Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 8 vom 16.3.2016 Seite 147 bis 158

Neunzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse
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Neunzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse

2022

Neunzehnte Änderung
der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse

Vom 22. Dezember 2015

Auf Grund des § 13 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748) hat der Kassenausschuss der RZVK im schriftlichen Verfahren vom Dezember 2015 wie folgt beschlossen:

Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 540), in der Fassung der 18. Satzungsänderung vom 28. Mai 2015 (GV. NRW. S. 565/StAnz.RhPf. S. 754), wird wie folgt geändert:

1.

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft und ihre Rechtsfolgen“.

b) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58 Rückstellung für Überschussbeteiligung“.

c) Nach der Angabe zu § 59 werden folgende Angaben eingefügt:
㤠59a Finanzieller Ausgleich beim Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband II
§ 59b Einmalbetrag
§ 59c Optionen zur Zahlung des Einmalbetrages“.

d) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 60a Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband II“.

e) Die bisherige Angabe „§ 60a Wirtschaftsführung und Rechnungswesen“ wird die Angabe
„§ 60b Wirtschaftsführung und Rechnungswesen“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Rheinischen Versorgungskassen“ durch die Wörter „Rheinische Versorgungskassen“ ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

c) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Rheinischen Versorgungskassen“ durch die Wörter „Rheinische Versorgungskassen“ ersetzt.

d) In Absatz 5 werden die Wörter „Rheinischen Versorgungskassen“ durch die Wörter „Rheinische Versorgungskassen“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Rheinischen Versorgungskassen“ durch die Wörter „Rheinische Versorgungskassen“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „vertritt die Kasse in Rechts- und Verwaltungsgeschäften“ durch die Wörter „ist in Geschäften der laufenden Verwaltung die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter der Kasse“ ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
6Es besteht ein Anspruch auf Sitzungsgeld. 7Die Höhe richtet sich nach den Regelungen für die Mitglieder der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 werden die Wörter „und e“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Rheinischen Versorgungskassen“ durch die Wörter „Rheinische Versorgungskassen“ ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften, wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen, ihr dauernder Bestand gesichert erscheint und die Folgen einer Insolvenz gegenüber der Kasse als abgesichert anzusehen sind,“.

b) Absatz 1 Buchstabe e wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Buchstaben f und g werden die Buchstaben e und f.

d) Absatz 3 wird aufgehoben.

7. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Absatz 3“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Buchstabe d“ ersetzt.

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter „und e“ gestrichen und nach den Wörtern „des privaten Rechts“ die Wörter „und Personengesellschaften“ eingefügt.

b) Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. von Mitgliedern im Sinne des § 11 Absatz 1 Buchstabe d
a) jede Änderung bei den Inhaber-/Beteiligungsverhältnissen,
b) der Wegfall der kommunalen Aufgabenerfüllung oder
c) eine Gefährdung des dauerhaften Bestandes des Mitglieds;“.

c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠14
Beendigung der Mitgliedschaft und ihre Rechtsfolgen
“.

b) Dem Absatz 5 werden folgende Absätze angefügt:
„(6) Im Falle des Ausscheidens aus dem Abrechnungsverband I richtet sich der vom ausgeschiedenen Mitglied zu erbringende finanzielle Ausgleich nach §§ 15 bis 15b.

(7) Im Falle des Ausscheidens aus dem Abrechnungsverband II richtet sich der vom ausgeschiedenen Mitglied zu erbringende finanzielle Ausgleich nach §§ 59a und 59b.“

10. In § 15a Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „aus einem anderen Mitglied“ die Wörter „des Abrechnungsverbandes I“ angefügt.

11. In § 53 Absatz 1 werden die Wörter „Rheinischen Versorgungskassen“ durch die Wörter „Rheinische Versorgungskassen“ ersetzt.

12. In § 57 Satz 1 wird vor dem Wort „Pflichtversicherung“ das Wort „kapitalgedeckten“ und vor den Wörtern „eine Verlustrücklage“ das Wort „jeweils“ eingefügt.

