Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 7 vom 5.4.2006 Seite 129 bis 140

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in den Umwelttechnischen Berufen (PO UT)
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Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in den Umwelttechnischen Berufen (PO UT)

7123

Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschlussprüfungen in den
Umwelttechnischen Berufen (PO UT)

 

Vom 10. Februar 2006

 

Aufgrund des § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst vom 18. September 1979 (GV. NRW. S. 644) in Verbindung mit §§ 47 und 62 Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und der Zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553), zuletzt geändert durch Siebte Änderungsverordnung vom 27. September 2005 (GV. NRW. S. 821), in Kraft getreten am 13. Oktober 2005, sowie der Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2335), wird auf Beschluss des Berufsbildungsausschusses des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2003 und mit Genehmigung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen – diese im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen – Folgendes verordnet:

 

Inhaltsübersicht

 

I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

 

§ 1

Errichtung

§ 2

Zusammensetzung und Berufung

§ 3

Befangenheit

§ 4

Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 5

Geschäftsführung

§ 6

Verschwiegenheit

 

II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

 

§ 7

Prüfungstermine

§ 8

Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

§ 9

Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

§ 10

Anmeldung zur Prüfung

§ 11

Entscheidung über die Zulassung

 

III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung

 

§ 12

Prüfungsgegenstand

§ 13

Gliederung der Prüfung

§ 14

Prüfungsaufgaben

§ 15

Nichtöffentlichkeit

§ 16

Leitung und Aufsicht

§ 17

Ausweispflicht und Belehrung

§ 18

Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 19

Rücktritt, Nichtteilnahme

 

IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

 

§ 20

Bewertung

§ 21

Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 22

Prüfungszeugnis

§ 23

Nicht bestandene Prüfung

 

V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung

 

§ 24

Wiederholungsprüfung

 

 

VI. Abschnitt
Anwendungsbereich

 

§ 25

Anwendungsbereich

 

VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen

 

§ 26

Rechtsmittel

§ 27

Prüfungsunterlagen

§ 28

In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

 

 

I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

 

§ 1
Errichtung

(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung richtet das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, im Folgenden LUA genannt, Prüfungsausschüsse (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz) ein.

 

(2) Die Anzahl der Prüfungsausschüsse richtet sich nach dem Bedarf, insbesondere nach der Anzahl der Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber und den besonderen Anforderungen der Ausbildungsordnung.

 

(3) Für die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft werden gemeinsame Prüfungsausschüsse gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz im LUA errichtet.

 

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz).

 

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 40 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz).

 

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 Berufsbildungsgesetz). Für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft werden die Mitglieder auf Vorschlag der für die Berufsbildung federführenden Industrie- und Handelskammer vom LUA berufen.

 

(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 Berufsbildungsgesetz).

 

(5) Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 Berufsbildungsgesetz).

 

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer vom LUA gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft das LUA insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 Berufsbildungsgesetz).

 

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 40 Abs. 3 Satz 5 Berufsbildungsgesetz).

 

(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 40 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz).

 

(9) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz).

 

§ 3
Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerberin/des Prüfungsbewerbers nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:

a) Verlobte,

b) Ehegatten,

c) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

d) Geschwister,

e) Kinder der Geschwister,

f) Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,

g) Geschwister der Eltern,

h) Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die in Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn

- in den Fällen der Buchstaben b, c und f die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;

- in den Fällen der Buchstaben c bis g die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

- im Falle des Buchstaben h die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

 

(2) Mitwirken sollen ebenfalls nicht der Ausbildende und die Ausbilderin oder der Ausbilder, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.

 

(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen, haben dies vor Beginn der Prüfung der zuständigen Stelle, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen.

 

(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft das LUA , während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

 

(5) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann das LUA die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

 

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz).

 

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

 

§ 5
Geschäftsführung

(1) Das LUA regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss, dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

 

(2) Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokollführerin/vom Protokollführer und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 21 Abs. 4 bleibt unberührt.

 

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

 

II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

 

§ 7
Prüfungstermine

(1) Das LUA bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Termine im Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.

 

(2) Das LUA gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise mindestens drei Monate vorher bekannt.

 

(3) Wird die Abschlussprüfung mit einheitlichen - ggf. überregionalen - Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von den beteiligten Stellen einzusetzen, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann.

 

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz),

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter zu vertreten haben.

 

(2) Behinderte sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz).

 

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz).

 

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung ablegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt (§ 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz).

 

(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung im Ausbildungsberuf entspricht (§ 43 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz).

 

§ 10
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Ausbildenden mit Zustimmung der oder des Auszubildenden zu erfolgen. Anmeldeschluss für die Sommerprüfung ist der 15. Februar, für die Winterprüfung der 15. September eines jeden Jahres. Die Anmeldefristen gelten ebenfalls für Anträge auf eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz).

 

(2) In besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

 

(3) Örtlich zuständig für die Anmeldung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk

- in den Fällen des § 8 und § 9 Abs. 1 die Ausbildungsstätte liegt,

- in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz der Prüfungsbewerberin/des Prüfungsbewerbers liegt,

- in den Fällen des § 1 Abs. 3 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist. Hiervon unberührt bleibt die Zuständigkeit der IHK, soweit eine Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft vorliegt.

