Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 23 vom 29.7.2016 Seite 625 bis 640

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg
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Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg

223

Vierte Verordnung
zur Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg

Vom 10. Juli 2016

Auf Grund des § 52 Absatz 1 und 3 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses:

Artikel 1

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240, ber. 2000 S. 563 und 2001 S. 766), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 14, ber. S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Allgemeinen Prüfungsausschusses und der Fachprüfungsausschüsse nach Anlage D entscheidet der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde eingerichtete Widerspruchsausschuss.“

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

2. In den Anlagen B 1 und B 2 wird jeweils in der Fußnote 1 die Angabe „§ 2“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.

3. Anlage D wird wie folgt geändert:

a) In § 4 Absatz 4 Nummer 3 wird nach dem Wort „Betriebsinformatik,“ das Wort „Biochemie,“ und nach dem Wort „Gestaltungstechnik,“ das Wort „Gesundheit,“ eingefügt.

b) In der Tabelle „Inhalt der Anlagen der Anlage D“ wird im Fachbereich „Gesundheit und Soziales“ und nach dem Fachlichen Schwerpunkt „Gesundheit“ folgende Tabellenzeile eingefügt:

Gesundheit

Allgemeine Hochschulreife

(Gesundheit)

Anlage

D 17a

c) In der Tabelle „Numerische Gliederung“ wird nach der Tabellenzeile „Anlage D 17“ folgende Tabellenzeile eingefügt:

Anlage

D 17a:

Gesundheit und Soziales

Gesundheit

Allgemeine Hochschulreife

(Gesundheit)

d) Nach der Anlage D 17 wird folgende Anlage D 17a eingefügt:

Anlage D 17a

Berufliches Gymnasium für Gesundheit und Soziales

Fachbereich:                                                Gesundheit und Soziales

Fachlicher Schwerpunkt:                           Gesundheit

Bildungsgang:                                              Allgemeine Hochschulreife

(Gesundheit)

11.1

11.2

12.1

12.2

13.1

13.2

BERUFSBEZOGENER LERNBEREICH

Gesundheit

5

5

5

5

5

5

Biologie

3

3

5

5

5

5

Biochemie

2

2

-

-

-

-

Psychologie

2

2

2

2

2

2

Mathematik

3

3

3

3

3

3

Englisch

3

3

3

3

3

3

zweite Fremdsprache1)

3

3

3

3

3

3

BERUFSÜBERGREIFENDER LERNBEREICH

Deutsch

3

3

3

3

3

3

Gesellschaftslehre mit Geschichte

2

2

2

2

2

2

Religionslehre2)

2

2

2

2

2

2

Sport

2

2

2

2

2

2

DIFFERENZIERUNGSBEREICH

Wahlfach

2

2

2

2

2

2

WOCHENSTUNDEN3)

32

32

32

32

32

32

Anmerkungen:

I.       Zweite Fremdsprache

Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben, werden die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Wochenstunden dem Differenzierungsbereich zugewiesen.

II.      Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit beruflichen Qualifikationen:

Abiturprüfung

1. Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Biologie4)

2. Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Gesundheit

3. Prüfungsfach (Grundkursfach):
ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch, Religionslehre

4. Prüfungsfach (Grundkursfach):

- Wenn das Fach Deutsch oder Englisch als 3. Prüfungsfach gewählt wurde:
ein Fach der Fächergruppe Gesellschaftslehre mit Geschichte, Psychologie, Religionslehre.

- Wenn das Fach Religionslehre als 3. Prüfungsfach gewählt wurde:
ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch, zweite Fremdsprache“.

Fußnoten

1 Handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um eine neu einsetzende Fremdsprache, ist diese mit insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu unterrichten.

2 Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.

3 Schülerinnen und Schüler, die nach der Jahrgangsstufe 9 vom Gymnasium (= 163 Gesamtwochenstunden in der Sekundarstufe I) in das Berufliche Gymnasium wechseln, haben im Beruflichen Gymnasium insgesamt mindestens 102 Gesamtwochenstunden Pflichtunterricht.

4 Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlage D 41 – Seite 1 –) ist folgender Spiegelstrich aufzunehmen: „Schulversuch des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß der Vereinbarung zur Durchführung von Schulversuchen und der gegenseitigen Anerkennung der entsprechenden Abschlüsse (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Februar 1990 in der jeweils gültigen Fassung)“.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 3 gilt erstmalig für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2017 in das erste Jahr des Bildungsgangs nach Anlage D 17a eintreten oder dieses wiederholen. Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2017 in eine höhere Jahrgangsstufe eintreten oder diese wiederholen, beenden den Bildungsgang nach den bisherigen Vorschriften des Schulversuchs.

(3) An Berufskollegs, die bisher den Schulversuchsbildungsgang „Berufliches Gymnasium für Gesundheit“ geführt haben, läuft dieser zum 31. Juli 2017 aus. An dessen Stelle gilt zum 1. August 2017 der Bildungsgang nach Anlage D 17a als eingerichtet.

Düsseldorf, den 10. Juli 2016

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

GV. NRW. 2016 S. 630