Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 10 vom 6.4.2016 Seite 185 bis 194

Fünfte Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung
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Fünfte Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung

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Fünfte Verordnung zur Änderung
der Finanzamtszuständigkeitsverordnung

Vom 17. März 2016

Auf Grund

1. des § 17 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202),
2. des § 17 Absatz 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), der zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist,
3. des § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 und des § 409 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61),
4. des § 14 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406),
5. des § 8 Absatz 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678),
6. des § 29a Absatz 2 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173),
7. des § 20 des Berlinförderungsgesetzes,
8. des § 9 des Investitionszulagengesetzes 1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 60),
9. des § 8 des Investitionszulagengesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4034),
10. des § 7 des Investitionszulagengesetzes 2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 2005 (BGBl. I S. 2961),
11. des § 14 des Investitionszulagengesetzes 2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2007 (BGBl. I S. 282),
12. des § 15 des Investitionszulagengesetzes 2010 vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2350),
13. des § 6 des Stahlinvestitionszulagengesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1557),
14. des § 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), der durch Artikel 9 Nummer 5 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1537) geändert worden ist,
15. des § 17 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), der durch Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe c und d des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist,
16. des § 131 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
zu Nummer 4 bis 6 jeweils in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 409 Satz 2 der Abgabenordnung, zu Nummer 7 bis 15 jeweils in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung, zu Nummer 16 in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung und zu Nummer 2 bis 14 und Nummer 16 jeweils in Verbindung mit § 1 der Delegationsverordnung FM vom 23. April 2013 (GV. NRW. S. 198),

verordnet das Finanzministerium:

Artikel 1

Die Finanzamtszuständigkeitsverordnung vom 17. Juni 2013 (GV. NRW. S. 350), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Juli 2015 (GV. NRW. S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie folgt gefasst:

„§ 19 Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer bei bestimmten Arbeitgebern“.

2. § 19 wird wie folgt gefasst:

㤠19
Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer bei bestimmten Arbeitgebern

(1) Für die Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen, einschließlich der Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179) in der jeweils geltenden Fassung bis einschließlich 2008, ab 2009 § 50a Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, des Steuerabzugs von Aufsichtsratsvergütungen nach § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes bis einschließlich 2008, ab 2009 § 50a Absatz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes, der Umsatzsteuer für Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer, des Vorsteuerabzugs aus Leistungen in Zusammenhang mit Zuwendungen an Arbeitnehmer und Reisekosten der Arbeitnehmer sowie der Umsatzsteuer für Sachzuwendungen, für die § 37b Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes gewählt wurde, bei bestimmten Arbeitgebern sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig:

1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf

a) das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt

aa) bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe in Größenklassen der Unterteilung „G1“ (Absatz 2) zugeordnet wurden,
bb) bei Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa einschließlich der Anhangbetriebe,
für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach §§ 21 und 23 (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I oder das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II zuständig sind,
cc) bei Betriebsstätten, die nicht unter Buchstabe aa oder Buchstabe bb fallen und für die nicht eine andere Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c oder d zuständig ist, soweit diese zu einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa oder zu einem Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa gehören und für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als die zu Buchstabe aa und Buchstabe bb aufgeführten Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach §§ 21 bis 23 zuständig ist,
dd) bei Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen monatlichen Lohnsteuer (Absatz 2) von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter die Buchstaben aa bis cc fallen,
zu Buchstaben cc und dd
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd,

b) das Finanzamt Essen-NordOst

aa) bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe in Größenklassen der Unterteilung „G1“ (Absatz 2) zugeordnet wurden,
bb) bei Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa einschließlich der Anhangbetriebe,
für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach §§ 21 und 23 (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Essen zuständig ist,
cc) bei Betriebsstätten, die nicht unter Buchstabe aa oder Buchstabe bb fallen und für die nicht eine andere Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c oder d zuständig ist, soweit diese zu einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa oder zu einem Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa gehören und für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als das vorgenannte Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach §§ 21 bis 23 zuständig ist,
dd) bei Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen monatlichen Lohnsteuer (Absatz 2) von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter die Buchstaben aa bis cc fallen,
zu Buchstaben cc und dd
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Essen-Süd, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd,

