Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 14 vom 27.5.2016 Seite 239 bis 248
Erste Änderung der Satzung der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw) |
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Erste Änderung der Satzung der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw)
2022
Erste
Änderung der Satzung
der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw)
Vom
21. April 2016
Auf Grund des §
3 Absatz 1 des Gesetzes über die Kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen
im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748) hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am
21. April 2016 wie folgt beschlossen:
1
Die Satzung der
Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 255) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die Mitglieder können die Versorgungskassen beauftragen, für sie
die Aufgaben der Festsetzungsstelle für die Beihilfeleistungen und die
Befugnisse der Obersten Dienstbehörde gemäß §§ 45 Absatz 3, 49 Absatz 1 Satz 1
des Landesbeamtenversorgungsgesetzes in der Fassung des
Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai
2013 (GV. NRW. S. 234) in der
jeweils geltenden Fassung wahrzunehmen; dies gilt auch für die Wahrnehmung von
Aufgaben als Familienkasse.“
2. § 3 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften, wenn
sie kommunale Aufgaben erfüllen,“.
3. § 4 Absatz 5
wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:
„4Es besteht ein Anspruch auf Sitzungsgeld. 5Die Höhe
richtet sich nach den Regelungen für die Mitglieder der Landschaftsversammlung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.“
b) Die
bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 6 und 7.
4. § 7 Absatz 3
wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist die gesetzliche
Vertreterin/der gesetzliche Vertreter der Versorgungskassen, soweit die
Leiterin/der Leiter die Vertretung sich nicht im Einzelfall vorbehält.“
2
Diese
Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 22. April 2016 in Kraft.
Münster, den 21.
April 2016
J a c o b i
Vorsitzender
des Verwaltungsrates
R a s c h d o r f
Schriftführerin
GV. NRW. 2016 S. 247