Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 14 vom 27.5.2016 Seite 239 bis 248

Erste Änderung der Satzung der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw)
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Erste Änderung der Satzung der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw)

2022

Erste Änderung der Satzung
der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw)

Vom 21. April 2016

Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748) hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 21. April 2016 wie folgt beschlossen:

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Die Satzung der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 255) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Die Mitglieder können die Versorgungskassen beauftragen, für sie die Aufgaben der Festsetzungsstelle für die Beihilfeleistungen und die Befugnisse der Obersten Dienstbehörde gemäß §§ 45 Absatz 3, 49 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes in der Fassung des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in der jeweils geltenden Fassung wahrzunehmen; dies gilt auch für die Wahrnehmung von Aufgaben als Familienkasse.“

2. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften, wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen,“.

3. § 4 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:
4Es besteht ein Anspruch auf Sitzungsgeld. 5Die Höhe richtet sich nach den Regelungen für die Mitglieder der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.“

b) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 6 und 7.

4. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter der Versorgungskassen, soweit die Leiterin/der Leiter die Vertretung sich nicht im Einzelfall vorbehält.“

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Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 22. April 2016 in Kraft.

Münster, den 21. April 2016

J a c o b i

Vorsitzender des Verwaltungsrates

R a s c h d o r f

Schriftführerin

GV. NRW. 2016 S. 247