c) das Finanzamt Mönchengladbach

aa) bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe in Größenklassen der Unterteilung „G1“ (Absatz 2) zugeordnet wurden,
bb) bei Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa einschließlich der Anhangbetriebe,
für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach §§ 21 und 23 (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld oder das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Mönchengladbach zuständig sind,
cc) bei Betriebsstätten, die nicht unter die Buchstaben aa oder bb fallen und für die nicht eine andere Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder d zuständig ist, soweit diese zu einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa oder zu einem Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa gehören und für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als die vorgenannten Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach §§ 21 bis 23 zuständig ist,
dd) bei Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen monatlichen Lohnsteuer (Absatz 2) von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter die Buchstaben aa bis cc fallen,
zu Buchstaben cc und dd
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Moers, Neuss, Viersen, Wesel und

d) das Finanzamt Solingen

aa) bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe in Größenklassen der Unterteilung „G1“ (Absatz 2) zugeordnet wurden,
bb) bei Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa einschließlich der Anhangbetriebe,
für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach §§ 21 und 23 (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bergisches Land zuständig ist,
cc) bei Betriebsstätten, die nicht unter die Buchstaben aa oder bb fallen und für die nicht eine andere Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, oder c zuständig ist, soweit diese zu einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa oder zu einem Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa gehören und für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als das vorgenannte Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach §§ 21 bis 23 zuständig ist,
dd) bei Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen monatlichen Lohnsteuer (Absatz 2) von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter die Buchstaben aa bis cc fallen,
zu Buchstaben cc und dd
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid, Velbert, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld,

2. im Oberfinanzbezirk Köln

a) das Finanzamt Aachen-Stadt

aa) bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe in Größenklassen der Unterteilung „G1“ (Absatz 2) zugeordnet wurden,
bb) bei Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa einschließlich der Anhangbetriebe,
für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach §§ 21 und 23 (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen zuständig ist,
cc) bei Betriebsstätten, die nicht unter die Buchstaben aa oder bb fallen und für die nicht eine andere Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder c zuständig ist, soweit diese zu einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa oder zu einem Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa gehören und für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als das vorgenannte Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach §§ 21 bis 23 zuständig ist,
dd) bei Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen monatlichen Lohnsteuer (Absatz 2) von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter die Buchstaben aa bis cc fallen,
zu Buchstaben cc und dd
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Aachen-Kreis, Bergheim, Brühl, Düren, Erkelenz, Euskirchen, Geilenkirchen, Jülich, Schleiden,

b) das Finanzamt Bonn-Innenstadt

aa) bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe in Größenklassen der Unterteilung „G1“ (Absatz 2) zugeordnet wurden,
bb) bei Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa einschließlich der Anhangbetriebe,
für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach §§ 21 und 23 (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bonn zuständig ist,
cc) bei Betriebsstätten, die nicht unter die Buchstaben aa oder bb und für die nicht eine andere Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder c zuständig ist, soweit diese zu einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa oder zu einem Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa gehören und für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als das vorgenannte Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach §§ 21 bis 23 zuständig ist,
dd) bei Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen monatlichen Lohnsteuer (Absatz 2) von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter die Buchstaben aa bis cc fallen,

zu den Buchstaben cc und dd
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt, Gummersbach, Leverkusen, Sankt Augustin, Siegburg, Wipperfürth und

c) das Finanzamt Köln-Süd

aa) bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 Einkommensteuergesetz) von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe in Größenklassen der Unterteilung „G1“ (Absatz 2) zugeordnet wurden,
bb) bei Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa einschließlich der Anhangbetriebe,
für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach §§ 21 und 23 (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln zuständig ist,
cc) bei Betriebsstätten, die nicht unter die Buchstaben aa oder bb fallen und für die nicht eine andere Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b zuständig ist, soweit diese zu einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa oder zu einem Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa gehören und für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als das vorgenannte Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach §§ 21 bis 23 zuständig ist,
dd) bei Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen monatlichen Lohnsteuer (Absatz 2) von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter die Buchstaben aa bis cc fallen,
zu den Buchstaben cc und dd
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-West,

