Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 39 vom 23.10.2015 Seite 705 bis 726

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung
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Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung

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Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Regelungen
auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung

Vom 5. Oktober 2015

Auf Grund des § 27 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S.  612), der durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 885) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Januar 2015 (GV. NRW. S. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Von Tierhaltern, die eine Meldung nicht oder nicht fristgerecht abgeben, wird nach erfolgloser Anmahnung der Meldung ein Verspätungszuschlag in Höhe von 20 Prozent der Beitragsschuld, mindestens 25 Euro und höchstens 500 Euro, erhoben, wenn das Unterlassen oder die Verspätung vom Tierhalter zu vertreten ist.“

2. § 1a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „2015“ wird durch die Angabe „2016“ ersetzt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Pferde

beitragsfrei“.

cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Rinder:

a) 1 Tier bis 2 Tiere, je Bestand = 10,00 €

b) 3 und mehr Tiere, je Tier = 5,00 €“.

dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. Gehegewild:

beitragsfrei“.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Mindestbeitrag“ durch das Wort „Grundbeitrag“ ersetzt.

3. § 1b Absatz 2 wird aufgehoben.

4. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe „12,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe „7,00 €“ durch die Angabe „10,00 €“ ersetzt.

c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. Geflügel, je Tier, 0,34 €.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Für Beitragsforderungen, die im Jahr 2015 entstanden sind, ist die Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Düsseldorf, den 5. Oktober 2015

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Johannes  R e m m e l

GV. NRW. 2015 S. 706