13. § 58 wird wie folgt gefasst:

§ 58
Rückstellung für Überschussbeteiligung

(1) 1Die Rückstellung für Überschussbeteiligung im kapitalgedeckten Abrechnungsverband II der Pflichtversicherung und in der freiwilligen Versicherung dient jeweils der Finanzierung von Leistungsverbesserungen oder Leistungserhöhungen und der Deckung von Fehlbeträgen, soweit die jeweilige Verlustrücklage nicht ausreicht. 2Die Rückstellung für Überschussbeteiligung im kapitalgedeckten Abrechnungsverband II dient außerdem der Entlastung von Mitgliedern in diesem Abrechnungsverband, soweit diese als Arbeitgeber Pflichtbeiträge von mehr als 4 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte geleistet haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in Bezug auf eine nach § 56 Absatz 2 gebildete Teildeckungsrückstellung in der Pflichtversicherung (Abrechnungsverband I).

(2) 1Der Überschuss in der kapitalgedeckten Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) und der freiwilligen Versicherung, der sich entsprechend dem versicherungstechnischen Geschäftsplan ergibt, wird jeweils in eine Rückstellung für Überschussbeteiligung eingestellt, soweit er nicht zur Dotierung der Verlustrücklage oder zur Bildung weiterer geschäftsplanmäßig festgelegter Rückstellungen benötigt wird. 2Dies gilt entsprechend für eine nach § 56 Absatz 2 gebildete Teildeckungsrückstellung in der Pflichtversicherung (Abrechnungsverband I).

(3) Über die Verwendung der in der Rückstellung für Überschussbeteiligung eingestellten Mittel entscheidet der Kassenausschuss auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars.“

14. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Weist die versicherungstechnische Bilanz für den Abrechnungsverband II oder für die freiwillige Versicherung vor Entnahmen aus der Verlustrücklage oder der Rückstellung für Überschussbeteiligung einen Verlust (Jahresfehlbetrag) oder eine bilanzielle Unterdeckung (bilanzieller Fehlbetrag) aus, können zu deren Deckung die dem jeweiligen Abrechnungsverband zugeordnete Verlustrücklage und, sofern diese aufgebraucht ist, die jeweilige Rückstellung für Überschussbeteiligung herangezogen werden.

(2) 1Verbleibt nach Inanspruchnahme der Verlustrücklage und der Rückstellung für Überschussbeteiligung gemäß Absatz 1 im Abrechnungsverband II ein bilanzieller Fehlbetrag, der nach Einschätzung des Verantwortlichen Aktuars voraussichtlich mit den zukünftigen Erträgen nicht ausgeglichen werden kann, hat der Verantwortliche Aktuar dem Kassenausschuss geeignete Maßnahmen nach § 60a Absatz 2 vorzuschlagen, durch die der bilanzielle Fehlbetrag planmäßig wieder ausgeglichen und eine angemessene Kapitalausstattung im Sinne von § 60a hergestellt werden kann. 2Im Falle der Erhebung eines Zusatzbeitrages nach § 64 im Abrechnungsverband I kann die Kasse zur Deckung von Fehlbeträgen den Zusatzbeitrag erhöhen; Absatz 1 gilt entsprechend.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter „Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen“ werden durch die Wörter „Rückstellung für Überschussbeteiligung“ ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter „nach den Absätzen 1 und 2“ werden durch die Wörter „nach den Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.

15. Nach § 59 werden folgende §§ 59a bis § 59 c eingefügt:

㤠59a
Finanzieller Ausgleich beim Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband II

(1) Im Falle des Ausscheidens aus dem Abrechnungsverband II hat das ausgeschiedene Mitglied an die Kasse für die auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung einen finanziellen Ausgleich für nicht gedeckte Fehlbeträge und Unterfinanzierungsrisiken auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse zu erbringen.

