Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 3 vom 5.2.2016 Seite 33 bis 76

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - an die örtlichen Fachstellen bei den Kreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und dem Gemeindeverband Städteregion Aachen im Rheinland für das Haushaltsjahr 2016 (Ausgleichsabgabesatzung 2016)
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Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - an die örtlichen Fachstellen bei den Kreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und dem Gemeindeverband Städteregion Aachen im Rheinland für das Haushaltsjahr 2016 (Ausgleichsabgabesatzung 2016)

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Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
über die Zuweisung von Mitteln der
Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch -
an die örtlichen Fachstellen bei den Kreisen,
kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten
und dem Gemeindeverband Städteregion Aachen
im Rheinland für das Haushaltsjahr 2016
(Ausgleichsabgabesatzung 2016)

Vom 11. Dezember 2015

Auf Grund des § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetztes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) geändert worden ist, hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 11. Dezember 2015 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Den örtlichen Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben (im weiteren örtliche Fachstellen) bei den Kreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und dem Gemeindeverband Städteregion Aachen im Rheinland wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 102 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 452 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch IX vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482) geändert worden ist, für das Jahr 2016 13 300 000 EUR des Aufkommens an Ausgleichsabgabe zugewiesen.

§ 2

Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung ist der von dem LVR-Integrationsamt im Jahr 2014 vereinnahmte Gesamtbetrag der Ausgleichsabgabe unter Berücksichtigung des für 2014 durchgeführten Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern und der Abführung des dem Ausgleichsfonds beim Bundesminister für Arbeit und Soziales zustehenden Anteils.

§ 3

Die Aufteilung der Mittel gemäß § 1 auf die örtlichen Fachstellen erfolgt in der Weise, dass zunächst jeder örtlichen Fachstelle ein Betrag in Höhe von 52 000 EUR zur Verfügung gestellt wird. Die verbleibenden Mittel werden dann auf der Grundlage der Anzahl der in den jeweiligen Kreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und dem Gemeindeverband Städteregion Aachen am 31. Dezember 2013 wohnenden schwerbehinderten Menschen prozentual aufgeteilt.

§ 4

Das LVR-Integrationsamt kann einzelnen örtlichen Fachstellen zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen gemäß §§ 1 und 3 zugewiesenen Beträge hinaus weitere Mittel an Ausgleichsabgabe zur Verfügung stellen.

§ 5

Diese Satzung gilt für das Haushaltsjahr 2016.

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Prof. Dr. Jürgen  W i l h e l m

Schriftführerin
der Landschaftsversammlung Rheinland

Ulrike  L u b e k

Die vorstehende Ausgleichsabgabesatzung wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
‑ eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
‑ die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
‑ die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
‑ der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 11. Dezember 2015

Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland

Ulrike  L u b e k

GV. NRW. 2016 S. 34