unter Berücksichtigung rechnungsmäßig unterstellter Bestandsveränderungen durch Tod, Invalidisierung und Altersrentenbeginn bis zum Ende des Amortisationszeitraums fortentwickelt. Die Fortentwicklung des Bestandes erfolgt dabei mit den Berechnungsparametern für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft (vgl. Tz. (9) bis (17)).

b. Auf der Grundlage des fortentwickelten Bestandes wird der Barwert der zum Ende des Amortisationszeitraums voraussichtlich noch auf dem Mitglied lastenden Verpflichtungen ermittelt. Dabei werden die Berechnungsparameter für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft (vgl. Tz. (7) bis (17)) unterstellt.

(29) Der bei der Ermittlung des Amortisationsbetrages für die rechnungsmäßige Verzinsung zu unterstellende Zins entspricht der im Abrechnungsverband im Geschäftsjahr vor dem Ausscheiden erzielten, gemäß Abschnitt 2.2.2 ermittelten laufenden Durchschnittsverzinsung.

2.2.2 Laufende Durchschnittsverzinsung

(30) Die laufende Durchschnittsverzinsung für den Abrechnungsverband I der Kasse errechnet sich aus dem Verhältnis des Kapitalanlageergebnisses zum mittleren Kapitalanlagebestand. Das Kapitalanlageergebnis errechnet sich aus den laufenden Erträgen aus Kapitalanlagen, vermindert um die laufenden Aufwendungen auf Kapitalanlagen des Geschäftsjahres; außerordentliche Erträge und Aufwendungen bleiben unberücksichtigt. Der mittlere Kapitalanlagebestand errechnet aus dem Kapitalanlagenbestand zum Anfang des Geschäftsjahres zuzüglich dem Kapitalanlagebestand zum Ende des Geschäftsjahres dividiert durch 2.

2.2.3 Finanzierungsguthaben

(31) Für das ausgeschiedene Mitglied wird aus

a. den jährlichen Amortisationsbeträgen gem. Abschnitt 2.2.1,

b. den ggf. anfallenden Differenzbeträgen gem. Abschnitt 2.4, sowie

c. den erhaltenen Zahlungen für Überleitungsannahmen für ehemals versicherungspflichtige Beschäftigte des ausgeschiedenen Mitglieds (§ 15b Absatz 2 Satz 3 der Satzung)

ein Guthaben gebildet (Finanzierungsguthaben).

(32) Das Finanzierungsguthaben verzinst sich jährlich mit der laufenden Durchschnittsverzinsung (2.2.2) des vorherigen Geschäftsjahres. Die jährliche Zinsgutschrift erfolgt jeweils zu Beginn des Kalenderjahres.

2.2.4 Neuberechnung des Amortisationsbetrags nach jeweils 5 Jahren

(33) Nach jeweils 5 Jahren können die künftigen Amortisationsbeträge auf Antrag des ausgeschiedenen Mitglieds auf der Grundlage

a. des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen aktuellen Bestandes (Statusänderung, durch Überleitung erhöhte Beitragsmonate etc.),

b. der nach diesen Durchführungsvorschriften zu diesem Zeitpunkt gültigen Berechnungsparameter sowie

c. des bis zu diesem Zeitpunkt gem. Abschnitt 2.2.3 angesammelten Finanzierungsguthabens

neu berechnet werden, so dass der aus Sicht des Neuberechnungszeitpunktes finale Ausgleichsbetrag erreicht wird.

2.3 Verwaltungskosten

(34) Während des Amortisationszeitraums wird zur Abdeckung der durch das Erstattungs- und Amortisationsmodell zusätzlich gegenüber dem Einmalausgleich nach § 15a der Satzung verursachten Verwaltungskosten, die nach dem Ausscheiden des Mitglieds während der Amortisationsphase entstehen, eine Pauschale in Höhe von jährlich 2 v. H. der jährlichen Erstattungs- und Amortisationsbeträge erhoben (§ 15b Absatz 1 Satz 1 der Satzung).

2.4 Differenzbetrag

(35) Erreicht die Summe aus

a. dem jährlichen Erstattungsbetrag gem. Abschnitt 2.1,

b. dem jährlichen Amortisationsbetrag gem. Abschnitt 2.2 und

c. der Verwaltungskostenpauschale gem. Abschnitt 2.3

nicht mindestens die Summe, die bei fortbestehender Mitgliedschaft jährlich zu zahlen wäre, so ist das ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, zusätzlich den sich aus dieser Vergleichsberechnung ergebenden Differenzbetrag zu leisten.

(36) Maßstab für die Summe, die bei fortbestehender Mitgliedschaft jährlich zu zahlen gewesen wäre, sind dabei die durchschnittlichen jährlichen Zahlungen (Umlagen, Sanierungsgelder und Zusatzbeiträge) des Mitglieds der letzten fünf Jahre vor dem Ausscheiden.

2.5 Schlussrechnung

(37) Zum Ende des Amortisationszeitraums wird der Ausgleichsbetrag nach § 15a Absatz 1 Satz 1 der Satzung auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Verpflichtungsbestandes sowie der nach diesen Durchführungsvorschriften zu diesem Zeitpunkt gültigen Berechnungsparametern neu ermittelt und mit dem zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Finanzierungsguthaben verglichen.

Übersteigt das Finanzierungsguthaben den Ausgleichsbetrag (positiver Saldo), so hat die Kasse den übersteigenden Betrag an das ausgeschiedene Mitglied zu erstatten. Übersteigt der Ausgleichsbetrag das Finanzierungsguthaben (negativer Saldo), so hat das ausgeschiedene Mitglied der Kasse den übersteigenden Betrag zu erstatten.“

______________

1 Prof. Dr. Klaus Heubeck, Richttafeln 2005 G von Klaus Heubeck, Heubeck Richttafeln GmbH, Köln

2 x bezeichnet dabei das versicherungsmathematische Alter“.

II.

Inkrafttreten

1Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 29. Mai 2015 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt I. Nummer 8 zum 1. Januar 2010 in Kraft.

Maria Laach, den 28. Mai 2015

S c h ü t t e l e r

Vorsitzender des Kassenausschusses

B o i s

Schriftführer

Die vorstehende Achtzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskassen – RZVK – hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 9. Juni 2015 – 31-45.02/04.02-3-2521/15(5) – angenommen. Sie wird nach § 13 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

Köln, den 21. Juli 2015

Rheinische Versorgungskassen

Die Leiterin der Kassen

L u b e k

GV. NRW. 2015 S. 565