(2) 1Der finanzielle Ausgleich ist in Form eines Einmalbetrags (§ 59b) zu leisten, sofern sich das ausgeschiedene Mitglied nicht bis spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Einmalbetrags durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kasse für die Zahlung einer der in § 59c vorgesehenen Optionen entscheidet. 2Insolvenzfähige Mitglieder können die ratenweise Tilgung im Rahmen der Zahlungsoptionen nach § 59c Absatz 1 und die Einmalzahlung nach § 59c Absatz 1 Buchstabe c nur wählen, wenn sie bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt
a) eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, deren Insolvenzfähigkeit durch Gesetz ausgeschlossen ist,
b) eine unwiderrufliche Deckungszusage eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmens oder
c) eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen und mit einer Institutssicherung versehenen Kreditinstituts
in Höhe des nach § 59b berechneten Einmalbetrages (Sicherungsbetrag) vorlegen. 3Die Kasse kann ein anderes Sicherungsmittel zulassen. 4Tritt die Insolvenzfähigkeit erst während des Zahlungszeitraums nach § 59c ein, hat das ausgeschiedene Mitglied unverzüglich eine Satz 2 entsprechende Absicherung beizubringen.

(3) 1Ist das ausgeschiedene Mitglied durch eine Ausgliederung ganz oder teilweise aus einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes II hervorgegangen, sind ihm auch Ansprüche und Anwartschaften auf Grund früherer Pflichtversicherungen über das ausgliedernde Mitglied zuzurechnen. 2Kann nicht festgestellt werden, welche der bei dem ausgliedernden Mitglied entstandenen Ansprüche und Anwartschaften dem ausgegliederten Bereich zuzuordnen sind, werden diese dem durch Ausgliederung entstandenen Mitglied in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl der ausgegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftigten entspricht, die am Tag vor der Ausgliederung über das ausgliedernde Mitglied pflichtversichert waren. 3Für die Höhe der Ansprüche und Anwartschaften nach Satz 2 kann die Kasse Durchschnittsbeträge errechnen. 4Der Barwert der Verpflichtung nach Satz 2 vermindert sich um jeweils ein Zwanzigstel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Mitgliedschaft im Abrechnungsverband II zurückgelegten vollen Monate. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Mitglied Pflichtversicherte von einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes II im Wege der Ausgliederung übernommen hat.

(4) 1Werden auf Grund von Vereinbarungen zwischen einem Mitglied im Abrechnungsverband II mit einem Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, entweder Arbeitsverhältnisse übertragen oder von diesem Arbeitgeber mit ausgeschiedenen Pflichtversicherten des Mitglieds Arbeitsverhältnisse begründet, so ist das Mitglied verpflichtet, für die ausgeschiedenen Pflichtversicherten und die dem übertragenen Bestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften den anteiligen Einmalbetrag nach § 59b Absatz 1 bis 3 zu zahlen; kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche und Anwartschaften dem übertragenen Bestand zuzuordnen sind, so gilt § 12 Absatz 5 Satz 3 entsprechend. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der andere Arbeitgeber eine Vereinbarung nach § 12 Absatz 5 geschlossen hat. 3Die Kasse kann von der Erhebung eines anteiligen Einmalbetrages mit Zustimmung des Kassenausschusses absehen, wenn hiermit keine wesentlichen finanziellen Ausfälle verbunden sind.