 

(4) Der Anmeldung sollen beigefügt werden

a) in den Fällen der §§ 8 und 9 Abs. 1

- Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung

- vorgeschriebene Berichtshefte (Ausbildungsnachweise)

- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule

- gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise

 

b) in den Fällen des § 9 Abs. 2 und Abs. 3

- Tätigkeitsnachweis oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit i.S. des § 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise i.S. des § 9 Abs. 3

- gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise

- Lebenslauf (tabellarisch).

 

§ 11
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz).

 

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

 

(3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstag, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird, widerrufen werden.

 

III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung

 

§ 12
Prüfungsgegenstand

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

 

§ 13
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in eine praktische und eine schriftliche Prüfung (Prüfungsteile). Näheres regelt die Ausbildungsordnung.

 

(2) Soweit körperlich, geistig oder seelisch Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen.

 

§ 14
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.

 

(2) Der Prüfungsausschuss ist gehalten, einheitlich – ggf. überregional – erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen, wenn sie in Gremien erstellt wurden, die i.S. von § 40 Berufsbildungsgesetz errichtet sind.

 

§ 15
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der obersten Landesbehörde und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle und dem Prüfling andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

 

§ 16
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.

 

(2) Bei schriftlichen Prüfungen und bei der Anfertigung von Prüfungsstücken regelt das LUA im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

 

(3) Die Anfertigung von Arbeitsproben soll von mindestens zwei, nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses überwacht werden; diese werden vom Prüfungsausschuss bestimmt.

 

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist über den Ablauf eine Niederschrift zu fertigen.

 

§ 17
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen der oder des Vorsitzenden oder der/des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

 

§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann die/der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.

 

(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

 

§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

 

(2) Tritt die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z.B. Krankheitsfälle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).

 

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

 

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

 

§ 20
Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 13 sowie die Gesamtleistung sind - unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen aufgrund der Ausbildungsordnungen – oder, soweit diese darüber keine Bestimmungen enthalten, aufgrund der Entscheidung des Prüfungsausschusses – wie folgt zu bewerten:

- Note 1 = sehr gut
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
100 bis 92 Punkte

- Note 2 = gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
unter 92 bis 81 Punkte

- Note 3 = befriedigend
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
unter 81 bis 67 Punkte

- Note 4 = ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
unter 67 bis 50 Punkte

- Note 5 = mangelhaft  eine Leistung,
die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,
unter 50 bis 30 Punkte

- Note 6 = ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind,
unter 30 bis 0 Punkte.

 

(2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktesystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Bei programmierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen.

 

(3) Jede Prüfungsleistung ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig zu beurteilen und zu bewerten.

 

§ 21
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis fest.

 

(2) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen – soweit die Ausbildungsordnung nicht anderes bestimmt – mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

 

(3) Unbeschadet des § 24 Abs. 2 Satz 1 kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass in einzelnen Fächern oder Prüfungsbereichen (§ 13) eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist.

 

(4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

 

(5) Der Prüfungsausschuss soll dem Prüfling nach Feststellung des Prüfungsergebnisses mitteilen, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber ist dem Prüfling unverzüglich eine von der oder dem Vorsitzenden unterzeichnete Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der Ergebnisfeststellung einzusetzen.

 

§ 22
Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37 Berufsbildungsgesetz).

 

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 BBiG“,

- die Personalien des Prüflings,

- den Ausbildungsberuf,

- das Gesamtergebnis der Prüfung und/oder die Ergebnisse von einzelnen Prüfungsleistungen

- das Datum des Bestehens der Prüfung,

- die Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und der oder des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel. Mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds kann dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitglieds des Prüfungsausschusses ersetzt werden.

 

§ 23
Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter sowie der Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen (§ 21 Abs. 3).

 

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.

 

V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung

§ 24
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist der Teil auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das Gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des Prüfungsausschusses gem. § 21 Abs. 3 in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsbereichen eine Wiederholung nicht erforderlich ist.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8 bis 11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der voraufgegangenen Prüfung anzugeben.

 

VI. Abschnitt
Anwendungsbereich

 

§ 25
Anwendungsbereich

Die Prüfungsordnung gilt für die Abschlussprüfung im Rahmen der beruflichen Umschulung entsprechend.

 

VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen

 

§ 26
Rechtsmittel

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberinnen/Prüfungsbewerber bzw. Prüflinge mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

§ 27
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gem. § 21 Abs. 4 sind 10 Jahre aufzubewahren.

 

§ 28
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Diese Prüfungsordnung wurde am 15.2.2006 gemäß § 47 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt und tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Sie tritt am 31.12.2010 außer Kraft.

 

Essen, den 10. Februar 2006

 

 

Der Präsident
des Landesumweltamtes
Nordrhein-Westfalen

Dr. Irmer

 

GV. NRW. 2006 S. 135