Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 15 vom 3.6.2016 Seite 249 bis 264

Neuntes Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
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Neuntes Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes

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Neuntes Gesetz zur Änderung
des Flüchtlingsaufnahmegesetzes

Vom 24. Mai 2016

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Neuntes Gesetz zur Änderung
des Flüchtlingsaufnahmegesetzes

Artikel 1

Das Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Hier gilt die Zuweisung aus dem Asylerstverfahren nach Maßgabe des § 71 Absatz 7 Satz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, fort.“

b) In Absatz 3 wird das Wort „Asylverfahrensgesetzes“ durch das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.

2. In § 2 Nummer 1a wird die Angabe „AsylVfG“ jeweils durch das Wort „Asylgesetz“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Bei Gemeinden, auf deren Gebiet sich eine Einrichtung des Landes befindet, die besondere Aufgaben im Bereich der Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen wahrnimmt, vermindert sich die Zahl der zuzuweisenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber um bis zu 1 000. Besondere Aufgaben im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die zentrale Registrierung und Verteilung von Flüchtlingen.“

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Nimmt ein Kreis unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Obhut, werden diese auf die Zahl der zugewiesenen Asylbewerber bei der Gemeinde angerechnet, auf deren Gebiet die Inobhutnahme erfolgt.“

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1,372713“ durch die Angabe „1,81134“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „März des Folgejahres“ durch die Wörter „Dezember des Jahres“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für das Jahr 2016 stellt das Land den Kommunen für den Personenkreis nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung auf Grundlage der Asylbewerberleistungsstatistik zum Stichtag 31. Dezember 2014 Finanzmittel in Höhe von 136,2 Millionen Euro zur Verfügung. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“

5. In § 4a Absatz 1 Buchstabe a werden die Wörter „(AsylbLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

6. § 4b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Unbeschadet des § 4 Absatz 1 stellt das Land den Gemeinden zusätzliche Finanzmittel für Krankheitskosten im Einzelfall zur Verfügung. Berücksichtigungsfähig ist der Personenkreis nach § 2, soweit er nach § 3 Absatz 3 bei der Zuweisung angerechnet wird und bei dem die Krankheitskosten nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Kosten nach § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind, sowie die Verwaltungskosten nach § 11 der Rahmenvereinbarung zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach § 264 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit §§ 1,1a Asylbewerberleistungsgesetz in Nordrhein-Westfalen (Gesundheitskarte, veröffentlicht auf www.mgepa.nrw.de) in der jeweils geltenden Fassung für Behandlungen im Kalenderjahr die Summe von 35 000 Euro je Flüchtling überschreiten.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die Angabe „70 000“ durch die Angabe „35 000“ ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 24. Mai 2016

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Für den Minister
für Inneres und Kommunales
Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Rainer  S c h m e l t z e r

GV. NRW. 2016 S. 262