§ 59b
Einmalbetrag

(1) 1Der Einmalbetrag berechnet sich durch Multiplikation der Unterfinanzierungsquote mit der Summe des Barwertes der auf das ausgeschiedene Mitglied entfallenden Verpflichtungen im Abrechnungsverband II (Verpflichtungsbarwert) und einer Pauschale zur Deckung zukünftiger Verwaltungskosten in Höhe von 2 v.H. dieses Barwerts. 2Die Unterfinanzierungsquote ergibt sich aus der Differenz der Zahl 1 zur Ausfinanzierungsquote. 3Die Ausfinanzierungsquote ergibt sich aus dem Verhältnis des zum Stichtag des letzten Jahresabschlusses vor dem Ausscheiden des Mitglieds vorhandenen Teilvermögens des Abrechnungsverbandes II zur Summe des Barwertes der Verpflichtungen des Abrechnungsverbandes II (Gesamtverpflichtungsbarwert) und einer Pauschale zur Deckung zukünftiger Verwaltungskosten in Höhe von 2 v.H. dieses Barwerts. 4Das Teilvermögen entspricht dem Betrag der Verlustrücklage zuzüglich der versicherungstechnischen Rückstellungen abzüglich eines bilanziellen Fehlbetrages des Abrechnungsverbandes II.

(2) 1Für die Ermittlung des Verpflichtungsbarwertes und Gesamtverpflichtungsbarwertes sind zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft im Abrechnungsverband II zu berücksichtigen
a) Ansprüche von Betriebsrentenberechtigten, künftige Ansprüche von deren Hinterbliebenen und ruhende Ansprüche, sowie
b) Versorgungspunkte aus unverfallbaren Anwartschaften.

2Entsprechend § 17 Satz 3 sind alle aus der einheitlichen Pflichtversicherung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen Ansprüche und Anwartschaften im Abrechnungsverband II zu berücksichtigen.

(3) 1Die Verpflichtungsbarwerte sind nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vom Verantwortlichen Aktuar der Kasse zu ermitteln. 2Zur Gewährleistung ausreichender Sicherheiten ist als Rechnungszins der zum Zeitpunkt des Ausscheidens in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegte Zinssatz zugrunde zu legen, höchstens jedoch ein Zinssatz von 2,75 v.H. 3Als Sterbetafeln sind die entsprechend der Nummer 1.2.3 der Durchführungsvorschriften zu §§ 15a und 15b modifizierten Heubeck-Richttafeln 2005 G zu verwenden. 4Die jährliche Anpassung der Betriebsrenten nach § 37 wird einkalkuliert.

(4) Die Kosten für die versicherungsmathematischen Berechnungen hat das ausscheidende Mitglied zu tragen.

(5) 1Der Einmalbetrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung zu zahlen. 2Liefert das ausgeschiedene Mitglied die für die Berechnung des Einmalbetrags notwendigen Daten erst nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens, wird der auf den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft berechnete Betrag mit dem Rechnungszins des Absatz 3 Satz 2 bis zum Ablauf des Monats der Datenlieferung aufgezinst.

(6) Auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars können zu den nach den Absätzen 1 bis 4 notwendigen Berechnungen weitere Berechnungsparameter vom Kassenausschuss beschlossen und in Durchführungsvorschriften zu § 59b als Anhang zur Satzung aufgenommen werden.

§ 59c
Optionen zur Zahlung des Einmalbetrages

(1) Das ausgeschiedene Mitglied kann für die Erfüllung des nach § 59b berechneten Betrages anstelle der Einmalzahlung zwischen folgenden Optionen wählen:

a) 1Das ausgeschiedene Mitglied kann den Einmalbetrag zuzüglich einer Verzinsung in Höhe des Zinssatzes gemäß § 59b Absatz 3 Satz 2 sowie einer zusätzlichen jährlichen Verwaltungskostenpauschale von zwei v.H. des pro Jahr zu zahlenden Betrages. in maximal 20 gleichen Jahresraten tilgen (ratenweise Tilgung); die Jahresrate ist jeweils vorschüssig zum Jahrestag der Beendigung der Mitgliedschaft fällig. 2Das ausgeschiedene Mitglied kann jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres verlangen, dass der Umfang einer Insolvenzsicherung nach § 59a Absatz 2 Satz 2 auf den Betrag der Restschuld zum Ende des nachfolgenden Geschäftsjahres zuzüglich der in diesem Jahr fälligen Jahresrate beschränkt wird.

