Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 23 vom 29.7.2016 Seite 625 bis 640

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für das Berufsbild „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter“
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für das Berufsbild „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter“

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Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW
für das Berufsbild „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder
staatlich anerkannter Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder
staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter“

Vom 15. Juli 2016

Auf Grund des § 13 Absatz 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) verordnet das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport:

Artikel 1

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für das Berufsbild „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter“ vom 5. Juni 2014 (GV. NRW. S. 401) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für die Berufsbilder „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter, staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter sowie staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge.“.

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Zuständigkeit gemäß §§ 9 und 13 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, für die Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung der Berufe „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter, staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter sowie staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ sowie für die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen für diese Berufsbilder wird auf die Bezirksregierungen übertragen.“.

3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „und danach alle fünf Jahre“ gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 15. Juli 2016

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen

Christina  K a m p m a n n

GV. NRW. 2016 S. 638