Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 15 vom 3.6.2016 Seite 249 bis 264

Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes und weiterer landeswahlrechtlicher Vorschriften (Landeswahlrechtsänderungsgesetz)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage
 

Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes und weiterer landeswahlrechtlicher Vorschriften (Landeswahlrechtsänderungsgesetz)

1110

Gesetz zur Änderung
des Landeswahlgesetzes und
weiterer landeswahlrechtlicher Vorschriften
(Landeswahlrechtsänderungsgesetz)

Vom 24. Mai 2016

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Landeswahlgesetzes und
weiterer landeswahlrechtlicher Vorschriften
(Landeswahlrechtsänderungsgesetz)

Artikel 1
Änderung des Landeswahlgesetzes

Das Landeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden Wahlvorsteher und weiteren drei bis sechs Wahlberechtigten als Beisitzern.“

2. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:
„Ihnen kann von der Gemeinde, im Falle der Beisitzer von Kreiswahlausschüssen auch vom zuständigen Kreis, Ersatz für Sachschäden, die sie bei Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erlitten haben, gewährt werden.“

3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Einteilung des Wahlgebietes ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Soweit bei der Einteilung der Wahlkreise auf Stadtbezirke, Stadtteile, Ortsteile, Wahlbezirke, Stimmbezirke oder statistische Bezirke abgestellt ist, gelten jeweils deren Grenzen nach dem Stand vom 31. Dezember 2014.“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das für Inneres zuständige Ministerium berichtet dem Landtag innerhalb von 27 Monaten nach Beginn der Wahlperiode des Landtags über die Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet und in den Wahlkreisen und legt dar, ob und gegebenenfalls welche Änderungen es im Hinblick auf § 13 Absatz 2 Satz 3 für geboten hält.“

4. In § 19 Absatz 1 wird das Wort „achtundvierzigsten“ durch das Wort „neunundfünfzigsten“ ersetzt.

5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „neununddreißigsten“ durch das Wort „siebenundvierzigsten“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „dreißigsten“ durch das Wort „siebenunddreißigsten“ ersetzt.

6. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „sechsundzwanzigsten“ durch das Wort „zweiunddreißigsten“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „dreiunddreißigsten“ durch das Wort „vierzigsten“ ersetzt.

7. § 24 Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
„Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Kreiswahlvorschläge ohne Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Wahlvorschlagsträger an.“

8. In § 26 Absatz 5 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.

9. In § 40 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „vom Innenminister“ durch die Wörter „von dem für Inneres zuständigen Ministerium“ ersetzt.

10. In § 45 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 5 werden jeweils die Wörter „Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik“ durch die Wörter „Landesbetrieb Information und Technik (IT. NRW)“ ersetzt.

11. In § 46 Absatz 1 und 5 wird jeweils das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.

12. In § 47 wird die Angabe „2016“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.

13. Die Anlage (Beschreibung der Wahlkreise) aus dem Anhang zu diesem Gesetz wird angefügt.

Artikel 2
Aufhebung des Wahlkreisgesetzes

Das Wahlkreisgesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 80), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. November 2015 (GV. NRW. S. 740) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Wahlprüfungsgesetzes NW

Das Wahlprüfungsgesetz NW vom 20. November 1951 (GV. NRW. S. 147), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 36 LWG)“ gestrichen.

2. In § 5 Nummer 5 wird die Angabe „§ 38 Abs. 2 LWG“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 und 3 des Landeswahlgesetzes“ ersetzt.

3. In § 13 werden die Wörter „der Innenminister“ durch die Wörter „das für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.

4. § 13a wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 4, 5 und 6 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Düsseldorf, den 24. Mai 2016

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Für den Minister
für Inneres und Kommunales
Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

GV. NRW. 2016 S. 250