b) 1Das ausgeschiedene Mitglied kann sich bei einer Einmalzahlung oder ratenweisen Tilgung auch für die nachträgliche Neuberechnung des nach § 59b ermittelten Betrages des zum Zeitpunkt des Ausscheidens vereinbarten Nachberechnungszeitraums entscheiden. 2In diesem Fall können während des vereinbarten Nachberechnungszeitraums sowohl das ausgeschiedene Mitglied als auch die Kasse nach jeweils fünf Jahren durch schriftliche Erklärung verlangen, dass der zu entrichtende Betrag zum Ende des Kalenderjahres, das dem Verlangen folgt, auf der Grundlage der dann gemäß § 59b Absatz 3 maßgebenden Berechnungsparameter neu berechnet und dem unter Berücksichtigung der laufenden Durchschnittsverzinsung und Rentenzahlungen fortgeschriebenen Verpflichtungsbarwert (Vergleichswert) gegenüber gestellt wird. 3Ist der neu ermittelte Betrag geringer als der Vergleichswert, hat die Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied den Differenzbetrag zu erstatten; im umgekehrten Fall ist das ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, den Differenzbetrag innerhalb eines Monats ab Zugang der Mitteilung an die Kasse zu zahlen. 4Zum Ende des Zahlungszeitraums wird nach den gleichen Grundsätzen eine Schlussrechnung erstellt.

c) 1Das ausgeschiedene Mitglied kann bei seiner Entscheidung für die Option der nachträglichen Neuberechnung gemäß Buchstabe b verlangen, dass für die Ermittlung des von ihm nach § 59b zu zahlenden Betrages der maßgebende Rechnungszins um den Faktor 1,66 erhöht wird und sich dadurch der anfänglich zu zahlende Betrag reduziert. 2Der Erhöhungsfaktor wird für die Erstberechnung und die nachträglichen Neuberechnungen zugrunde gelegt. 3Bei dieser Option werden Differenzbeträge zugunsten des Mitglieds nicht ausgezahlt, sondern bis zur Schlussrechnung vorgetragen. 4Die Schlussrechnung erfolgt zum Ende des Nachberechnungszeitraums mit den dann maßgebenden Rechnungsgrundlagen ohne Berücksichtigung des Erhöhungsfaktors.

(2) Die Dauer des Nachberechnungszeitraums sowie die Berechnungen der Beträge nach Absatz 1 und der Vergleichswerte können in Durchführungsvorschriften geregelt werden, die vom Kassenausschuss zu beschließen sind.

(3) 1Die nach Absatz 1 anfallenden Zahlungen sind vom ausgeschiedenen Mitglied jeweils innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilungen der Kasse zu zahlen. 2Auf laufende jährliche Zahlungen können Vorauszahlungen erhoben werden. 3Ist das ausgeschiedene Mitglied mit den Zahlungen mehr als drei Monate in Verzug, ist die Kasse berechtigt, die ausstehenden Raten fällig zu stellen, bzw. die Schlussrechnung nach Absatz 1 zu erstellen.

(4) Die Kosten für die versicherungsmathematischen Berechnungen hat das ausgeschiedene Mitglied zu tragen.

(5) 1Der Sicherungsbetrag (§ 59a Absatz 2 Satz 2), den das ausgeschiedene Mitglied zu erbringen hat, entspricht im Falle der Optionen des Absatzes 1 Buchstabe a und b dem Einmalbetrag (§ 59b) zuzüglich der in Absatz 1 geregelten Verzinsung sowie der Verwaltungskostenpauschale nach Absatz 1 Buchstabe a Satz 1. 2Soweit eine Neuberechnung nach Absatz 1 vorgenommen wurde, ist der Sicherungsbetrag bei allen Zahlungsmodalitäten unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Raten jeweils auf den neu ermittelten Betrag anzupassen. 3Auf Verlangen des ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt eine anteilige Kürzung des Sicherungsumfangs nach Entrichtung der jeweiligen Gesamtsumme der jährlichen Zahlung (Absatz 1). 4Das ausgeschiedene Mitglied kann bei einer ratenweisen Tilgung jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres verlangen, dass der Umfang einer Insolvenzsicherung auf den Betrag der Restschuld zum Ende des nachfolgenden Geschäftsjahres zuzüglich der in diesem Jahr fälligen Jahresrate beschränkt wird. 5Wählt das ausgeschiedene Mitglied die Option nach Absatz 1 Buchstabe c, wird die Insolvenzsicherung nicht mit dem um 1,66 erhöhten Rechnungszins, sondern mit dem Rechnungszins nach § 59b Absatz 3 berechnet.“

16. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:

㤠60a
Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband II

(1) 1Der Pflichtbeitragssatz im Abrechnungsverband II ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars so festzusetzen, dass die zu entrichtenden Beiträge zusammen mit dem vorhandenen Vermögen und den sonstigen zu erwartenden Einnahmen des Abrechnungsverbandes voraussichtlich ausreichen, um die satzungs- und betriebsrentenrechtlichen Leistungsverpflichtungen aus den Anwartschaften und Ansprüchen dauerhaft erfüllen zu können. 2Grundlage für die Festsetzung des Pflichtbeitragssatzes sind die im Versicherungstechnischen Geschäftsplan definierten maßgeblichen Rechnungsgrundlagen. 3Diese umfassen den Rechnungszins zur Abzinsung der Verpflichtungen, die biometrischen Rechnungsgrundlagen sowie Annahmen zum Renteneintrittsalter und zu den künftigen Verwaltungskosten.

(2) 1Kommt der Verantwortliche Aktuar im Zusammenhang mit der Überprüfung der Finanzlage gemäß § 7 Absatz 1 zu der Einschätzung, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen auf der Grundlage der aktuellen Pflichtbeiträge und der künftig erwarteten Überschüsse nicht mehr gewährleistet ist, hat er geeignete Konsolidierungsmaßnahmen (zum Beispiel die Anpassung des Pflichtbeitragssatzes) vorzuschlagen, über die der Kassenausschuss entscheidet. 2Soweit der Pflichtbeitrag zur Herstellung oder Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse dient, kann er als Sonderzuschlag erhoben und in der Pflichtbeitragsabrechnung als Bestandteil des Pflichtbeitrags gegenüber dem Mitglied jeweils gesondert ausgewiesen werden.

(3) Weist der Abrechnungsverband eine angemessene Kapitalausstattung auf und kommt der Verantwortliche Aktuar im Zusammenhang mit der Überprüfung der Finanzlage gemäß § 7 Absatz 1 zu der Einschätzung, dass der Pflichtbeitragssatz abgesenkt werden kann, ohne die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen zu gefährden, hat er geeignete Entlastungsmaßnahmen vorzuschlagen, über die der Kassenausschuss entscheidet.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 anzuwendenden Grundsätze und Einzelheiten zur Bestimmung der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen können in Durchführungsvorschriften geregelt werden, die vom Kassenausschuss zu beschließen sind.“

17. Der bisherige § 60a wird § 60b.

18. In § 66 Absatz 2 werden nach dem Wort „Bonuspunkten“ die Wörter „sowie die Entlastung von Mitgliedern, soweit diese im Abrechnungsverband II Arbeitgeberpflichtbeiträge von mehr als 4 v. H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte geleistet haben,“ eingefügt.

2.

Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 23. Dezember 2015 in Kraft.

Köln, den 22. Dezember 2015

S c h ü t t e l e r

Vorsitzender des Kassenausschusses

B o i s

Schriftführer

Die vorstehende Neunzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen am 25. Januar 2016 angenommen. Sie wird nach § 13 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698, ber. S. 706) geändert worden ist, bekannt gemacht.

Köln, den 23. Februar 2016

Rheinische Versorgungskassen

Die Leiterin der Kassen

L u b e k

GV. NRW. 2016 S. 153