3. im Oberfinanzbezirk Münster

a) das Finanzamt Bielefeld-Außenstadt

aa) bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe in Größenklassen der Unterteilung „G1“ (Absatz 2) zugeordnet wurden,
bb) bei Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa einschließlich der Anhangbetriebe,
für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach §§ 22 und 23 (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bielefeld oder das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Detmold zuständig sind,
cc) bei Betriebsstätten, die nicht unter die Buchstaben aa oder bb fallen und für die nicht eine andere Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, c oder d zuständig ist, soweit diese zu einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa oder zu einem Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa gehören und für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als die vorgenannten Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach §§ 21 bis 23 zuständig ist,
dd) bei Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen monatlichen Lohnsteuer (Absatz 2) von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter die Buchstaben aa bis cc fallen,
zu den Buchstaben cc und dd
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück,

b) das Finanzamt Dortmund-Ost

aa) bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe in Größenklassen der Unterteilung „G1“ (Absatz 2) zugeordnet wurden,
bb) bei Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa einschließlich der Anhangbetriebe,
für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach §§ 22 und 23 (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Dortmund oder das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Herne zuständig sind,
cc) bei Betriebsstätten, die nicht unter die Buchstaben aa oder bb fallen und für die nicht eine andere Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, c oder d zuständig ist, soweit diese zu einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa oder zu einem Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa gehören und für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als die vorgenannten Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach §§ 21 bis 23 zuständig ist,
dd) bei Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen monatlichen Lohnsteuer (Absatz 2) von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter die Buchstaben aa bis cc fallen,
zu den Buchstaben cc und dd
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken, Bottrop, Dortmund-Hörde, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen, Hamm, Hattingen, Herne, Lippstadt, Lüdinghausen, Marl, Recklinghausen, Schwelm, Soest, Witten,

c) das Finanzamt Hagen

aa) bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe in Größenklassen der Unterteilung „G1“ (Absatz 2) zugeordnet wurden,
bb) bei Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe a einschließlich der Anhangbetriebe,
für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach §§ 22 und 23 (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Hagen zuständig ist,
cc) bei Betriebsstätten, die nicht unter die Buchstaben aa oder bb fallen und für die nicht eine andere Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder d zuständig ist, soweit diese zu einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa oder zu einem Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa gehören und für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als das vorgenannte Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach §§ 21 bis 23 zuständig ist,
dd) bei Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen monatlichen Lohnsteuer (Absatz 2) von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter die Buchstaben aa bis cc fallen,
zu Buchstaben cc und dd
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Brilon, Iserlohn, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen und

d) das Finanzamt Münster-Innenstadt

aa) bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe in Größenklassen der Unterteilung „G1“ (Absatz 2) zugeordnet wurden,
bb) bei Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe a einschließlich der Anhangbetriebe,
für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach §§ 22 und 23 (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Münster zuständig ist,
cc) bei Betriebsstätten, die nicht unter die Buchstaben aa oder bb fallen und für die nicht eine andere Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder c zuständig ist, soweit diese zu einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa oder zu einem Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstaben aa gehören und für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als das vorgenannte Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach §§ 21 bis 23 zuständig ist,
dd) bei Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen monatlichen Lohnsteuer (Absatz 2) von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter die Buchstaben aa bis cc fallen,
zu den Buchstaben cc und dd
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Coesfeld, Ibbenbüren, Münster-Außenstadt, Steinfurt, Warendorf.

(2) „G1“-Betriebe sind Betriebe, die im Rahmen der Einordnung der Betriebe in Größenklassen folgende Betragsgrenzen erreicht oder überschritten haben und für die ein Finanzamt in Nordrhein-Westfalen ertragsteuerlich zuständig ist:

1. bei Handels-, Fertigungs- und anderen Leistungsbetrieben sowie freien Berufen mit Umsatzerlösen größer oder gleich 45 Millionen Euro,
2. bei Kreditinstituten mit einem Aktivvermögen größer oder gleich 1,1 Milliarden Euro,
3. bei Versicherungsunternehmen, Pensions- und Unterstützungskassen mit Jahresprämieneinnahmen größer oder gleich 110 Millionen Euro.

Die durchschnittliche monatliche Lohnsteuer (einschließlich pauschaler Lohnsteuer) wird aus der Summe der einzubehaltenden und der pauschalen Lohnsteuer der Lohnsteueranmeldungen des Kalenderjahres, das dem Einordnungsstichtag gemäß § 3 der Betriebsprüfungsordnung 2000 vorangeht, ermittelt und gilt bis zur nächsten Einteilung in Größenklassen fort.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2016 in Kraft.

Düsseldorf, den 17. März 2016

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

GV. NRW. 2016 S. 188