Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 8 vom 16.3.2016 Seite 147 bis 158

Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten für die Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln und Tierimpfstoffen in tierärztlichen Hausapotheken
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Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten für die Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln und Tierimpfstoffen in tierärztlichen Hausapotheken

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Verordnung zur Änderung
von Zuständigkeiten für die Überwachung
des Verkehrs mit Betäubungsmitteln und
Tierimpfstoffen in tierärztlichen Hausapotheken

Vom 1. März 2016

Auf Grund

- des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung der fachlich zuständigen Ausschüsse, und

- des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602)

verordnet die Landesregierung:

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Artikel 1

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz

§ 3a der Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz vom 11. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 659), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 210) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde für die

a) Entgegennahme von Mitteilungen über Tierhaltungen und Arzneimittelanwendungen nach §§ 58a und 58b des Arzneimittelgesetzes,
b) Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle nach § 58c Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes,
c) Überwachung von tierärztlichen Hausapotheken nach den §§ 64 bis 69 und die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 47 Absatz 1a für die in § 47 Absatz 1 Nummer 6 des Arzneimittelgesetzes bezeichneten Empfänger,
d) Überwachung nach § 69a des Arzneimittelgesetzes von Stoffen, die als Tierarzneimittel verwendet werden können und
e) Entgegennahme von Anzeigen nach § 73 Absatz 3a Satz 4 des Arzneimittelgesetzes,“.

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2. § 1 Absatz 1 Nummer 5 zuständige Behörde für die Aufgaben nach den §§ 19 und 22 des Betäubungsmittelgesetzes, soweit Tierärzte, tierärztliche Hausapotheken und Tierkliniken betroffen sind“.

c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

2. In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 3 Absatz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt und die Wörter „und den aufgrund dieses Gesetzes“ durch die Wörter „, des § 32 des Betäubungsmittelgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze“ ersetzt.

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Artikel 2

Änderung der Verordnung
über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit,
Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte
sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum
Erlass von Tierseuchenverordnungen

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 (GV. NRW. S. 104), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Mai 2014 (GV. NRW. S. 293) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden nach den Wörtern „für die Mitteilung an das Paul-Ehrlich Institut nach § 12 Absatz 2 Satz 3,“ die Wörter „für die Überwachung immunologischer Tierarzneimittel nach § 24, soweit nicht Apotheken und Tierhalter betroffen sind,“ eingefügt.

2. In § 14 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. für die Entscheidung über die Erteilung der Herstellungserlaubnis nach § 3,
für die Übermittlung der Durchschrift der Herstellungserlaubnis nach § 4 Absatz 2,
für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 6 Absatz 1,
für das Anordnen des Ruhens der Herstellungserlaubnis nach § 7,

für das Verlangen des zur Verfügung Stellens der Proben nach § 15 Absatz 1,
für das Verlangen nach der Vorlage der Prüfungsergebnisse nach § 15 Absatz 2,
für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 18 Absatz 1,
für die Prüfung von Betrieben nach § 19 Absatz 1,
für Mitteilungen an die zuständige Zulassungsstelle nach § 30 Absatz 3 Satz 1,
für die Entgegennahme einer Benennung nach § 30 Absatz 5 Satz 1,
für das Verlangen nach der Vorlage von Berichten nach § 30 Absatz 6,
für die Entgegennahme einer Unterrichtung nach § 34 Absatz 2 Satz 1,
für das Verlangen nach der Vorlage der Aufzeichnungen nach § 37 Nummer 5,
für das Verlangen der Vorlage des Plans nach § 37 Nummer 8,
für das Verlangen nach der Vorlage von Nachweisen nach § 40 Absatz 4 Satz 4
das Landesamt,“.

2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit immunologische Tierarzneimittel betroffen sind, wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf das Landesamt übertragen, sofern nicht Apotheker und Tierhalter betroffen sind.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 1. März 2016

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

GV. NRW. 2016 S. 148