Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 9 vom 23.3.2016 Seite 159 bis 184

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
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Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

20320
20323

Gesetz zur Änderung
des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und
des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen

Vom 17. März 2016

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und
des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen

20323

Artikel 1

Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 69h folgende Angaben eingefügt:
„§ 69i Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Einkünften bis zum Ablauf des Jahres 2018
§ 69j Übergangsvorschrift zur Anrechnung des Zuschlags nach § 72b des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
§ 69k Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Einkünften bei Behörden im Sinne des Polizeiorganisationsgesetzes“.

2. Nach § 69h werden die folgenden §§ 69i, 69j und 69k eingefügt:

㤠69i
Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Einkünften bis zum Ablauf des Jahres 2018

Werden Versorgungsberechtigte im Rahmen der Mithilfe bei der Betreuung von Flüchtlingen im öffentlichen Dienst verwendet (§ 53 Absatz 8 Satz 2 und 3), so gelten die hieraus bis zum Ablauf des Jahres 2018 erzielten Einkünfte nicht als Erwerbseinkommen.

§ 69j
Übergangsvorschrift zur Anrechnung des Zuschlags nach § 72b
des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Zuschlag nach § 72b des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 7.

§ 69k
Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Einkünften bei Behörden
im Sinne des Polizeiorganisationsgesetzes

Werden Versorgungsberechtigte bei Behörden gemäß § 2 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629), in der jeweils geltenden Fassung im öffentlichen Dienst verwendet (§ 53 Absatz 8 Satz 2 und 3), so gelten die hieraus erzielten Einkünfte bis zum Ablauf des Jahres 2019 nicht als Erwerbseinkommen.“

20320

Artikel 2

Änderung des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen

Das Übergeleitete Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 72a folgende Angabe eingefügt:
„§ 72b Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in besonderen Fällen“.

2. Nach § 72a wird folgender § 72b eingefügt:

§ 72b
Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in besonderen Fällen

(1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 32 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) in der jeweils geltenden Fassung wird ein Zuschlag längstens bis zum 31. Dezember 2019 gewährt, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. November 2019 die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht oder erreicht hat und
2. ihre oder seine ausgeübte oder zu übertragende Funktion zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss.

Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der durch Artikel 1 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in Landesrecht übergeleiteten Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Der Zuschlag beträgt 10 Prozent des Grundgehalts und ist nicht ruhegehaltfähig. Er wird erst gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt und wenn der Höchstsatz des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes erreicht ist. Wird der Höchstruhegehaltsatz im Zeitraum des Hinausschiebens erreicht, wird der Zuschlag ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats gewährt.

(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung im Zeitraum des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand nach § 32 des Landesbeamtengesetzes wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungsgrundlage das Ruhegehalt ist, das bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zugestanden hätte. Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt. Sätze 1 bis 4 gelten nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit in einer Freistellungsphase.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 trifft bei Beamtinnen und Beamten
1. des Landes die oberste Dienstbehörde als Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium,
2. der Landschaftsverbände, des Landschaftsverbandes Lippe und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet das für das Innere zuständige Ministerium als Aufsichtsbehörde,
3. der Gemeinden und der sonstigen Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde oder
4. der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

Düsseldorf, den 17. März 2016

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Für die Ministerpräsidentin
Der Finanzminister
zugleich in eigener Ressortzuständigkeit
sowie für die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
und den Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

(L. S.)

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
zugleich für den Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
und den Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Garrelt  D u i n

Der Minister
für Inneres und Kommunales
zugleich für den Justizminister

Ralf  J ä g e r

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
zugleich für die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Christina  K a m p m a n n

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

GV. NRW. 2016 S. 182