Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1997 Nr. 45 vom 26.9.1997 Seite 319 bis 324

Verordnung über die Beiträge an die Tierseuchenkasse für das Jahr 1998 (TSK-BeitragsVO 1998)
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Verordnung über die Beiträge an die Tierseuchenkasse für das Jahr 1998 (TSK-BeitragsVO 1998)

Vom 8. August 1997

Aufgrund des § 12 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NW. S. 754), geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342), wird verordnet:

§ 1

(1) Für Tiere in Nordrhein-Westfalen werden die von den Tierbesitzern für das Jahr 1998 zu erhebenden Beiträge wie folgt festgesetzt:

1. Ziegen

Beiträge werden nicht erhoben.

2. Pferde

Beiträge in Beständen mit

1 bis 2 Tieren je Bestand = 10,00 DM

3 und mehr Tieren je Tier = 5,00 DM

3. Rinder

Beiträge in Beständen mit

1 bis 5 Tieren je Bestand = 10,00 DM

6 bis 50 Tieren je Tier = 1,85 DM

51 bis 100 Tieren je Tier = 1,85 DM

101 und mehr Tieren je Tier = 2,10 DM

4. Schweine

Beiträge in Beständen mit

1 bis 2 Tieren je Bestand = 10,00 DM

3 bis 50 Tieren je Tier = 5,15 DM

51 bis 300 Tieren je Tier = 5,25 DM

301 bis 500 Tieren je Tier = 5,40 DM

501 bis 750 Tieren je Tier = 5,40 DM

751 und mehr Tieren je Tier = 5,75 DM

5. Schafe

Beiträge in Beständen mit

1 bis 9 Tieren je Bestand = 10,00 DM

10 und mehr Tieren je Tier = 1,10 DM

6. Geflügel

a) Hühner

Beiträge für Hühner

je angefangene hundert Tiere=1,50 DM

b) Gänse, Enten, Truthühner

Beiträge für Gänse, Enten, Truthühner

je Tier=0,06 DM

(2) Bestand im Sinne dieser Verordnung sind alle Tiere einer Art, die in räumlichem Zusammenhang gehalten oder gemeinsam ver- und entsorgt werden.

§ 2

(1) Die Beiträge sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zu zahlen. Maschinell erstellte Rechnungen gelten als Bescheide.

(2) Beim Geflügel werden Beiträge unter 10,00 DM nicht erhoben.

(3) Bei Schweinen wird für alle Bestände mit mehr als zwei Schweinen ein Bonus von 20 v.H. auf den Gesamtbeitrag für Schweine gewährt, wenn der Tierbesitzer sich verpflichtet, im Beitragsjahr entweder keine Schweine in seinen Bestand aufzunehmen oder ausschließlich Schweine aus nordrhein-westfälischen Betrieben zu beziehen. Im Schadensfall ist die Einhaltung der Verpflichtung nachzuweisen.

(4) Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr 1998.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die TSK-BeitragsVO 1997 vom 8. Juli 1996 (GV. NW. S. 326) sowie die TSK-Beitragsnacherhebungs-VO vom 30. Juni 1997 (GV. NW. S. 202) außer Kraft; diese Verordnungen sind weiter für Beitragsforderungen aus dem Jahr 1997 anzuwenden.

Düsseldorf, den 8. August 1997

Die Ministerin
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bärbel H ö h n

GV. NW. 1997 S. 322