Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 46 vom 18.12.2015 Seite 835 bis 842

Feststellung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur 1. Änderung zur Genehmigung 7/10 für die Stilllegung und den Abbau der Reaktoranlage FRJ-2 einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenanlagen der Forschungszentrum Jülich GmbH Bescheid Nr. 7/10 FRJ-2 (1Ä)
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Feststellung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur 1. Änderung zur Genehmigung 7/10 für die Stilllegung und den Abbau der Reaktoranlage FRJ-2 einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenanlagen der Forschungszentrum Jülich GmbH Bescheid Nr. 7/10 FRJ-2 (1Ä)

Feststellung gemäß § 3a des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
zur 1. Änderung zur Genehmigung 7/10 für die Stilllegung
und den Abbau der Reaktoranlage FRJ-2 einschließlich
ihrer Hilfs- und Nebenanlagen
der Forschungszentrum Jülich GmbH
Bescheid Nr. 7/10 FRJ-2 (1Ä)

Vom 8. Dezember 2015

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein- Westfalen gibt gemäß § 3a Satz 2 letzter Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) folgendes bekannt:

„Nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes (AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324), hat das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen der Forschungszentrum Jülich GmbH (FZJ GmbH), Wilhelm-Johnen-Straße 52428 Jülich, sowie der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor GmbH in Jülich (AVR GmbH), Wilhelm-Johnen-Straße 52428 Jülich, als Mitunterzeichnerin, auf Grund ihres Antrages vom 27. Oktober 2014, zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 30. Juli 2015, mit Bescheid Nr. 7/10 FRJ-2 (1Ä) vom 31. August 2015 die Genehmigung zum Wechsel des Strahlenschutzverantwortlichen erteilt.“

Genehmigt wurde der Wechsel des Strahlenschutzverantwortlichen und damit eine personelle Änderung. Naturwissenschaftlich-technische Genehmigungsvoraussetzungen sind bei einem Inhaber- und Betreiberwechsel nicht berührt. Die Genehmigung wurde nach § 17 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes mit drei Auflagen verbunden.

Die Genehmigungsbehörde ist auf der Grundlage des § 3e des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung somit zu dem Ergebnis gelangt, dass die Änderung des Strahlenschutzverantwortlichen (Übertragung der Genehmigungsinhaberschaft auf die AVR GmbH) keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hat, so dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen war.

Düsseldorf, den 8. Dezember 2015

VB3-8943FRJ-2-7/10 1. Änderung

Ministerium
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
des Landes Nordrhein Westfalen

Im Auftrag

Uwe  B e h r e n d t

GV. NRW. 2015 S. 841